{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-11_1_StR_224_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-11","aktenzeichen":"1 StR 224/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 stk 224/10 URTEIL\n\n’0\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Werkzeugmacher Klaus N ib aus NEED,\n\ngeboren am . EB 1947 in Schauup- aD,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Friseur Werner H EEEB zu: Hd.\n\ngeboren am 9. EEE 1946 in Namimmmm,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n3. den Maurer Rudolf K ME zus Sch weciiiiii ,\ngeboren am . EB 1947 in OD,\nzur Zeit in Untersuchungshaft, |\n\nwegen gemeinschaftli cher Notzucht wa.\n\n46\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 11. August 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Meise\n\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Nam,\nHe und KB wird das Urteil des\nLandgerichts Nürmberg-Fürth vom 15. Dezember\n1969 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Beschwerdeführer und der Mitangeklagte DEE wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht verurteilt worden sind,\n\nb) im übrigen Strafausspruch gegen den Angeklagten Ne. |\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht Ansbach\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nNEED wird verworten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Jugendkamnmer hat die Angeklagten NaREEES ,\nHD und KB je wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter Notzucht, NeE® außerdem\nwegen eines Diebstahls zu Freiheltsstrafen verurteilt; den Mitangeklagten DW hat sie der fortgesetzten, gemeinschaftlich begangenen Notzucht für\nschuldig erklärt, hat die Entscheidung über die\nVerhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und einen Jugendarrest von drei Wochen angeordnet. Die Angeklagten New, Help und Keuiiii>\nrügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt\ntragen die Annahme des Landgerichts, daß alle vier\nAngeklagten Gewalt angewendet haben, um mit Gisela\nDEE zum Geschlechtsverkehr zu kommen (§ 177\nStGB). Dagegen reichen die Darlegungen zum inneren\nTatbestand nicht aus, um dem Revisionsgericht die\nrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, ob der für\ndie Notzucht erforderliche Vorsatz zutreffend angenommen worden ist.\n\n1. Notzucht kann nur vorsätzlich begangen werden,\nwobei bedingter Vorsatz genügt; dieser ist gegeben,\nwenn der Täter mit der Möglichkeit ernsthaften Widerstandes des Opfers rechnet (BGH GA 1956, 316). Ein\nAnzeichen für mangelnde Emstlichkeit des Widerstandes kann es sein, wenn naheliegende Möglichkeiten,\nsich zu widersetzen, außer acht gelassen werden;\ndabei werden allerdings strenge Anforderungen zu\nstellen sein, da es zum Begriff der Gewalt im Sinne\n\n74\n\ndes § 177 StGB nicht gehört, daß dem Täter jeder\nnur erdenkliche Widerstand entgegengesetzt wird;\nvielmehr genügt es zum Begriff der Gewalt, wenn\n\nder geleistete (wirkliche, nicht bloß scheinbare)\n\nWiderstand dem Täter deutlich macht, daß er nur\n\n. über ihn hinweg zu seinem Ziel gelangen kann (BGH,\n\nUrteil vom 6. März 1956 - 1 StR 19/56).\n\n2. Auch bei Beachtung dieser Anforderungen\nbestand jedoch bei den besonderen Umständen des\nFalles für den Tatrichter Anlaß, sich eingehender,\nals dies geschehen ist, mit der inneren Tatseite\nauseinanderzusetzen. |\n\nDas geschlechtlich erfahrene Mädchen (vgl. UA\n5.20) saß nach den Feststellungen mit den vier Angeklagten in einem Lokal am Tisch, als NP anregte,\nmit ihr \"einen Block zu machen\" (UA.S.4); Dip\nwurde aufgeklärt, damit sei gemeint, daß alle vier\nMänner mit dem Mädchen geschlechtlich verkehren\nsollten. Der Tatrichter stellt jedoch nicht fest,\nob Gisela DEE diese Äußerungen hörte und damit\nstillschweigend dem Vorhaben zustimmte, oder ob\nmindestens die Angeklagten davon ausgehen konnten,\ndas Mädchen habe das gehört und sei einverstanden.