{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-20_1_StR_261_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-20","aktenzeichen":"1 StR 261/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_261/70 URTEIL\n\na\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Rentner Bernhard Wilhelm W EB zus SED\nEEE, zeboren an EB 1925 in CE,\n\n2. den Rentner Alfons I ED zus SEEN,\ngeboren am EMMEN 1903 in Neu-EMD/westpreusen,\n\nwegen fortgesetzter Brandstiftung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. August 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Meyer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwaılt (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom\n17. März 1970 werden verworfen.\n\nAn die Stelle der Gefängnisstrafen treten\njedoch Freiheitsstrafen von gleicher\nDauer. Die Folgen des § 31 StGB n.F. treten nicht ein.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten WB wegen\nBrandstiftung zu zwei, den Angeklagten IB wegen\nAnstiftung des Angeklagten WÄRE zur Brandstiftung zu\ndrei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der\nAngeklagten, mit denen sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, sind unbegründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ws\n\nVerfahrensrügen:\n\n1. Der Angeklagte hat im Krieg eine Kopfverletzung\nerlitten. Er ist auf einem Ohr taub, seine Sprache ist\nhastig und wenig artikuliert, er ist zu 80 % kriegsversehrt\nund bezieht eine Knappschafts- und eine Versorgungsrente.\nAuf Anordnung des Gerichts ist er vor der Hauptverhandlung\ndrei Wochen lang im Landeskrankenhaus Bedburg-Hau auf\nseinen Geisteszustand beobachtet worden. Dabei ist u.a.\nein Hirnstrombild gefertigt und sind verschiedene\npsychologische Tests mit ihm durchgeführt worden. In\nder Hauptverhandlung hat das Landgericht den Psychiater\nund Neurologen Dr. REED. ien Facharzt für Nerven- und\nGemütsleiden Dr. FEB und den Diplompsychologen CE,\ndie den Angeklagten in Bedburg-Hau untersucht hatten,\nals Sachverständige vernommen. Sie haben dem Urteil\nzufolge beim Angeklagten eine \"gewisse organische Hirnleistungsschwäche in Verbindung mit einer gewissen Persönlichkeitsdepravation infolge von Alkoholmißbrauch\"\n\nfestgestellt. In Übereinstimmung mit den Sachverständigen\nist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß\ninfolgedessen zwar nicht die Einsichtsfähigkeit des\nAngeklagten, wohl aber seine Fähigkeit, einsichtsgemäß\nzu handeln, erheblich beeinträchtigt sei.\n\nDie Revision beanstandet, daß das Landgericht\nnicht auch noch einen Hirnfacharzt beigezogen hat. Die\nRüge ist unbegründet. In der Regel ist zwar für die Beurteilung von Hirnverletzungen ein Hirnfacharzt zuzuziehen. Ob jedoch im Einzelfall hierzu Veranlassung besteht, hängt von den Umständen ab, insbesondere davon,\nob die Sachkunde des gehörten Sachverständisen ausreicht,\num dem Richter sichere Aufklärung über die Folgen der\nHirnverletzung zu geben (BGH, Urteil vom 24. Mai 1965,\n\n2 StR 173/65). Im vorliegenden Fall drängte sich die\nVernehmung eines Hirnfacharztes nicht auf. Die drei Sachverständigen sind in einem Landeskrankenhaus tätig, in\ndem auch häufig Patienten wit organischen Hirnschäden\nbehandelt und beobachtet werden. Das Urteil bietet keinen\nAnhalt dafür, daß ihre Sachkunde nicht ausreichen könnte,\num die Folgen von Hirnverletzungen und ihre Auswirkungen\nzuverlässig zu beurteilen. Das Urteil des 3. Strafsenats\nBGHSt 23, 176 (Fall BEEEEW, auf aas die Revision hinweist, hatte einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall zum Gegenstand. Dort handelte es sich um die\nBeurteilung einer ganz außergewöhnlichen, in der Kriminalgeschichte fast einmaligen abnormen Triebentfaltung. Dagegen sind organische Hirnfunktionsstörungen und die\nFolgen von Alkoholmißbrauch in der Fraxis eines Tandeskrankenhauses nichts Ungewöhnlichen.\n\n2. Die Überzeugung des Landgerichts, daß der\nAngeklagte die beiden Scheunen angezündet hat, beruht\nauf den Geständnissen, die er am 28. November, am\n6. Dezember und am 10. Dezember 1968 vor der Kriminalpolizei abgelegt hat. Das Landgericht hat hierüber den\nKriminalobermeister TB als Zeugen vernommen. Ob\ndiesem dabei die Vernehmungsniederschriften vorgehalten\nworden sind, entzieht sich der Nachprüfung durch den\nSenat. Ihre förmliche Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises war jedenfalls nach § 254 StPO unzulässig. Daher\nist die Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß\nsie nicht verlesen worden sind.