{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-18_1_StR_231_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-18","aktenzeichen":"1 StR 231/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 231/70 URTEIL.\nanf |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Horst KO , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am 9. NEED 1955 in Cham,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. August 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nLandgerichtsrat\n\nRechtsanwalt\n\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\nDr. Woesner\nZipfel\n\nMeise\n\nStrickert\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n' I, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n4. November 1969 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1) im Fall II 4 der Urteilsgründe,\n\n2) im Gesamtstrafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen. zweier\nschwerer Rückfalldiebstähle und eines einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nGefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich\ndie Revision des Angeklagten, die wirksam auf den Fall\nII 4 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil Modehaus\nNegEm ir YORE am 31. Dezember 1968) beschränkt\nist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet, das Landgericht habe\n- nach Ablehnung des Sachverständigen EB - keinen\nanderen Sachverständigen zur Frage der Übereinstimmung\ndes Absatzabdrucks auf einer Glasscheibe mit dem Absatz\ndes Angeklagten vernommen und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt. Diese Rüge ist sachlich gerechtfertigt.\n\nDie Strafkammer hat den Kriminalbeamten > ) zur\ngenannten Beweisfrage als Sachverständigen gehört. Nach\nSchluß der Beweisaufnahme hat der Verteidiger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, die sich\naus dessen Zugehörigkeit zur Polizei ergebe. Die Strafkammer\nhat weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen\neine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch getroffen, Statt\ndessen ist sie unabhängig vom Gutachten \"auf Grund eigener\nBeobachtung und selbständiger Würdigung der festgestellten\nÜbereinstimmungen\" zu dem Ergebnis gelangt, daß der Absatzabdaruck vom linken Schuh des Angeklagten stamme.\n\n-4-\n\nDiese Verfahrensweise verletzt § 244 Abs. 2 StPO.\nMit der Beauftragung und Vernehmung des bisherigen\nSachverständigen hat das Landgericht zu erkennen ge-\n' geben, daß es der Unterstützung durch einen Sachverständigen bedurfte, un die Beweisfrage zu entscheiden.\nWenn es sich nach Ablehnung dieses Sachverständigen\ndafür entschied, dessen Gutachten nicht zu verwerten,\ndrängte sich die Vernehmung eines anderen Sachverständigen auf. Wollte die Strafkammer darauf verzichten, so.\nwar sie in dieser besonderen Verfahrenslage gehalten\ndarzutun, weshalb sie sich nunmehr eigene Sachkunde zutraute. Um den Eindruck zu vermeiden, daß sie auf die durch\nden abgelehnten Sachverständigen vermittelte Sachkunde\nzurückgreife, hätte sie erkennen lassen müssen, worauf\ndie nunmehr vorhandenen eigenen Fachkenntnisse beruhten.\nDas ist nicht geschehen.\n\nZu Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang\ndarauf hin, daß auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in einem Hilfsbeweisamtrag die Vernehmung\neines weiteren Sachverständigen begehrt hat. Wenn dieser\nAntrag auch zu Ungunsten des Angeklagten gestellt war\nund infolge der Verurteilung nicht wirksam geworden ist,\nso zeigt er doch, daß hier auch nach Auffassung der.\nAnklagebehörde eine Fachfrage zur Beurteilung stand,\ndie nicht ohne Mitwirkung eines Sachverständigen entschieden werden konnte. Der dem Gericht bekannte Sachverhalt drängte danach zum Gebrauch eines weiteren Beweis-\n\nmittels, nachdem es sich infolge des Ablehnungsgesuchs außerstande gesehen hatte, den bisher erhobenen\nBeweis auszuwerten. Das angefochtene Urteil ist deshalb\nzu II 4 der Gründe und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.\n\nLoesdau | | Woesner u Zipfel\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-18/1-str-231-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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