{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-11_1_StR_301_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-11","aktenzeichen":"1 StR 301/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 301/70 URTEIL\nPR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Immobilienmakler Wilhelm G EEE 4 aus Ve EB -\nSt. VOM, geboren am BD EM 1927 in ra, Kreis\n\nwegen Betruges u.a.\n\n24\n\n24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 11. August 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\n\n. Bundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Meise\n Bundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Verteidiger,\nJustizangestellter WB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten GEM wird\ndas Urteil des Landgerichts Landshut vom\n13. Oktober 1969, soweit es ihn betrifft,\n\n1.)in den Fällen B2a und B2b der\nUrteilsgründe aufgehoben. Der Angeklagte\nwird insoweit freigesprochen. Die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse;\n\n 2.)im Schuldspruch dahin geändert, daß im.\nFall B 7b die Verurteilung wegen Untreue\n\nzum Nachteil BED und in den Fällen\n\nB4, B7a sowie B7 b der Urteilsgründe\ndie Verurteilungen wegen Sachwuchers\nentfallen;\n\n3.)im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue,\n Betrugs und Sachwuchers in mehreren Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie\n\nzu zusätzlichen Geldstrafen verurteilt und ihm die Ausübung\ndes Berufs als Immobilienmakler. auf die Dauer von zwei\nJahren und sechs Monaten untersagt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg.\n\nA. Verfahrensrügen\n\n. 1. Die Rüge einer Verletzung der §§ 249,\n261 StPO greift nicht durch. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bd. IV Bl. 651) sind in der Hauptverhandlung \"alle in Frage kommenden Alleinaufträge, desgleichen\n‘die sog. \"V-Formulare\" verlesen\" worden. Dieser Protokollvermerk ist für den Nachweis der Verlesung in den\nvon der Revision gerügten Fällen ausreichend. Auf gie\nFrage der Verlesung des Übereignungsvertrages im Falle\nHei (B 2 a) braucht nicht eingegangen zu werden,\nweil insoweit das Urteil aus sachlichen Gründen keinen\nBestand haben kann.\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die\nZeugen Sch und Or nicht vereidigt worden\nseien und eine begründete Entscheidung über deren Nichtvereidigung fehle (§§ 59, 64 StPO).\n\nDie Strafkammer hat diese beiden Zeugen in der\nVormittagsitzung am 4. Verhandlungstasg vernommen. Sie hat\nunmittelbar nach der Anhörung der Zeugen die Entscheidung\nüber die Vereidigung jeweils zurückgestellt und vor Beginn der Mittagspause beschlossen und verkündet: \"... die\nübrigen heute vernommenen Zeugen bleiben als Geschädigte\n .unvereidigt\" (Protokoll Bd. IV Bl. 647). Ein solches Vorgehen war zulässig und entsprach den Vorschriften der\n88 61 Nr. 2, 64 StPO.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision kann in diesem\nZusammenhang auch nicht von einer \"pauschalen Entscheidung\"\n\ndie Rede sein. Der vorgenannte Beschluß bezog sich eindeutig auf die Zeugen, bezüglich deren sich die Strafkammer eine Entscheidung über die Frage der Vereidigung\nvorbehalten hatte.\n\n3. Die Aufklärungsrüge ist mangels hinreichender\nAngabe des Beweisthemas bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Sie könnte ohnehin keinen Erfolg haben.\nDie Feststellung und Würdigung der der Erteilung des\nAlleinauftrags zugrunde liegenden Motivation der Zeugin\nEWEED war Aufgabe des Gerichts. Die Strafkammer hat dabei\nin zulässiger Weise die Eindrücke des Zeugen Hg berücksichtigt, die dieser bei geschäftlichen Besprechungen\nmit Frau EWR gewonnen hatte. Die Zuziehung eines\npsychologischen Sachverständigen mußte sich dem Gericht\nnicht aufdrängen. |\n\nB. Sachrüge\n\nDie Sachrüge führt teilweise zum Erfolg.