{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-11_1_StR_304_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-11","aktenzeichen":"1 StR 304/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2?\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 304/70 | URTEIL.\n\nMR.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arzt Dr. med. Wolfram K EEE aus wi@EREEm-SC, geboren am BR. EB 1910 in DEE,\n\nwegen Abtreibung\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. August 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. a»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED m. EB\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n30. September 1969 wird verworfen.\n\nDer Strafausspruch wird jedoch dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte ersatzweise für je 30,-- DM der erkannten\nGeldstrafe zu einem Tag Freiheitsstrafe\nverurteilt ist.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der\nAngeklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Fremdabtreibung zu einer Geldstrafe von 4.500,-—- DM, ersatzweise für je 530,-- DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen\nRechts. Sie erweist sich als unbegründet.\n\nI. Die formellen Rügen geben fehl.\n\nGrundlage der Urteilsfindung war nicht das von dem\nSachverständigen Prof. Dr. IB in dem Vorverfahren\nerstattete schriftliche, sondern das von ihm in der\nHauptverhandlung vorgetragene Gutachten. Es stellt daher\nkeine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn sich\ndas Gericht nicht näher mit dem schriftlichen Gutachten\nauseinandergesetzt hat. Im übrigen kann die Aufklärungsrüge nicht damit begründet werden, daß ein Beweismittel\nnicht ausgeschöpft worden sei (BGHSt 4, 125; 17, 351).\n\nMit dem hilfsweise gestellten Beweisamtrag verlangte\nder Angeklagte ein Gutachten darüber, \"daß der Eianstich\nim 6. Monat einen Abgang von 3/4 - 1 1 Fruchtwasser auslöst\". Das Landgericht hat in dem Urteil dargelegt, daß\nes davon auch ausgehe (UA S. 11), den Antrag also abgelehnt,\nweil es die behauptete Tatsache als wahr unterstellte, und\nsich an diese Wahrunterstellung auch gehalten. Es hat hieraus\nnur nicht die - von der Revision erstrebte - Schlußfolgerung\ngezogen, daß dann bei der Zeugin Jgp auch keine instrumentelle Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen worden sein\nkann. Darauf wird im Rahmen der Sachrüge noch näher einzugehen sein. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages war jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft.\n\n-4-\n\nEine Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO\nist nicht ersichtlich. Die Revision hat insoweit\nauch nicht dargetan, daß das Landgericht seine Überzeugung aus Vorgängen oder Unterlagen geschöpft hat,\ndie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.\n\nII. Das angefochtene Urteil hält auch der sachlich--\nrechtlichen Überprüfung stand.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nsich nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen\neiner vollendeten Fremdabtreibung (§ 218 Abs. 2 StGB)\nschuldig gemacht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen und.\nvereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung, sie\nverletzt auch nicht den Grundsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\".\n\nDas lLandgericht hat seine Überzeugung zum Ausdruck\ngebracht, daß die Möglichkeit eines Fruchtabgangs durch\neine auf einer Tbc beruhenden Sensibilisierung der Gebärmutter zwar theoretisch nicht auszuschließen ist, daß\naber diese Möglichkeit unberücksichtigt bleiben kann,\nda sie durch \"keine bedeutsamen Anhaltspunkte\" gestützt .\nwird (UA S. 12).\n\nAuch mit der Formulierung, daß Blut im Urin der\nZeugin SW noch keinen \"Nachweis\" für eine Tbc erbringe, sollte - wie die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit deutlich erkennen lassen -— nur zum Ausdruck gebracht\nwerden, daß auch hierin kein konkreter Anhaltspunkt für\neine solche Krankheit zu erblicken sei.\n\n-5\n. Dem Urteil ist nichts dafür zu entnehmen, dag\ndas landgericht in dieser Richtung noch irgendwelche\nZweifel gehabt hat, die es nicht völlig überwinden\n\nKonnte.\n\nDie Revision verkennt mit ihrer gegenteiligen.\n\n . Behauptung offensichtlich das Wesen der freien, aus\n\ndem Inbegriff? Aer Verhandlung zu schöpfenden richter-\n\"lichen Überzeugung im Sinne des § 261 StPo. Für sie\nist es erforderlich, aber auch genügend, daß ein nach\nder Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit\nbesteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr\nlaut werden können (BGH NJW 1951, 83, 122; IM StPO\n\n8 261 Nr. 6, 14). |\n\nDerartige Zweifel tauchen hier schon im Hinblick\n\nauf die Feststellung nicht auf, daß bei der Zeugin\n\nan bis zum 11. Januar 1951 ein auf einer Tbo bemuben-\n_ der Abortus nicht eingetreten war und auch nicht begonnen\n‚hatte, daß ihre Beschwerden vielmehr erst nach den an\ndiesem Tage von dem Angeklagten mit dem Ziele der\nSchwangerschaftsunterbrechung vorgenommenen zweiten\nEingriff einsetzten (UA S. 13).\n\n' Es. bedurfte daher auch keiner weiteren aufklärung; - =\nwie groß die Wahrscheinlichkeit ist, daß ein Fruchtabgang\n\ndurch eine Tbc verursacht wird.\n\n\"> Aus der Tatsache, daß ein Eianstich im 6. Monat\n\nden Abgang einer größeren Menge von Fruchtwasser zur .\n\n‚ Folge hat, ergibt sich nicht, daß an der Zeugin Jungen,\nbei der ein solcher Fruchtwasserabgang nicht festgestellt\n. worden ist, keine instrumentelle Unterbrechung der\nSchwangerschaft vorgenommen sein kann. Das Landgericht\ngeht zutreffend davon aus, daß es für diese Art Scohwangerschaftsunterbrechung zahlreiche und vielfältige Methoden\n\n-6 -\n\ngibt, von denen der Eianstich nur eine ist. Ob im\n\n6. Monat eine Unterbrechung der Schwangerschaft durch\nReizung oder Dehnung des Muttermundes noch durchgeführt werden kann, ist nicht von entscheidender Bedeutung, denn auch diese beiden Methoden sind vom Landgericht nur beispielhaft angeführt worden (UA S. 11).\n\nDamit erledigt sich auch der Einwand der Revision,\ndaß die Reizung oder Dehnung des Muttermundes erhebliche\nSchmerzen verursache, die bei der Zeugin IB im Zusamme:\nhang mit dem Eingriff des Angeklagten ebenfalls nicht fest\ngestellt worden seien,\n\nDie Revision versucht auch vergeblich, mit Hilfe eine\nneu eingeholten Privatgutachtens einen weiteren Sachverständigen in das Verfahren einzuführen. Das Landgericht\nhat sich seine Überzeugung auf der Grundlage der Gutachten\ngebildet, die von den Professoren Dr. IB, Dr. Ba,\nDr. PoEB und Dr. WEB in der Hauptverhandlung\nerstattet worden sind.\n\nDie Revision trägt selbst nicht vor, daß sich dem\nGericht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen\nhätte aufdrängen müssen. Im übrigen ist nicht dargetan,\ndaß der Privatgutachter über Forschungsmittel verfügt,\ndie denen der vernommenen Sachverständigen überlegen sind.\n\nDas Rechtsmittel war daher als unbegründet zu verwerf\n\n22\n\nDie Berichtigung des Strafausspruchs beruht auf\n8 29 Abs. 1 StGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 13 des 1. StrRG.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-11/1-str-304-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-11/1-str-304-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.633153+00:00"}}