\n\nDem Urteil zufolge hat der Angeklagte bei seinen\npolizeilichen Geständnissen die Taten mit allen Einzelheiten geschildert. Dies hat das Landgericht ersichtlich\nauf Grund der Aussage des Zeugen TB festgestellt.\nWelche Einzelheiten der Tatausführung es dabei meint,\nkann angesichts der ausführlichen Schilderung des Tatherganges in den Urteilsgründen nicht zweifelhaft sein.\nDie Revision bemängelt daher zu Unrecht die Beweiswürdigung als \"lückenhaft\".\n\n3. Die drei Sachverständigen sind nicht vereidigt worden. Im Protokoll ist bemerkt, daß die Sachverständigen Dr. RE una CE im allseitigen\nEinverständnis unvereidigt bleiben. Bei dem Sachverständigen Dr. FÜR fehlt ein solcher Vermerk. Auf das\nFehlen eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Beschlusses kann jedoch die Revision nicht gestützt werden,\n\n>\n\n7.\nZ\n\nee\nEUR\n\nda die Nichtvereidigung des Sachverständigen die gesetzliche Regel ist (BGHSt 21, 227).\n\nSachrüge:\n\nSchuld- und Strafausspruch sind frei von Rechtsfehlern. Zu den Ausführungen der Revisionsbegründung\nist zu bemerken:\n\nDarin, daß das Landgericht bei der Würdigung der\nGeständnisse des Angeklagten davon ausgeht, der Angeklagte sei \"geistig normal\", liegt nur scheinbar ein\nWiderspruch zu den Feststellungen über seinen Geisteszustand. Gemeint ist offensichtlich, daß die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt sei, seine\nGeständnisse also nicht von vornherein ohne jeden Beweiswert seien. Die Ausführungen des Landgerichts zur\nFrage der Zurechnungsfähigkeit sind knapp, aber nach\nSachlage ausreichend. Dafür, daß sich das Landgericht\nkritiklos die Gutachten der Sachverständigen zu eigen\ngemacht hätte, besteht kein Anhalt. Die Möglichkeit\neines pathologischen Rausches brauchte es nicht zu erörtern, weil alle Anzeichen für einen solchen fehlen.\n\nDer Angriff gegen die Strafzumessung ist schon\nim Ausgangspunkt verfehlt. Das Landgericht hatte nicht\nunter drei verfügbaren Strafrahmen einen \"auszuwählen\",\nsondern es mußte, da es mildernde Umstände für gegeben\nhielt, von dem Strafrahmen des § 308 Abs. 2 StGB ausgehen. Die Mindeststrafe konnte es nach seinem Ermessen\n\nmen. |\n\ngemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildern (vgl. BGHSt 21,\n57). Dafür, daß es diese Rechtslage verkannt hätte,\nist nichts ersichtlich.\n\nDer Strafausspruch ist gemäß Art. 95 Abs. 3, 89\nAbs. 1 und 3 des 1. StrRG dem neuen Recht anzupassen.\n\nII. Die Revision des eklagten\n\nVerfahrensrechtlich beanstandet auch dieser\nBeschwerdeführer die unterbliebene Verlesung der\npolizeilichen Geständnisprotokolle. Auf die Ausführungen\nzu der entsprechenden Rüge des Angeklagten WM wira\nverwiesen.\n\nDie Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die\nFeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Anstiftung\nzur Brandstiftung. Sie sind hinreichend bestimmt. Zur\nBestrafung wegen Anstiftung genügt die schlichte Aufforderung, wenn sie beim Angestifteten den Entschluß\nzur Tat und die Tat selbst zur Folge hat. Daß dieser\nZusammenhang hier besteht, ergeben die Urteilsgründe\nmit hinreichender Deutlichkeit.\n\nAuch die Strafzumessung ist frei von Rechtsirrtum. Den Ausführungen des Landgerichts ist entgegen der\nAnsicht der Revision zu entnehmen, daß es zutreffend\nvon dem Strafrahmen des § 308 Abs. 2 StGB ausgegangen\nist. Mit der Bemerkung, die Aufforderung zum Anzünden\nvon Scheunen sei eine grobe Rücksichtslosigkeit gegenüber der Gemeinschaft, hat es nicht etwa in unzulässiger\n\nWeise den Zweck der Strafbestimmungen gegen Brandstiftung\nals Strafschärfungsgrund verwertet. Es wollte vielmehr\nzum Ausdruck bringen, daß die Rücksichtslosigkeit des\nAngeklagten im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen\n\nder Brandstiftung in diesem Falle besonders grob war,\nweil der angerichtete Schaden hoch war und weil mehrere\nScheunen angezündet wurden.\n\nDer Strafausspruch ist gemäß Art. 95 Abs. 3, 89\nAbs. 1 und 3 des 1. StrRG dem jetzt geltenden Recht an-.\nzupassen.\n\nMeyer willms Börtzler\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-20/1-str-261-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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