\n\nI. Schuldspruch\n\nDie Revision verkennt bei der rechtlichen Beurteilung der dem Angeklagten angelasteten Vorgänge die Tragweite der mit den Betroffenen abgeschlossenen Verträge.\nDie von den gewöhnlichen Maklerverträgen abweichende Vertragsgestaltung der Alleinaufträge bedeutete für die Auftraggeber eine erhebliche Bindung: Ausschluß des Rechts\nauf freien Widerruf des Auftrags auf ein Jahr; Verbot der\n\n23\n\nInanspruchnahme eines weiteren Maklers; Schadenersatz\noder Honoraranspruch bei Verletzung der Alleinauftragsklausel oder bei Selbstabschluß durch den Auftraggeber in Höhe der Gesamtprovision; Aufwandsentschädigungen auch für den Nichterfolgsfall (1 % bzw. Pauschaie).\nDiese weitgehende Gebundenheit der Auftraggeber verpflichtete andererseits den Angeklagten zu einer intensiven Tätigkeit im Interesse der Auftraggeber, insbesondere zur Bemühung um die Erzielung eines möglichst\ngünstigen Preises (vgl. BGH NJW 1966, 1406 Nr. 3; 1969,\n1627 Nr. 6; 1964, 1468 Nr. 2).\n\n1. Betrug 2.N. EEE (B 1 der Urteilsgründe)\n\nDie Annahme eines Eingehungsbetrugs ist rechtsbedenkenfrei.\n\nMit ihren Ausführungen zu der der Erteilung des\nAlleinauftrags zugrunde liegenden Motivation der Zeugin\nEEE und damit zur Ursächlichkeit der Täuschungshandlung\ndes Angeklagten wendet sich die Revision in unzulässiger\nWeise gegen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung. |\n\nDen Vermögensschaden sieht die Strafkammer zutreffend in der weitreichenden vertraglichen Bindung, die\ndie um eine schnelle Veräußerung ihres Grundstücks bemühte .\nAuftraggeberin ls Gegenleistung für die (wahrheitswidrig)\nzugesicherte rasche Verkaufsmöglichkeit zu einem höheren,\nihre ursprünglichen Preisvorstellungen übersteigenden\nKaufpreis - übernommen habe . und in der Eingehung von\n\nZahlungsverpfliohtungen (Aufwendungsersatz auch im\nNichterfolgsfall, \"Reuegeld\"). Mit der Erteilung des\neindeutig umrissenen Alleinauftrags garantierte die\nAuftraggeberin dem Angeklagten das vereinbarte Honorar\nauch für den Fall des Abschlusses durch eigene Bemühungen\noder durch Inanspruchnahme eines anderen Maklers. Was\n\ndie Revision insoweit gegen die Unmittelbarkeit des\nSchadens vorträgt, liegt angesichts dieser klaren vertraglichen Verpflichtung der Auftraggeberin neben der\nSache,\n\nDie die subjektive Tatseite betreffenden Einwendungen der Revision, der Angeklagte habe den Aufwendungsersatz gar nicht beanspruchen wollen, gehen fehl.\nNach den Feststellungen der Strafkammer ging der Angeklagte selbst davon aus, daß ein rascher Verkauf zu dem\nvon ihm genannten höheren Kaufpreis nicht möglich war;\ner rechnete damit und bezweckte gerade, sich auf Grund\nder vertraglichen Klauseln - sei es als Aufwanädsentschädigung oder Schadensersatz - einen ungerechtfertigten\nVermögensvorteil zu verschaffen.\n\n2. Untreue z.N. Haslbeck (B 2 b der Urteilsgründe)\n\nDie Verurteilung wegen einer - in Tateinheit mit\nSachwucher stehenden - Untreue z.N. Ha kann nicht\naufrechterhalten werden, Nach den sehr knappen Feststellungen (UA S. 16/17, 54) sieht die Strafkammer - ohne\ndies allerdings ausdrücklich zu sagen - offenbar eine\ntreuwidrige Handlung darin, daß der Angeklagte den Abschluß\neines notariellen Kaufvertrags über den Ankauf des Anwesen?\n\n2\n\nEberl zu den in der V-Vereinbarung vom 3. August 1965 genannten Bedingungen aus Gewinnstreben hintertrieben hat.