{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-18_1_StR_43_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-18","aktenzeichen":"1 StR 43/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 43/70 URTEIL\n\nnaje\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Glasermeister Friedemann R EEEED aus Ri,\ngeboren am 9. EEE 1925 in VE,\n\n2. den Mietwagenunternehner Max Sch EEE\naus MB, dort geboren an WB. WW 1923,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nund in dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Bankkaufmann Jose? 5 t EEE aus VERREEB,\ngeboren am &B. ED 1930 in EEE, zur Zeit einstweilen\nuntergebracht in dem Nervenkrankenhaus Hg\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. August 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. Es nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE zu: GE\nals Pflichtverteidiger des Beschuldigten\nSi 7\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Sch gun\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 26. Februar 1969, soweit es ihn betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n41. im Schuldspruch zu den Fällen IV 2 und 17\nder Urteilsgründe,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten REM wird\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\nRG\n\n1. im Schuldspruch zu dem Fall IV 2 der\nUrteilsgründe,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten Schillinger und R@B werden verworfen.\n\nIV. Die Revision des Beschuldigten Stumm\nwird verworfen. Er hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten RE wegen\nUrkundenfälschung, Betruges, versuchten Betruges und falscher\nVersicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von einen\nJahr und sechs Monaten Gefängnis und den Angeklagten\nSch wegen Urkundenfälschung und falscher Versicherung\nan Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der gegen Schi\nerkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Beschuldigten St hat es wegen im Zustand der Zurechnungs-\n\n24\n\nunfähigkeit begangener Handlungen der Urkundenfälschung,\ndes Betruges, des Diebstahls und des Verwahrungsbruchs die\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet.\nMit ihren Revisionen rügen der Angeklagte Sch und\nder Beschuldigte StB die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts, der Angeklagte REED die Verletzung\nsachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben\nteilweise Erfolg, die Revision des Beschuldigten ist unbegründet.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Schane»\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision rügt, die Strafkammer habe entgegen\nder nicht beanstandeten Anordnung des Vorsitzenden die\nZeugen FE, WED, Mus, CoD, KO und\nEiB gemäß § 61 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen, den Aussagen dieser Zeugen doch Bedeutung beigemessen. Diese Rüge\nist zwar zulässig (BGHSt 7, 281), sachlich aber nicht gerechtfertigt.\n\nDie Revision bezieht sich auf folgenden Satz in Abschnitt V. der Urteilsgründe (UA S. 26): \"Der oben ....\nniedergelegte Sachverhalt steht zur Überzeugung der Strafkammer fest auf Grund der .... Angaben der vernommenen\nZeugen.\" Diese häufig geübte formelhafte Anführung aller\nBeweismittel in den Urteilsgründen - vorliegend nur unter\nder Sammelbezeichnung - besagt für sich allein noch nicht,\ndaß der Tatrichter auch den Aussagen der vorgenannten,\nnicht vereidigten Zeugen Gewicht beigemessen hat (BGH,\nUrteil vom 8. Mai 1951 -— 1 StR 113/51 -). Aus dem Inhalt\n\ndes Urteils im übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte\ndafür, daß deren Aussagen tatsächlich von Bedeutung gewesen\nsind.