{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-21_1_StR_296_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-21","aktenzeichen":"1 StR 296/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nı StR_296/70 BESCHLUSS\n\n2\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Elektriker Artur H o EEE , ohne festen\nWohnsitz, geboren am. WED 1943 in Mai,\n\n2. den Schriftsetzer Wolfgang Me WB aus MEiEp-CE, geboren am BD. EEEB 1945 in Mai,\n\n3. den Färber Erich 5 EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am P. EB 1955 in TEEN /CSR,\n\n- sämtlich zur Zeit in Untersuchungshaft -\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\n2t\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der\n\nSitzung vom 21. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Hoi und Mei\nwird das Urteil des landgerichts München I vom 26. Sep-\n\ntember 1969\n\nl.\n\nim Schuldspruch geändert und wie folgt neu\ngefaßt:\n\na) der Angeklagte Hoi ist des Diebstahls\nin 17 Fällen und der Hehlerei schuldig;\n\nb) der Angeklagte MAD ist des Diebstahls in\n\n21 Fällen, des versuchten Diebstahls und der\nHehlerei in zwei Fällen schuldig;\n\nim Strafausspruch gegen die Angeklagten Home\nund Me@@® mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\nim Strafausspruch gegen den Angeklagten Summen\ndahin berichtigt, daß dieser Angeklagte zu\neiner Gesamtfreibeitsstrafe von zwei Jahren\nsechs Monaten verurteilt ist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nHoiD und Me@iB werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil läßt -— mit Ausnahme einer\nEinzelstrafe, s. unten - bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der bei seiner Verkündung bestand, keinen\nRechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch die Neuerungen\ndes Ersten Strafrechtsreformgesetzes zu berücksichtigen.\nSie führen zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung\nder Strafaussprüche (BGHSt 23, 254). Der Tatrichter bat die\nMehrzahl der Strafen Vorschriften entnommen, die nicht mehr\nbesteben. § 243 n.F. StGB enthält neue Gesichtspunkte,\ndie jetzt 1.V.m. Art. 87 des 1. StrRG für die Strafzumessung\nBedeutung gewinnen. Es kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß die anderen Einzelstrafen durch die Bewertung der\nschweren Diebstähle als Verbrechen zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt sind. Gegen den Angeklagten Meß ist\nim Fall 4 eine Einzelstrafe ausgeworfen, obwohl er nach\nden Feststellungen an dieser Tat nicht beteiligt war.\n\nDie weitergebenden Revisionen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nIC;\n\nHinsichtlich des Mitangeklagten Sp, der kein\nRechtsmittel eingelegt hat, ist der Strafausspruch gemäß\nArt. 95 Abs. 5 des 1. StrRG i.V.m. § 357 StPO zu berichtigen.\n\nLoesdau Mösl Woesner\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-21/1-str-296-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-21/1-str-296-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.965263+00:00"}}