\n\nDie Strafkammer hat hierbei verkannt, daß diese Vereinbarung eine Treuepflicht des Angeklagten i.S. des § 266 StGB\nbezüglich dieses Kaufkomplexes nicht begründet hat. Wie\n\nsich aus der Vertragsgestaltung ergibt, bezweckte die\nV-Vereinbarung -— für die Vertragsparteien ersichtlich -\nlediglich eine Provisionsgarantie zu Gunsten des Angeklagten\nfür den Fall des Nichtzustandekommens eines Kaufvertrags.\nAllein aus dieser besonderen Honorarabsprache läßt sich\n\neine derartige Treasgflicht nicht herleiten. Im übrigen\n\nergab sich ays der Beteiligung der Verkäuferin an der\nV-Vereinbarung für Ho@iillb klar, daß der Angeklagte bezüglich des Grundstücks Fi eine Doppeltätigkeit, d.h. eine\nVermittlungstätigkeit für beide Teile ausübte. Auch deshalb konnte Ha nicht erwarten, daß der Angeklagte\ninsoweit seine Vermögensinteressen wahrnehnen werde (vgl.\nBGH NJW 1964, 1467 Nr. 2).\n\n3. Sachwucher z.N. Haie und Te\n\n(B2 a und b der Urteilsgründe)\n\nDie Verurteilung wegen Sachwuchers (§ 302 e StGB)\nwird in diesen beiden Fällen von den Feststellungen nicht\ngetragen.\n\nSchon eine \"Ausbeutung der Unerfahrenheit\" der Auftraggeber durch den Angeklagten ist nicht hinreichend dargetan. Einerseits wird ausgeführt, daß die Betroffenen\n\"in geschäftlichen Dingen völlig unerfahren und hilflos\"\nwaren und \"die Tragweite der eingegangenen Verpflichtungen\n\nnicht übersahen\" (UA S. 13, 15). An anderer Stelle\n\n(UA S. 51/52) heißt es, daß \"alle Beteiligten\" - d.h.\nauch Ha und Frau EWR - \"genau wußten, daß...\ndie Aufwandsentschädigungssumme in krassem Mißverhältnis zum wirklichen Aufwand stand.\" Diese Feststellungen lassen sich nicht ohne weiteres miteinander\nvereinbaren. \"Unerfahrenheit\" ist der Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung, der die Fähigkeit\nzur Wahrnehmung oder zutreffenden Beurteilung wirtschaftlicher Zustände und rechtsgeschäftlicher Vorgänge\nausschließt oder beeinträchtigt (vgl. BGHSt 11, 186;\n13, 233). Erkannten aber die Auftraggeber die Unverhältnismäßigkeit der von ihnen eingegangenen Verpflichtung, so kann demnach nicht unbedingt von einer\n\"Ausbeutung der Unerfahrenheit\" gesprochen werden.\nMöglicherweise hat die Strafkammer auch die Tragweite\ndieses Merkmals verkannt.\n\nJedenfalls ist aber ein Handeln aus \"Gewohnheitsmäßigkeit\" den Feststellungen nicht zu entnehmen. Gewohnheitsmäßig handelt, wer aus einem durch Übung ausgebildeten, selbständig fortwirkenden Hang, dessen Befriedigung ihm bewußt oder unbewußt zur Gewohnheit geworden ist,\ntätig wird (BGH,Urteil vom 8. Juli 1969 - 1 StR 224/69; |\nRGSt 32, 394, 397; 39, 308, 311). Im Einklang mit der\nfeststehenden Rechtsprechung sind an das Merkmal der Gewohnheitsmäßigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Eine\nbloß vorübergehende Geneigtheit genügt insoweit nicht.\n\n(vgl. RGSt 32, 394, 397; 58, 24, 26). Die Begründung eines\neingewurzelten, selbsttätig fortwirkenden Hanges setzt\nregelmäßig voraus, daß der Täter mehrere spezifisch deliktsbezogene Handlungen begangen hat (vgl. BGH,Urteil vom\n\n>n\n\n- 10 -\n\n10. März 1964 - 1 StR 527/63; RGSt 58, 24, 26; Maurach,\nLehrbuch BT 5. Aufl. S. 664; Dalcke/Fuhrmann/Schäfer,\n\n37. Aufl. § 260 StGB Anm. 2). Bloße Gelegenheitstaten,\nfür die etwa ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang kennzeichnend sein kann (vgl. RGSt aa0), scheiden\n\nals Grundlage eines derartigen Hanges aus.