\n\n2. Der Beschwerdeführer beanstandet auch vergeblich\neine Verletzung des § 275 StPO. Es ist anerkannten Rechts,\ndaß selbst eine erhebliche Überschreitung der in dieser\nSollvorschrift bestimmten Frist die Revision nicht zu begründen vermag (BGHSt 21, 4). Besondere Umstände, die hier\neine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. BGH\naa0 S. 10), liegen nicht vor.\n\nII. Sachrüge\n\nSchuldspruch\n\n1. Zu den Fällen IV 5, 18 und 22 der Urteilsgründe\n\nNach den zu Fall IV 5 getroffenen Feststellungen _\nfüllten der Angeklagte und der Beschuldigte St ein\nnachgeärucktes, auf die Volksbank Ep sezogenes Scheckformular auf einen Betrag von 3.900,-- DM aus; Ste\nunterzeichnete den Scheck als Aussteller. Auf der linken\nSeite des Schecks brachten sie mit Schreibmaschine den\nQuervermerk an: \"Dieser Scheck wird bei Vorlage eingelöst.\nDEE, den 7.12.62\", setzten darunter den nachgemachten\nStempelaufdruck \"Volksbank BED eGubH\" und versahen den\nVermerk wit ihren Unterschriften. In den Fällen IV 18 und\n22 unterzeichnete der Angeklagte zwei von dem Beschuldigten\nStB und dem Mitangeklagten Mei entsprechend ausgefüllte Scheckformulare mit seinem Namen als Aussteller\nund gab sie -— ebenso wie den Scheck im Fall IV 5 - an Dritte\n\nm\n\nzur Einlösung weiter. Auf diesen beiden Schecks lautete\n\nder maschinenschriftliche Quervermerk: \"Dieser Scheck über\nDM 500,-— wird gem. Art. 28 ScheckG eingelöst\", darunter\nbefanden sich der Stempelaufdruck \"Volksbank EB eGubH\"\nund die Unterschriften von Meier und Strohmer. Der Beschuldigte und die Angeklagten waren weder Vorstands- noch\nAufsichtsratsmitglieder der im Genossenschaftsregister eingetragenen Volksbank Ben.\n\nDie Strafkammer sieht in den auf die Schecks gesetzten Quervermerken mit Stempel und Unterschrift und in der\nWeitergabe derartiger Schecks ein Herstellen und Gebrauchen\nunechter Urkunden im Sinne des § 267 StGB. Dieser Auffassung\nist zuzustimmen. Insbesondere greifen Bedenken dagegen, daß\nin den Quervermerken auf den Schecks unechte Urkunden zu\nsehen sind, nicht durch.\n\nUrkunden im Sinne des § 267 StGB sind verkörperte Erklärungen, die nach ihrem gedanklichen Inhalt geeignet\n\n‚und bestimmt sind, eine oder mehrere Tatsachen von recht-\n\nlicher Bedeutung zu beweisen, und ihren Aussteller erkennen\nlassen (BGHSt 3, 82; 4, 60 und 284; 5, 295; 13, 235; 16, 94).\nDie Beweiseignung ist im Gegensatz zur Beweisbestimmung nach\nobjektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Notwendig ist\nferner, daß sich die Beweiseignung und -bestimmung auf\nrechtserhebliche Tatsachen beziehen. Diese Rechtserheblichkeit der Tatsachen ist indessen nicht zu verwechseln mit\n\ndem rechtlichen Bestand, mit der Rechtsgültigkeit eines\nRechtsgeschäfts. Auch nichtige Verträge oder Erklärungen\nkönnen Gegenstand einer Urkunde sein (vgl. RGSt 56, 66;\nJagusch in IK StGB 8. Aufl. Bem. 3 e vor § 267; Dreher StGB\n31. Aufl. § 267 Anm. 2 A). Allerdings werden solche Erklärungen unbeachtlich sein müssen, deren Unsinnigkeit\noffenbar ist (vgl. Jagusch aa0).\n\nDie Quervermerke auf den Schecks sind nach Art. 4 Scheck\nunwirksam. Sie haben eine Annahmeerklärung des Bezogenen zum\nInhalt und können auch nicht nach § 140 BGB in ein gültiges\nRechtsgeschäft anderer Art umgedeutet werden (vgl. RGZ 105,\n361; BGH BB 1951, 376). Wenn in den erwähnten Entscheidungen\nausgeführt wird, daß eine solche Annahmeerklärung auf einen\nScheck nicht nur der scheckrechtlichen, sondern überhaupt\njeder rechtlichen Wirksamkeit entbehrt, so wird damit nur\ngesagt, daß diese Erklärung allein keinen bürgerlich rechtlichen Anspruch zu begründen geeignet ist. Nicht dagegen\nwird ausgeschlossen, daß auch eine solche Erklärung einen\nBeweis für Tatsachen zu erbringen vermag, die im Rechtsleben\nvon Bedeutung sein können.