{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-13_1_StR_207_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-13","aktenzeichen":"1 StR 207/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 207/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autolackierer Konrad M EP aus Mei,\ngeboren am 9. EEE 1936 in Modiie/ WR,\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl u.a.\n\n- Sachbezeichnung: CIE u.a. -\n\n20\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 13. August 1970 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten M u»\nwird das Urteil des landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 1969, soweit es ihn\nbetrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert und neu\ngefaßt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe\nzum Diebstahl in sechs Fällen, davon in\nvier Fällen in Tateinheit mit Sachhehlerei,\nund wegen eines weiteren Vergehens der\nSachhehlerei verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Das genannte Urteil wird ferner in den gegen\ndie Mitangeklagten GC EEE und 7\nergangenen Strafaussprüchen dahin berichtigt,\ndaß an die Stelle der insoweit verhängten\nZuchthaus- oder Gefängnisstrafe Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nMD wird verworfen.\n\n20\n\n-3-\n\nGründe:\n\nSoweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende\nRecht in Betracht gezogen wird, ergibt die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen\nRechtsfehler. Jedoch zwingt die Neufassung des § 243 StGB\ndurch das 1. StrRG zu einer Korrektur des Schuldspruchs\n(vgl. BGHSt 23, 254) und hier nach Sachlage auch zu einer\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nDie Berichtigung des Strafausspruchs bei den Mitangeklagten Gämmerl und Rose, die keine Revision eingelegt\n\nhaben, beruht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG in Verbindung mit § 357 StPO.\n\nloesdau Mösl Pikart\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-13/1-str-207-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-13/1-str-207-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.685901+00:00"}}