\n\nSo lag es aber hier. Eine Gewohnheitsmäßigkeit\nkonnte nicht schon den beiden - sachlich eng zusammenhängenden - Handlungen des Angeklagten als solchen entnommen werden (vgl. BGH,Urteil vom 10. März 1964 - 1 StR\n527/63; RGSt 58, 24, 26; 70, 338, 340). Frühere wucherische\nTaten des Angeklagten, die insoweit indizielle Bedeutung\nhaben könnten, sind nicht festgestellt. Allein die Tatsache, daß dem Angeklagten unter Hinweis auf sein mangelndes\norädnungsgemäßes Geschäftsgebaren, u.a. die Berechnung\n\"überhöhter Pauschalbeträge als Entschädigung im Nichterfolgsfall\", die Aufnahme in den bayerischen Maklerverband\nverweigert wurde (UA 9, 9), läßt eine solche Schlußfolgerung nicht zu. Im übrigen sind \"überhöhte\" Beträge nioht\nunbedingt wucherisch i.S. des § 302 e StGB; auch irgendwelche Ausnutzungshandlungen sind in diesem Zusammenhang\nnicht festgestellt. Für ein gewerbsmäßiges Handeln des\nAngeklagten sind den Feststellungen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen.\n\nDie Verurteilung wegen Sachwuchers kann somit aus\nRechtsgründen keinen Bestand haben. Weitere Feststellungen\nsind insoweit nicht zu erwarten. Der Senat kann daher im\nFall B 2 a von sich aus freisprechen (§ 354 Abs. 1 StPO);\ngleiches gilt für den Fall B 2 db, da auch der Schuldspruch\n\n- 11 -\n\nwegen tateinheitlich begangener Untreue z.N. Hoiiiiimiis\nnicht aufrechterhalten werden kann (vgl. unter I 2).\n\n4. Versuchter Betrug z.N. KB\n(B 3 der Urteilsgründe)\n\nDie Revision wendet sich gegen die Verurteilung\nwegen versuchten Betruges mit dem Hinweis, daß für den\nAngeklagten keine besondere Offenbarungs- oder Betreuungspflicht gegenüber Kern und auch kein Verbot bestanden\nhätte, Keep die Zahlung einer Sonderprämie vorzuschlagen.\nDieser Hinweis geht fehl. Auch demjenigen, der keine\nOffenbarungs- und Betreuungspflichten hat, ist es nicht\ngestattet, seines Vorteils wegen einen anderen durch die\nBehauptung unwahrer Tatsachen zu täuschen, um ihn dadurch zu vermögensschädigenden Verfügungen zu veranlassen.\nDies aber hat der Angeklagte dadurch getan, daß er von\nKB eine Zusatzprovision von 10.000,-- DM mit der Begründung verlangte, das Anwesen der Witwe EWR sei\naußerordentlich billig. Mit dieser Erklärung hat der Angeklagte falsche Tatsachen behauptet und nicht nur ein\nbloßes unrichtiges Werturteil abgegeben. Er brachte\nzum Ausdruck, daß der Preis erheblich unter dem Verkehrswert liege. Tatsächlich aber überstieg der Preis von\n300.000,-- DM zuzüglich Leibgeding, den er für das Anwesen\nder Witwe EB vorschlagen wollte und später auch vorschlug, den wirklichen, auf höchstens 500.000,-- DM zu\nberechnenden Wert (UA S. 11, 17). Die Erklärung des. Angeklagten kann auch nicht etwa als eine nicht ernst zu\nnehmende, übertriebene Anpreisung, mit der er nur das\nInteresse des KM erwecken wollte, angesehen werden. Ein®\nsolche Annahme ist abgesehen von dem in der Erklärung\n\ner\n\n- 12 -\n\nliegenden greifbaren und nachprüfbaren sachlichen Inhalt\nauch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Angeklagte\n\nmit der Erklärung sein Verlangen nach einer Sonderprovision\nbegründete.\n\nAuch die weiteren Ausführungen der Strafkammer,\nmit denen sie die Annahme eines versuchten Betruges begründet hat, lassen einen Rechtsirrtum zum Nachteil des\nAngeklagten nicht erkennen.\n\n5. Betrug z.N,. Prem\n(B 4 der Urteilsgründe)\n\nDie Verurteilung wegen Betrugs ist aus den Erwägungen\nzu B 1 (vgl. unter I 1.) rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n6. Tatkomplex B 5 der Urteilsgründe\n\na) Fortgesetzte Untreue z.N. Brep (B 5 b und c)\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, daß dem Angeklagten\nals Vermittlungsmakler auf Grund des Alleinauftrags eine\n_ Treuepflicht i.S. des § 266 StGB gegenüber den Auftraggebern oblag.