\n\n‘Der Quervermerk ist geeignet, Beweis dafür zu erbringen.\ndaß die Bank ein Einlösungsversprechen abgegeben hat. Ein\nderartiges Versprechen bleibt - obwohl unwirksam - im\nRechtsverkehr nicht ohne jede Bedeutung. Es kann den Wert\ndes Schecks dadurch erhöhen, daß der Eindruck vermittelt\nwird, die Bank stehe für die Zahlung auf jeden Fall ein.\n\n2. Zu Fall IV 2 der Urteilsgründe (Eidesstattliche\nVersicherung)\n\nIn der unzutreffenden eidesstattlichen Erklärung des\nAngeklagten und des Mitangeklagten R@EMB gegenüber dem\nNotar über Fragen der Mitgliedschaft bei der im Genossenschaftsregister eingetragenen Volksbank Be sieht die\nStrafkanmer ein Vergehen nach § 156 StGB. Dem kann nicht\ngefolgt werden.\n\nN\n\nDie Notare sind nicht allgemein zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen \"zuständige Behörden\" im Sinne\ndes § 156 StGB (vgl. RGSt 74, 127 und 176; Seybold/Hornig,\nBundesnotarordnung 4. Aufl. 1962 § 22 Rn 10; Schönke/\nSchröder StGB 15. Aufl. § 156 Rn 19). Eine solche allgemeine\nZuständigkeit kann insbesondere nicht § 22 BNotO entnommen\nwerden. Aus Absatz 2 dieser Vorschrift ergibt sich nur die\nZuständigkeit zur Beurkundung (\"Aufnahme\") eidesstattlicher\nErklärungen (vgl. Seybold/Hornig aa0 Rn 8; 016 Stuttgart\nNJW 1960, 2303 Nr. 29). Die Notare müssen zur Entgegennahme\neidesstattlicher Versicherungen vielmehr nach den einschlägigen Vorschriften oder nach der Besonderheit der\nAmtshandlungen in dem jeweiligen Verfahren, für das die\nErklärungen bestimmt sind, zuständig sein (vgl. RGSt 76,\n138: Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB). Eine derartige\nbesondere Zuständigkeit war im vorliegenden Fall jedoch\nnicht gegeben. Es genügte auch nicht, daß die eidesstattliche\nErklärung zwar dem Notar gegenüber abgegeben wurde, aber\nfür eine andere Behörde oder ein Gericht bestimmt war\n(BGH,Urteil vom 5. Mai 1954 - 1 StR 634/53).\n\nOb darin, daß der Mitangeklagte RB allerdings\neine notariell beglaubigte Abschrift der (falschen) eidesstattlichen Versicherung in einem Zivilrechtsstreit\n(Urkundenprozeß) übergeben ließ, ein tatbestandlich erhebliches Verhalten im Sinne des § 156 StGB zu sehen ist,\nkann der Senat nach den bisher getroffenen Feststellungen\nnicht abschließend beurteilen. Neben der allgemeinen Zuständigkeit des Zivilgerichts setzt die Anwendung des\n§ 156 StGB voraus, daß die eidesstattliche Versicherung\nüber den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem\nVerfahren, zu dem sie eingereicht wird, dem Gericht ab-\n\ngegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (BGHSt 2, 222; 13, 155; BGH NIW 53, 194 Nr. 21;\nBGH,Urteil vom 30. November 1954 - 5 StR 554/54 -). Im\nFalle des Vorliegens dieser weiteren Voraussetzungen war\ndie Versicherung wit der Übergabe des Schriftstücks an\n\ndas Prozeßgericht durch den Rechtsanwalt \"abgegeben\"\n\n(vgl. RGSt 67, 408). Die Einreichung einer notariell beglaubigten Abschrift war insoweit ausreichend (RGSt 70,\n130).\n\nDie Strafkamer hat im übrigen auch nicht geklärt,\nob der Angeklagte Sch» von dieser Zweckbestimmung\nwußte und die eidesstattliche Erklärung wit seinem Wissen\nund seiner Billigung eingereicht wurde. Seine Verurteilung\nwegen eines Vergehens nach § 156 StGB hat somit nicht\naufrechterhalten bleiben können.\n\n3. Zu Fall IV 17 der Urteilsgründe\n\nDie Vorschrift des § 267 StGB setzt ein Handeln des\nTäters \"zur Täuschung im Rechtsverkehr\" voraus. Hierzu\nist erforderlich, daß ein Irrtum über die Echtheit der\nUrkunde erregt und der Getäuschte durch den gedanklichen\nInhalt zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt\nwerden soll. Das hat die Strafkammer offenbar verkannt.