{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-25_1_StR_193_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-25","aktenzeichen":"1 StR 193/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"6\n\n_BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES |\n\nun an an nr an an bu an ae\n\n1 StR 193/70 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen GE ‚, geboren am #. ED 1935 in Sn\n(BEE), ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei\n\nIC\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. August 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n| als Vorsitzender,\n Bundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusti zangestellter EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n17. November 1969 wird verworfen.\n\nJedoch wird das Urteil im Strafausspruch\ndahin berichtigt, daß an Stelle von\nGefängnis Freiheitsstrafe von gleicher\n‚Dauer tritt; die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB\ntreten nicht ein. |\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n76\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\nzu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit\nder Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n1.) Rechtsirrtümlich ist die Auffassung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe dadurch die Verteidigung\nunzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO) und seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, daß es\nden im Rahmen des Schlußwortes gestellten \"Hilfsbeweisamtrag\" des Verteidigers auf nochmalige Vernehmung der\nZeugin HB zu ihrer \"Persönlichkeit und Wahrheitsliebe\nsowie über das Gutachten des Sachverständigen Dr. Schau\"\nnicht stattgegeben und die Ablehnung sowie die Gründe\nerst in der Urteilsbegründung dargelegt habe.\n\nEine unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegt\nschon deshalb nicht vor, weil die Ablehnung eines im\nRahmen der Schlußausführungen des Verteidigers (oder\ndes Angeklagten) gestellten Hilfsbeweisamtrages keiner\nEntscheidung durch einen besonderen, dem Urteil vorausgehenden Beschluß bedarf; sie kann vielmehr in den Urteilsgründen dargelegt und begründet werden (vgl. u.a.\nBGHSt 22, 124). Die von diesem Grundsatz in der Rechtsprechung und im Schrifttum gemachte Ausnahme für den\nFall der Ablehnung wegen Verschleppungsabsicht (BGH aaO\n\n| baren Beweisaufnahme dadurch verletzt, daß es das Gut-\n\n-4-\n\nmit weiteren Nachweisen) trifft hier nicht zu. Das\nLandgericht hat die Ablehnung des Antrages damit begründet, daß sich die Zeugin - bereits - selbst als\nnotorische Lügnerin bezeichnet habe. |\n\nDiese Ablehnung stellt keine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dar.\n\nIn aller Regel hat kein Progeßbeteiligter einen\nAnspruch auf nochmalige Vernehmung eines - in der\nHauptverhandlung oder kommissarisch - bereits gehörten\nZeugen über dieselbe Beweistatsache (BGH GA 1958, 305).\nDieser Grundsatz findet auch im vorliegenden Fall An-\n\nwendung. Der Antrag des Verteidigers hat sich auf die\n\ndie Persönlichkeit der Zeugin HM charakterisierende\nmangelnde \"Wahrheitsliebe\" und damit auf dieselbe\nTatsache bezogen, über die die Zeugin mit dem Eingeständnis ihrer eigenen bekannten Lügenhaftigkeit bereits ausgesagt hatte. Dies hat das Landgericht in seiner\nAblehnungsbegründung auch deutlich zum Ausdruck gebracht.\nDer in diesem Zusammenhang von der Revision außerdem\nerhobene Vorwurf, die Strafkammer habe durch die Ablehnung, die Zeugin HE nochmals zu vernehmen, das\nBeweismittel nicht ausgeschöpft, vermag ebenfalls die\nAufklärungsrüge nicht zu rechtfertigen (BGHSt 4, 125;\n\n17, 351). |\n\n2. Unzutreffend ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, das Landgericht habe den Grundsatz der unmittel-\n\nachten des medizinischen Sachverständigen verwertet habe;\n\n-\n\n' obwohl der Sachverständige nach seinen Ausführungen\n\ndie Zeugin HE außerhalb der Hauptverhandlung gesprochen sowie untersucht und die dabei getroffenen\nFeststellungen seinem Gutachten zugrunde gelegt habe.\n\nDiese Beweiserhebung ist nicht zu beanstanden (BGHSt 9,\n\n2935 18, 107).\n\n3. Im übrigen enthalten die Ausführungen der\nRevision zu den Verfahrensrügen ausschließlich erfolglose Angriffe gegen die Feststellungen und gegen die\nfreie Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO).\n\nDie Feststellungen und die Beweiswürdigung lassen einen\nRechtsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen die allgemeinen Erfahrungssätze\n\nsowie gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten\n\ndes Angeklagten zu entscheiden ist, nicht erkennen. Das\n\nLandgericht ist von der Richtigkeit seiner Feststellungen\n\nüberzeugt. Die von ihm gezogenen Schlüsse sind möglich;\nzwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325\nNr. 26). Ein solcher Rechtsfehler kann auch nicht darin\ngesehen werden, daß die Strafkammer die Aussage der\nZeugin H@EM in dem hier entscheidenden Punkt für wahr\ngehalten und dementsprechend festgestellt hat, daß der\nAngeklagte seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise\nvon der Zeugin HWW® aus dem Erlös der gewerbsmäßigen\nUnzucht bezogen hat. Zu diesem Ergebnis ist die Strafkammer, wie die Beweiswürdigung in dem Urteil zeigt,\nunter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten\nund der Angaben der übrigen Zeugen sowie der Ausführungen\ndes Sachverständigen gekommen. Hierbei hat sie sich\n\neingehend mit den erheblich gegen die Glaubwürdigkeit\n\nder Zeugin HE sprechenden Umständen auseinandergesetzt,\nDie so gewonnene Überzeugung der Strafkammer kann aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat auch in der Anwendung des Rechts auf die getroffenen\nFeststellungen keinen Fehler aufgedeckt. Der Beschwerdeführer meint zwar, daß die Strafe unter Berücksichtigung\naller Umstände zu hoch sei. Indessen kann im Revisionsverfahren die sich im gesetzlichen Rahmen haltende Strafzumessung nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter\ndie Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens überschritten\nhat (BGHSt 7, 86). Eine solche Pflichtverletzung könnte\nim vorliegenden Falle wohl dann angenommen werden, wenn\ndie Ausführungen der Revision zuträfen, daß der Angeklagte\nseinen Lebensunterhalt nur zu einem geringen Teil aus\ndem Erlös der gewerblichen Unzucht bezogen hätte. Diese\nAusführungen stehen aber im Gegensatz zu den Feststellungen des Landgerichts, nach denen der Angeklagte aus\n' dem Unzuchtserlös in einem Zeitraum von 2 1/2 bis 3 Jahren\nmindestens 90 000 DM zu seinem Lebensunterhalt und zum\nSpielen erhalten, seine Einnahmen ebenfalls für sich\nverbraucht und hieraus der Zeugin H@P auch keine\ngrößeren Geschenke gemacht hat.\n\n6\n\n- 7 -\n\nIII. Hiernach ist die Revision als unbegründet zu\nverwerfen. Jedoch ist der Strafausspruch an die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderung anzupassen (Art. 95,\n89 1. StrRG).\n\nPfeiffer . Mösl Woesner\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-25/1-str-193-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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