\n\nZum Treubruchtatbestand genügt allerdings weder die\nPflicht als solche, einen Vertrag zu erfüllen, noch die\neinem Vertrag innewohnende allgemeine Pflicht (vgl. § 242\nBGB), auf die Interessen des Partners gebührend Rücksicht\nzu nehmen (BGHSt 1, 188, 189; RGSt 77, 150). Das mag auch\nfür den gewöhnlichen Maklervertrag zutreffen, Bei dem\n\n- 13 -\n\ndienstvertragälnlichen, gegenseitigen Vertrag, wie ihn der\nAlleinauftrag - sei es zum Verkauf oder Ankauf eines\nGrundstücks - darstellt, entspricht dagegen der weitgehenden Bindung des Auftraggebers (vgl. oben) die\nVerpflichtung des Maklers, im Interesse des Auftraggebers\ntätig zu werden (BGH NJW 1966, 1406 Nr. 3; 1969, 1627\n\nNr. 6; Dyckerhoff/Rinke, Das Recht des Immobilienmaklers\n6. Aufl. S. 119). Ein solcher Alleinauftrag verpflichtet\nden Makler, alles in seinen Kräften Stehende zu tun,\n\num einen seinem Auftraggeber vorteilhaften Vertragsabschluß zu erreichen, insbesondere einen möglichst\ngünstigen Kaufpreis für diesen zu erzielen (BGH NJW 1964,\n1467 Nr. 2; OLG Hamm MDR 1957, 36; Glaser/Warneke, Das\nMaklerrecht in der Praxis 4. Aufl. S. 147; Rust MDR 1957,\n206; Warncke MDR 1961, 725, 726; vgl. auch BGH NJW 1966,\n1405 Nr. 3; 1969, 1627 Nr. 7). Wird der Auftraggeber\n\nauf einen längeren - vorliegend mit einem Jahr ungewöhnlich langen (vgl. OLG Hamm NJW 1966, 887 Nr. 10) -\nZeitraum verpflichtet, sich ausschließlich der Hilfe des\nbeauftragten Maklers beim Abschluß des Vertrages zu bedienen, schaltet also der Makler die eigene Initiative\n.des Auftraggebers aus und behält sich die Führung der\nVertragsverhandlungen vor, so erklärt er damit, daß er\nals Vertrauensmann des Auftraggebers ausschließlich dessen\nVermögensinteressen wahrnehmen werde (\"Vertrauensmakler\"\n- BGH NJW 1964, 1467 Nr. 2). Der Auftraggeber kann daher\nerwarten, daß er selbst keine Tätigkeit mehr zu entfalten braucht, um seinen Vorteil bei den Verhandlungen\nzu wahren. Bei derartigen Absprachen bildet somit die\nWahrnehmung der Vermögensinteressen des Auftraggebers\neinen wesentlichen Inhalt des dienstvertragsähnlichen\nRechtsgeschäfts. Der Angeklagte hatte vorliegend um so mehr\n\n- 14 -\n\ndie Verpflichtung zur Wahrung der Vermögensinteressen\nder Auftraggeber, als die von ihm ebenfalls im Alleinauftrag übernommene Verkaufsvermittlung von deren\nGrundstücken nach den ihm bekannten Vorstellungen der\nAuftraggeber in unmittelbarem finanziellen Zusammenhang\nmit dem beabsichtigten Ankauf der Wohnblocks stand.\n\nDer Angeklagte hat die ihm obliegende Trewrflicht\nschuldhaft verletzt. Er hat bei der Vermittlung der Kaufverträge in den Fällen ED — ) und Over\n(B 5 b und c) mit den Verkäufern eine Mehrerlösvereinbarung\ngetroffen, wonach diese sich zur Zahlung eines auf den |\nKaufpreis aufzuschlagenden Entgelts an ihn verpflichteten,\nund sie veranlaßt, den notariellen Kaufverträgen ent-\n\nsprechend erhöhte Kaufpreise zugrunde zu legen. Der Angeklagte war also nicht bestrebt, für seine Auftraggeber\nBram» einen möglichst günstigen Kaufpreis zu erzielen,\nDurch die Vereinbarung eines zusätzlichen, den Kaufpreis\n-erhöhenden Gewinns hat er vieimehr treuwidrig gehandelt\n(vgl. BGH,Urteil vom 1. April 1969 - 1 StR 614/68 - bei\nDallinger MDR 1969, 534).\n\nDurch diese vorsätzliche Untreuehandlung ist auch\nseinen Auftraggebern ein Nachteil entstanden. Diese haben\nsich gegenüber den Verkäufern in den notariellen Kaufverträgen zur Zahlung eines -— um reine Provisionsbeträge\nerhöhten - Kaufpreises verpflichtet.