\nGisela DEE ging sodann ohne Widerspruch mit\nden vier Männern in das im 5. Stock gelegene Pensionszimner HAM, das von innen versperrt wurde,\nund begann in Gegenwart der anderen mit New - mit\ndem sie schon früher geschlechtlich verkehrt hatte -\nZärtlichkeiten auszutauschen. Ist die Annahme des\nLandgerichts, das Mädchen habe \"nunmehr\" die Ab-\n\n-5-\n\nsicht der Angeklagten erkannt, mit ihr geschlechtlich zu verkehren (UA S.5), schon schwer mit der\nLebenserfahrung zu vereinbaren, so hätte es vor\nallem der Feststellung bedurft, welche Vorstellung\nsich die Angeklagten nach dem Vorangegangenen von\nder Bereitschaft des Mädchens zur Hingabe machen\nkonnten und tatsächlich gemacht haben; es mußte in\neinem Fall wie diesem geprüft werdm, ob die Angeklagten davon ausgehen konnten, die Gewaltanwendung\nsei nicht unwillkomnen (vis haud ingrata).\n\nNee, mit dem Gisela DEE ohne Zwang\nzärtlich gewesen war, verkehrte als erster mit ihr;\nder Tatrichter stellt einerseits fest, in welcher\nWeise dabei Gewalt angewendet wurde, und teilt die\n. anschließende Äußerung des Mädchens mit, daß es unit\nKO, HE und DEE \"nicht den Geschlechtsverkehr ausüben wolle\" (UA S.6). Wenn diese Äußerung\nso zu verstehen sein sollte, daß Gisela Dee nit\ndem bisherigen Geschehen einverstanden gewesen sei,\n‚nun aber nicht mehr weitermachen wolle, könnte darin\n\nein Widerspruch zu der vorangegangenen Feststellung\nüber die Gewaltanwendung liegen. In diesem Zusanmnmenhang könnte ferner von Bedeutung sein, daß Gisela\nDEE, nachdem in der Folge auch Ki un: DEE\nmit ihr verkehrt hatten, erklärte, \"daß sie nicht\nmehr wolle\" (UA S.7), und daß sie späterhin Hafner,\nnachdem die anderen drei Männer sich entfernt hatten,\nfreiwillig die Fortsetzung des unterbrochenen Geschlechtsverkehrs gestattete (UA S.8).\n\n-6-\n\n3. Das angefochtene Urteil läßt ferner eine\nAuseinandersetzung wit der Frage vermissen, ob Gisela\nEEE naheliegende Möglichkeiten, sich zu widersetzen, außer acht gelassen hat. Das Tatgeschehen\nspielte sich in einen Zimmer einer Fremdenpension\nab; es sind keine Feststellungen darüber getroffen,\nob es nicht ein Leichtes gewesen wäre, Pensionsinhaber, Hauspersonal oder andere Gäste aufmerksam\nzu machen und so das Treiben der Angeklagten zu verhindern, wobei zu würdigen wäre, daß das Mädchen Geb\n\nlegenheit hatte, zur Toilette zu gehen, und anschließend\n\nwieder in das Zimmer zurückkehrte; ob es bei dem\nGang zur Toilette aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung der Angeklagten unbekleidet war, ist nicht\nfestgestellt. Es. könnte ferner nicht außer Betracht\nbleiben, daß Gisela BP, nachdem die vier\nMänner mit ihr verkehrt hatten, freiwillig allein\nmit HB im Zimmer blieb und später, als die\nanderen Angeklagten wit einem betrunkenen gehbehinderten Amerikaner zurückkehrten, dem Amerikaner\nam Geschlechtsteil spielte und ihm bei dieser Gelegenheit auf Geheiß von N@WWiB den Geldbeutel\nentwendete. |\n\nIII. Nach allem ist das angefochtene Urteil\naufzuheben, soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht verurteilt worden sind; gemäß\n§ 357 StPO ist die Aufhebung auf den Angeklagten\nDietl zu erstrecken, der selbst nicht Revision eingelegt hat. |\n\n- 7 -\n\nIV. Soweit die Revision des Angeklagten Nam\ndie Verurteilung wegen Diebstahls angreift, ist sie,\nwas den Schuldspruch angeht, offensichtlich unbegründet. Dagegen ist der Strafausspruch auch insoweit\naufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann,\ndaß die Einzelstrafe für den Diebstahl von der Verurteilung wegen Notzucht beeinflußt worden ist.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nMeise | Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-11/1-str-224-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-11/1-str-224-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.580742+00:00"}}