\n\nDas vom Angeklagten gefälschte Schreiben enthielt\ndie Aufforderung an den Zeugen WW, auf einen - wie\nes im Urteil (UA S. 63) heißt - \"angeblich\" auf ihn entfallenden Entschädigungsamteil .... aus dem Streitfall\nVolksbank BED zu verzichten. Stand aber dem Briefempfänger ein derartiger Anspruch gar nicht zu und hatte\n\n- 10 -\n\ner auch einen solchen nicht geltend gemacht - die Ausführungen der Strafkammer müssen so verstanden werden -,\n\n„f!\n\ndann war eine rechtserhebliche Reaktion auf dieses Schreiben\n\nnicht zu erwarten. Die Strafkammer hat es hier offenbar\nfür ausreichend erachtet, daß das Schreiben bei dem Briefempfänger über die rechtlichen Verhältnisse bei der\nVolksbank BB \"Verwirrung stiften\" sollte (UA S. 40).\nDer Wille, eine andere Person nur in einen Irrtum über\nRechte oder Rechtsverhältnisse zu versetzen, ohne daß die\nAbsicht hinzutritt, ihn auch zu einem rechtserheblichen\nHandeln zu veranlassen, reicht jedoch für das Merkmal\n\"zur Täuschung im Rechtsverkehr\" nicht aus (vgl. RGSt 47,\n199; 56, 114; 64, 95; BayObIG NJwW 1967, 1476 Nr. 18). Die\nVerurteilung kann daher insoweit keinen Bestand haben.\n\n4. Zu Fall IV 1 der Urteilsgründe\n\nDer Fall IV 1 gibt wegen der Begehungsweise des Angeklagten und des Beschuldigten St zu folgender Bemerkung Veranlassung: Die Beschwerdeführer sind in den\nmeisten Fällen so vorgegangen, daß sie die jeweiligen\nSchriftstücke unter Beisetzung des nachgemachten Stempels\n\"Volksbank De eGmbH\" mit ihrem richtigen Namen unterzeichneten. Daß die Strafkammer trotz der zutreffenden\nUnterschriften Fälschungshandlungen angenommen hat, ist\nrechtsbedenkenfrei. Durch die unbefugte Beifügung des\nFirmenstempels stellten die Angeklagten und der Beschuldigte nicht nur die unwahre Behauptung auf, die\nVolksbank DD eGnbH vertreten zu dürfen, sondern\ntäuschten vor, es handele sich um eine Erklärung der Bank\nselbst. Die Unechtheit liegt also darin, daß nicht die\nVolksbank durch ein vertretungsberechtigtes Organ die\n\n- 11 -\n\njeweiligen Urkunden ausgestellt hatte; ihr gegenüber trat\nder - richtige - Name des jeweils Unterzeichneten zurück\n(BGHSt 17, 11; vgl. BGHSt 7, 150; 9, 44). Die Akzeptfälschung aus dem Wechsel war somit tatbestandserheblich\ni.S. des § 267 StGB.\n\n5. Die sachliche Überprüfung ergibt im übrigen keine\nRechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.\n\nStrafausspruch\n\nDie Neufassung des § 14 StGB nötigt zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs, da auch bei den im Schuldspruch rechtskräftigen Fällen keine Einzelstrafe die\nDauer von sechs Monaten erreicht. Dem steht die vom Landgericht vorgenommene Prüfung nach 8 27 d StGB a.F. nicht\nentgegen, da § 14 StGB n.F. eine noch stärkere Finschränkung kurzfristiger Freiheitsstrafen bezweckt.\n\nB. Revision des Angeklagten ii]\n\nI. Schuldspruch\n\n1. Die Verurteilung im Fall IV 2 der Urteilsgründe\nwegen eines Vergehens der falschen Versicherung an Eides\nStatt läßt sich aus den bereits genannten Gründen (vgl.\nunter A II 2) nach den bisher getroffenen Feststellungen\nnicht aufrechterhalten.\n\nDer Schuldspruch ist im übrigen rechtsbedenkenfrei.\n\nIA\n\n- 12 -\n\nII. Strafausspruch\n\nDer Strafausspruch zu den im Schuldspruch rechtskräftigen Fällen läßt nach der zur Zeit des Urteils bestehenden\nRechtslage keinen Rechtsfehler ersehen. Die Neufassung\ndes § 14 StGB nötigt jedoch auch hier zur Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs. Die von der Strafkammer verhängten\nEinzelstrafen erreichen - außer in den Fällen IV 26, 28 -\nnicht die Dauer von sechs Monaten (IV 6, 10, 19, 23 je\neinen Monat; IV, 21, 27, 30 je drei Monate). Für die Anwendung des § 14 StGB n.F. kommt es aber auf die Einzelstrafen an (vgl. BGH MDR 1969, 1022 Nr. 71). Die Erwägungen,\ndie die Strafkammer zu § 27 b StGB a.F. angestellt hat,\nhaben - wie bereits erwähnt - für § 14 StGB n.F. nicht\nohne weiteres Gültigkeit. Die Einzelstrafe im Falle IV 25\nbeträgt zwar sechs Monate und die im Fall IV 28 acht\nMonate. Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß sich\ndie Erwägungen der Strafzumessung in den übrigen Fällen\nauf die Bemessung dieser Einzelstrafen ausgewirkt haben.\n\nC. Revision des Beschuldigten Stumm\n\nI, Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung\ndes § 16 StPO. Diese Rüge greift nicht durch. Die Strafkammer hat den rechtzeitigen Einwand des Beschuldigten\nzwar nicht sofort beschieden, ihn jedoch mit zutreffender\nBegründung in den Urteilsgründen abgelehnt.\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, daß sein Antrag\nauf gerichtliche Voruntersuchung zurückgewiesen worden\n\n- 13 -\n\nsei. Die Revision kann indessen nicht darauf gestützt\nwerden, daß eine Voruntersuchung nicht angeordnet worden\nist (vgl. BGH,Urteil vom 13. Mai 1969 - 1 StR 131/69 -).\n\n3. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO\nentspricht nicht den Formerfordernissen (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO) und ist daher unzulässig.\n\nGleiches gilt für die Rüge eines Verstoßes gegen\n§ 338 Nr. 8 StPO.\n\nII. Sachrüge\n\nDie Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat\ndie Voraussetzungen der Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt rechtsirrtunsfrei festgestellt (§ 42 d StcB).\n\n1. Der Beschuldigte leidet an einem Querulantenwahn,\nd.h. an einer Geistesstörung mit Wahnvorstellungen. Nach\nden Feststellungen des Landgerichts ist er nicht zurechnungsfähig. Er hat seit dem Jahre 1961 in diesem Zustand\nden objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung - vereinzelt in Tateinheit mit Betrug - in zahlreichen Fällen\nund ferner den des Diebstahls und des Verwahrungsbruchs\nerfüllt. Diese Taten beziehen sich alle auf den Sachkomplex Volksbank BB eCubH; sie sind Ausfluß seiner\npsychischen Erkrankung.\n\n2. Die sachlich-rechtliche Überprüfung der dem Angeklagten zur last gelegten Handlungen ergibt im einzelnen:\n\n- 14 -\n\na) Zu den Fällen IV 5, 11, 14, 15, 20, 24, 25 der\nUrteilsgründe\n\nDie Strafkammer hat in der Anbringung der Quervermerke\nauf den Schecks jeweils ein Herstellen unechter Urkunden\n‘gesehen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie\nbereits zur Revision des Beschwerdeführers Sch ip\nausgeführt worden ist (vgl. unter A II 1). In den Fällen\nIV 14 und 15 kommt hinzu, daß der Beschuldigte Strohmer\nund der Angeklagte Mei auf den beiden Schecks einen\nfingierten Aussteller (Stempelaufdruck \"1. Gesellschaft\nzur ...\" und unleserliche Unterschrift) angegeben und über\ndie Person des Ausstellers getäuscht haben. Ob der Träger\ndes anderen Namens ermittelt werden kann oder ob es ihn\nüberhaupt gibt, ist gleichgültig (BGHSt 5, 151; vgl. auch\nBGHSt 1, 117).\n\nb) Zu den Fällen IV 21 und 23 der Urteilsgründe\n\nZutreffend hat die Strafkammer in der Herstellung\nund in dem Gebrauch der Einzahlungsanzeige eine Urkundenfälschung gesehen. Derartige Anzeigen führen regelmäßig\nzu Umbuchungen auf dem betreffenden Sparkonto.\n\nDie Vorlage der mit \"Schalteraushang\" überschriebenen\nUrkunde in dem Zivilprozeß hat die Strafkammer ebenfalls\nzutreffend als tatbestandserheblich i.S. des § 267 StGB\ngewürdigt. Der Beschuldigte hat zwar nur eine notariell\nbeglaubigte Fotokopie dieses im Original vorhandenen\nSchriftstücks vorgelegt. Auch das Vorlegen der Ablichtung\neiner gefälschten Urkunde ist jedoch ein Gebrauchmachen\n1.8. des § 267 StGB (vgl. BGHSt 5, 291; BGH NIW 1965, 642\nNr. 13; RGSt 69, 228).