\n\nDie Revision beruft sich zur Rechtfertigung der\nZulässigkeit einer derartigen Mehrerlösvereinbarung zu\nUnrecht auf die Entscheidung BGH IV ZR 1162/68 vom\n\n- 15 -\n\n16. Januar 1970. Der dieser Entscheidung zugrunde\nliegende Fall liegt anders. Dort hatte der Makler\ndem Käufer gegenüber lediglich die Stellung eines\nNachweismaklers (gewöhnlicher Maklervertrag), die\neine solche Treupflicht nicht begründet.\n\nb) Fortgesetzter Betrug z.N. Brei\n(B5abise)\n\nDie Strafkammer sieht die Täuschungshandlung\nzutreffend darin, daß der Angeklagte seine Auftraggeber durch die wahrheitswidrige Zusage, der Verkauf\nihres Anwesens stehe unmittelbar bevor, zum Abschluß\n. der notariellen Kaufverträge über den Ankauf der |\nWohnblocks veranlaßt hat. Die Erwägungen zum Vermögensschaden gehen jedoch teilweise fehl. Die Strafkammer\nist insoweit von einem unzutreffenden Schuldumfang\nausgegangen.\n\nDen hier maßgeblichen Schaden sieht die Strafkammer einmal in der Verpflichtung zur Zahlung eines\n- durch die Mehrerlösvereinbarung um einen zusätzlichen\nGewinn des Angeklagten erhöhten - Kaufpreises. Dabei\nverkennt die Strafkammer jedoch die tatbestandlichen\nVoraussetzungen des Betruges. Hierzu gehört, daß der\nTäter den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstrebt, daß der Vorteil das\nSpiegelbild des Schadens ist (BCHSt 6, 116). Das trifft\njedoch für den Mehrerlös nicht zu; denn dieser sollte\n\ndem Angeklagten auf Grund der Mehrerlösvereinbarung aus\ndem Vermögen der Verkäufer zufließen (vgl. die ähnliche\n\net\n\n- 16 -\n\nLage im Verhältnis Provisionsvertreter - Kunde,\nBGH NJW 1961, 684 Nr. 26).\n\nSoweit die Strafkammer dagegen den tatbestandlich relevanten Schaden in der Entstehung des Provisionsanspruchs des Angeklagten gegen seine Auftraggeber\nsieht, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist Grundlage für den Lohnanspruch des Maklers\nbereits der Maklervertrag, durch dessen Abschluß der\nMakler eine rechtlich geschützte Anwartschaft auf den\nLohn hat. Der Abschluß des (vermittelten) Kaufvertrags\nist jedoch die Voraussetzung, von deren Eintritt die\nvolle Entstehung des Anspruchs auf die Maklerprovision\nabhängt (BGH NJW 1965, 964 Nr. 3; Soergel/Siebert BGB\n10. Aufl. § 652 Rn. 22). Schaden und Vorteil sind somit\ndie unmittelbare Folge derselben Vermögensverfügung des\nGeschädigten.\n\nc) Die Annahme einer jeweils fortgesetzten Tat\nist rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nDa der Angeklagte zu den getäuschten Auftraggebern Brunner schon bei Vornahme der wiederholten\nTäuschungen in einem Treueverhältnis stand, hat die\nStrafkammer auch zu Recht Tateinheit zwischen Untreue\nund Betrug angenommen (BGHSt 8, 254, 260;BGH LM\nStGB § 263 Nr. 34).\n\nd) Fortgesetzter Betrug z.N. der Mietblockverkäufer\nSch, 11 > und Or (3 5 a bis c)\n\nDie Annahme eines Betrugs zum Nachteil der jeweiligen Verkäufer der Mietblocks durch deren Veranlassung\n\n- 17 -\n\nzum Abschluß der notariellen Kaufverträge mittels\nTäuschung über die Zahlungsfähigkeit der Eheleute\nDriB ist rechtsbedenkenfrei. Zutreffend hat die\nStrafkammer hier ebenfalls den Schaden in der Entstehung der jeweiligen Provisionsforderungen des Angeklagten gegen die Verkäufer gesehen.\n\n7. Tatkomplex B 7 der Urteilsgründe\n\na) Untreue z.N. Steww (B 7 a und b)\n\nDie Strafkammer hat insoweit eine Treupflicht-\n\n: verletzung aus dem Alleinauftrag Ste darin gesehen,\n\ndaß der Angeklagte seine Auftraggeberin durch Vermittlung des - zahlungsunfähigen - Käufers Beim»\n\nund entsprechendes Zureden zum Abschluß einer V-Formular-\n\nvereinbarung veranlaßte und dieser Vereinbarung für\nsie ungünstigste Kaufbedingungen unterschoben hat.