\n\n- 15 -\n\nc) Die Nachprüfung der übrigen Fälle ergibt keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten.\n\n3. Das Landgericht hat sich eingehend mit der Frage\nbefaßt, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung\ndes Beschuldigten erfordert, und sie mit rechtlich nicht\nzu beanstandenden Erwägungen bejaht.\n\na) Die Wahrscheinlichkeit, daß von dem Beschuldigten\nauch künftig erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu erwarten sind, ist von der Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargetan worden. Die Art, der\nVerlauf und der derzeitige Stand der psychischen Erkrankung\ndes Beschuldigten lassen diesen von der Strafkammer gezogenen Schluß umso mehr zu, als der Beschuldigte mit\nStrafe bedrohte Handlungen in gleichartiger Begehungsweise auch nach der am 27. Oktober 1965 erfolgten Entmündigung fortgesetzt hat; es war nicht einmal nach seiner\nvorläufigen Unterbringung seit dem 15. September 1966 im\nNervenkrankenhaus He möglich, die Öffentlichkeit ganz\nvon seinem paranoisch-querulatorischen Verhalten abzuschirmen. Von dort schickte er im Jahre 1968 eine vorgedruckte Postkarte mit der Absenderangabe \"Volksbank\nDEE an das Erzbischöfliche Ordinariat, worin sich\ndie \"Volksbank\" auf sechs Jahre zur Zahlung eines bestimmten Betrages für einen bestimmten Zweck verpflichtete\n(VA S. 106).\n\nb) Nach den Feststellungen stehen die mit Strafe\n\nbedrohten Handlungen des Beschuldigten zueinander in\n\nengem Zusammenhang. Es kam dem Beschuldigten darauf an,\nnach den vergeblichen Bemühungen um seine Anerkennung als\n\n- 16 -\n\nVorstandsmitglied der Volksbank BB eCmbH. dieser\nwenigstens zu schaden, indem er für die \"Volksbank BeB-WEB\" in Bankverkehr auftrat und dadurch insbesondere\n\nbei Genossenschaftsmitgliedern, bei anderen Banken, bei\nPostscheckäntern und bei Kunden Verwirrung stiftete. Denzufolge betrifft zwar die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr weiterer nicht unerheblicher Rechtsverletzungen vornehmlich diesen Kreis. Daß die Strafkammer\ndennoch eine Unterbringung des Beschuldigten für erforderlich hält, ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Auch\ndie Begrenzung des Angriffszieles steht einer Anwendung\ndes § 42 db StGB nicht entgegen (vgl. BGH IM StGB Nr. 3\n\nzu § 42 db; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1960 - 1 StR 524/60).\nDerartige Handlungen bedeuten im übrigen eine Gefahr für\nden gesamten Bankverkehr. Dem Beschuldigten ist es sogar\ngelungen, die Konten der Volksbank Bei bei der Landeszentralbank und bei den Postscheckämtern NEED und\nME Kurzfristig zu blockieren und dadurch den bargeldlosen Zahlungsverkehr der Volksbank Dep zu beeinträchtigen (UA S. 97/98).\n\nc) Die Unterbringung des Beschuldigten ist auch mit\ndem insoweit zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 16, 302; BGHSt 20, 232) vereinbar, der\njetzt in § 42 a Abs. 2 StGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (BGH NJW 1970, 1242 Nr. 15). Nach\nden Feststellungen hat die mit Beschluß vom 17. September\n1965 ausgesprochene Entmündigung (UA S. 35) keine\nBesserung gebracht; der Beschuldigte hat sogar noch im\nJahre 1968 aus der Nervenheilanstalt heraus seine Hand-Jungen fortzusetzen gesucht.\n\nee urn m =\n\n- 17 -\n\nd) Die vorläufige Unterbringung nach dem Bayerischen\nVerwahrungsgesetz steht der Anordnung der Unterbringung\nnach § 42 b StGB nicht entgegen (vgl. BGHSt 7, 61).\n\nLoesdau Woesner zipfel\n\nBundesrichter Strickert ist\nMeise wegen Urlaubs ortsabwesend\n\nund kann deshalb nicht unter-\n\nschreiben,\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-18/1-str-43-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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