\nDies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nBeim Treubruchstatbestand genügt als Treupflichtverletzung jede Einwirkung tatsächlicher Art, die das\nanvertraute Vermögen unmittelbar oder auch nur mittelbar\nbeeinträchtigt. Der Senat hat es daher auch als Treubruch angesehen, wenn der Täter den Geschäftsherrn\ntreuwidrig zu einer nachteiligen Vermögensverfügung\n- etwa der Eingehung einer Verbindlichkeit -, mit anderen\nWorten zu einer rechtsgeschäftlichen Selbstschädigung\nveranlaßt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1962\n- 1 StR 381/62 S. 14 ff; vgl. auch RG JW 1934, 2775).\n\nSur\n\n- 18 -\n\nDabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Vermögensbeeinträchtigung Folge der Eingehung von Verbindlichkeiten des Treugebers gegenüber einem Dritten,\ngegenüber dem treupflichtigen Täter oder - wie im\nvorliegenden Fall der V-Formularvereinbarung -\n\n_ gegenüber beiden ist (BGH aa0). Ein derartiger Fall\n\ndes Treubruchs ist insbesondere dann gegeben, wenn der\nTäter unter Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit des zu Betreuenden handelt (vgl. RGSt 38, 386).\n\nSo lag es aber nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall. In der V-Formularvereinbarung (UA S. 30 f) hat die Strafkammer nicht nur\neine Verpflichtung der Auftraggeberin gegenüber dem\nAngeklagten (Teil II) gesehen; sie hat sie vielmehr\nauch als Vorvertrag mit dem Kaufinteressenten ausge- i\nlegt (UA S. 32). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nMit der Veranlassung der Auftraggeberin zum Abschluß\neines \"V-Pormular\"-Vertrags handelte der Angeklagte\ndeshalb treuwidrig, weil dieser Vertrag die Verkaufsvermittlung des Anwesens der Auftraggeberin betraf,\n\nder Angeklagte auf Grund des Alleinauftrags aber gerade\nhierbei deren Vermögensinteressen wahrzunehmen hatte.\n\nDen Vermögensnachteil hat die Strafkammer zutreffend darin gesehen, daß sich die Auftraggeberin\ndurch diese Vereinbarung zum Verkauf ihres landwirtschaftlichen Anwesens weit unter dessen tatsächlichen\nWert an einen zahlungsunfähigen Kaufinteressenten, im\n\nUnterlassungsfalle zu einer erheblichen Aufwandsentschädigung an den Angeklagten verpflichtet hat.\n\n- 19 -\n\n. Einen weiteren Fall der Untreue hat die Strafkammer darin gesehen, daß der Angeklagte die Zeugin\nSta» unter Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit dazu veranlaßt hat, mit ihm zu den für sie nachteiligen Bedingungen einen notariellen Kaufvertrag\nabzuschließen. Auch das ist nach den vorstehenden Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden. Der dadurch\nbewirkte Nachteil ist in der Schadensintensivierung\nzu sehen, die in der Festlegung des weit unter dem\ntatsächlichen Grundstückswert liegenden Kaufpreises\ndurch den notariellen Kaufabschluß liegt.\n\nb) Untreue z.N. BEE (B 7 vo)\n\nDie Verurteilung wegen - tateinheitlich begangener - Untreue z.N. BEEEB kann keinen Bestand\nhaben. Die Strafkammer hat eine Pflicht zur Wahrnehmung\nder Vermögensinteressen DB im Rahmen des Verkaufsvermittlungsgeschäfts (Anwesen Sturm) aus der sog.\n\"V-Vereinbarung\" vom 17. März 1966 hergeleitet. Das\nist rechtlich aus den Gründen zu B I 2 nicht haltbar.\nVorliegend kommt noch hinzu, daß BEE Mitarbeiter\ndes Angeklagten in dessen Maklerbetrieb (UA S. 34) war\nund von dem Alleinauftrag StB wußte, auf Grund dessen\nder Angeklagte Vertrauensmakler für die Verkäuferin\n\nwar und deshalb nicht auch für den Vertragsgegner tätig\nsein durfte (BGH NJW 1964, 1467 Nr. 2).\n\n8. Sachwucher z.N. Breie, Ste und BEE\n(B4, B7 a und b der Urteilsgründe)\n\nDie Anwendung des § 302 e StGB in diesen Fällen\nunterliegt durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus,\ndaß auch die Vermittlung von Rechtsgeschäften (Makleraufträge) gen Tatbestand des Sachwuchers erfüllen und\ndaß die Unangemessenheit in der Forderung weit übersetzter Aufwandsentschädigung für den Nichterfolgsfall\ngesehen werden kann (vgl. RGSt 29, 78).\n\nEntgegen der Auffassung der Strafkammer tragen\njedoch die Feststellungen aus den bereits dargelegten\nGründen (vgl. unter B.I 3) auch hier nicht die Annahme\ngewohnheitsmäßigen Handelns des Angeklagten. Ein einge-\n\nwurzelter, selbsttätig fortwirkender Hang konnte sich\n\nbei dem nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten\nschwerlich schon auf Grund der bewiesenen Vorgänge\nbilden (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1964 - 1 StR 527/63 -\nRGSt 58, 24, 26). Gegen eine Gewohnheitsmäßigkeit spricht\nauch, daß die nachgewiesenen Einzelhandlungen in einen\nverhältnismäßig kurzen Zeitraum fallen und im Fall B7\n\nim übrigen denselben Geschäftsvorgang betreffen, Gerade.\nderartige Umstände deuten aber auf Gelegenheitstaten hin\n(vgl. RGSt aaO).\n\nDie Schuldsprüche wegen tateinheitlich begangenen\n\n' Sachwuchers mußten daher wegfallen.\n\n9. Betrug 2.8. Richter (B 8 der Urteilsgründe)\n\nDie Annahme eines Betrugs ist reohtsfehlerfrei.\nBezüglich der Täuschungshandlung wendet sich die Revision\nin unzulässiger Weise gegen die Feststellungen. Danach\n\n- 21 -\n\nhat der Angeklagte Richter durch die Vorspiegelung,\n\ndie Finanzierung des Ankaufs sei durch die Möglichkeit\nder Krediterlangung bei der Landessiedlung gesichert,\nzur Eingehung einer V-Formularvereinbarung veranlaßt.\nWenn Richter selbst - wie die Revision behauptet -\n\nin positivem Sinne Erkundigungen eingezogen hätte, 80\nhätte der Angeklagte bei ihm keinen \"entsprechenden\nIrrtum erregen\" können. Eben das stellt aber das Urteil\nfest (UA S. 35, 91).\n\nDen Schaden sieht die Strafkammer zutreffend in\nder Eingehung &iner Verpflichtung zur Zahlung einer\nerheblichen Aufwandsentschädigung \"unabhängig vom Vollzug\nder beabsichtigten notariellen Verbriefung\".\n\n10. Betrug _2.N. Begge (EB 9 der Urteilsgründe)\nInsoweit ergibt die sachlich-rechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\n(vgl. unter I 1).\n\nII. Strafausspruch\n\nDas Urteil muß im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nMit dem Freispruch in den Fällen B2aundB2b\nsind diese Einzelstrafen entfallen. In den Fällen B 4,\nBT7T a und b müssen die Einzelstrafen wegen der Ein-\n\n schränkung des jeweiligen Schuldspruchs aufgehoben werden.\n\n2?\n\n- 22 -\n\nAuch soweit das Landgericht in den im Schuldspruch\nrechtskräftigen Fällen Einzelstrafen unter sechs Monaten\nverhängt hat (B 1 - vier Monate; B 3 - drei Monate; B 9 -\nvier Monate), gebietet die Neufassung des § 14 StGB die\nAufhebung der Einzelstrafen, Zwar war im Zeitpunkt des\nUrteilserlasses die dem § 14 StGB n.F. insoweit entsprechende Übergangsfassung des § 27 b StGB bereits geltendes\nRecht. Die Strafkammer hat jedoch ersichtlich verkannt,\ndaß es für die Anwendung dieser Vorschriften auf die\nEinzelstrafen ankommt (BGH MDR 1969, 1022 Nr. 71).\n\nSchließlich können auch die Einzelstrafen in den\nFällen B 5 und B 8 keinen Bestand haben. Insoweit kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß sich die übrigen Mängel\nauf die Bemessung dieser Einzelstrafen ausgewirkt haben.\n\nLoesdau . Mösl Bundesrichter Pikart\nist ortsabwesend und\ndeshalb gehindert zu\n\nj . 2 unterschreiben.\nMeise Strickärt Loesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-11/1-str-301-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-11/1-str-301-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.601433+00:00"}}