{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-11_1_StR_129_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-11","aktenzeichen":"1 StR 129/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2»\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 129/70 URTEIL\n\nmiß\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich N Ep aus WED,\ngeboren an. &B 1949 in Ummm/ N EEE a... SC,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. August 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\n. als beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. uw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. UEEEEED, GENE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n\n28. Juli 1969 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nec\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher einfacher\nBrandstiftung (§ 308 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung in\ndrei Fällen und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie wegen eines Vergehens der fahrlässigen\nBrandstiftung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Einwendungen der Revision gegen die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts sind\noffensichtlich unbegründet (BGHSt 18, 79; Kleinknecht,\nStPO 29. Aufl. § 269 Anm. 5).\n\nII. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die\nRevision vor allem, daß das Landgericht \"das Protokoll _\nüber die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Paul Sch@®\"\nin der Hauptverhandlung verlesen und später der Urteilsfindung zugrunde gelegt habe. Sie meint, entgegen der\nBegründung des die Verlesung anordnenden Beschlusses\nseien über den Aufenthalt des Zeugen keine intensiven\nNachforschungen angestellt worden. So habe die Jugendkammer nicht einmal die Ergebnisse der durch Verfügungen\nihres Vorsitzenden eingeleiteten Ermittlungen abgewartet\n\nund sich darüber hinwegsetzt, daß einige Anfragen hinsichtlich des Namens des Zeugen falsch übermittelt und\ndeshalb von vornherein aussichtslos gewesen seien. Zu\ndem bereits hierin liegenden Verstoß gegen § 251 Abs. 1\nNr. 2 StPO komme noch, daß das Gericht die Bedeutung\ndieser Vorschrift verkannt habe, indem es fälschlicherweise auf die Möglichkeit eines Erscheinens des Zeugen\nzu einer richterlichen Vernehmung abstellte, während\n\nes in Wirklichkeit darauf angekommen sei, ob der Zeuge\nin absehbarer Zeit für die Hauptverhandlung zur Verfügung stehen werde. Diese Ausführungen sind schon im\nAusgangspunkt insofern verfehlt, als der die Verlesung\nanordnende Gerichtsbeschluß ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO, sondern\nausdrücklich auf § 251 Abs. 2 StPO Bezug nimmt, so\n\ndaß die Jugendkammer sich mit Recht auf die Prüfung .\nder Frage beschränkt hat, ob der Zeuge Sch in absehbarer Zeit werde gerichtlich vernommen werden können.\nWeiterhin weist die Revision insofern eine Unklarheit\nauf, als es sich nicht um die Verlesung eines Protokolls,\nsondern, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, um die\nVerlesung mehrerer - von verschiedenen Polizeibeamten\naufgenommener - Vernehmungsniederschriften handelt. Aber\nauch wenn man über diese Unstimmigkeiten hinwegsieht und\ndem Vorbringen des Beschwerdeführers im Wege der Auslegung die ordnungsgemäß erhobene Rüge eines uneingeschränkten Verstoßes gegen § 251 Abs. 2 StPO entnimnt,\nkann das der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.\n\nDie Frage nach den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2\nStPO ist im wesentlichen tatsächlicher Art und von dem\nRichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.\n\nDas Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dabei\nRechtsfehler unterlaufen sind, nicht jedoch, ob das\nErmessen zutreffend ausgeübt worden ist (BGH, Urteil\n\nvom 21. April 1953 - 1 StR 741/52). Ein solcher Rechtsfehler würde beispielsweise vorliegen, wenn der Tatrichter angenommen hätte, er brauche nach dem Aufenthalt\ndes Zeugen überhaupt keine Nachforschungen anzustellen\n(vgl. RGSt 54, 22; BGH JR 1969, 266). Hier haben aber,\nnachdem die Ladung des Zeugen als unbestellbar zurückgelangt war, umfangreiche Ermittlungen stattgefunden. Dabei hat sich der Vorsitzende der Jugendkammer nicht damit begnügt, den Zeugen zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben zu lassen, sondern er hat selbst unter Anknüpfung an die bekannten früheren Wohnorte und Arbeitsplätze des Zeugen verschiedene Schreiben an private und\ndienstliche Stellen gerichtet, von denen er sich nach\nLage der Sache Aufklärung erhoffen konnte. Es kann sich\ndaher lediglich fragen, ob die Jugendkamnmer bereits im\nZeitpunkt der Hauptverhandlung (Beginn am 23. Juli 1969)\nunter Berücksichtigung des Umfangs und des bisherigen Erfolgs\nder am 16. Juni 1969 eingeleiteten Ermittlungen von der\nNichterreichbarkeit des Zeugen im Sinne des § 251 Abs, 2\nStPO ausgehen durfte. Das ist unter den gegebenen Umständen\nzu bejahen. Ob zu befürchten war, daß der Zeuge Schulte\n\n\"in absehbarer Zeit\" für eine richterliche Vernehmung nicht\nzur Verfügung stehen werde, richtete sich' nach der Zeitspanne, um welche die Hauptverhandlung bei Abwägung aller\n\nUmstände äußerstenfalls - erneut - hätte aufgeschoben\nwerden können; dabei war einerseits die Bedeutung der\nBeweisfrage und der Strafsache, andererseits der sich\nfür Haftsachen u.a. aus Art. 5 Abs. 3 Satz 2, Art. 6\nMRK, 88 121, 122 StPO ergebende Beschleunigungsgrundsatz zu berücksichtigen (vgl. Kleinknecht, StPO 29. Aufl.\n8 251 Anm. 5). Bei Schulte handelte es sich zwar nicht\num einen unmittelbaren Tatzeugen; seine im Ermittlungsverfahren bekundeten Beobachtungen waren aber, wie\nnicht zu verkennen ist, zur Beurteilung des Geschehens\nkurz vor und nach der Tat von erheblicher Bedeutung\nund erlaubten dem Gericht daher auch entscheidende\nSchlußfolgerungen auf das Tatgeschehen. Hiernach war\ndie Jugendkammer in besonderem Maße verpflichtet, sich\ngrundsätzlich im Rahmen der verfügten Nachforschungen\nzu halten und das Ergebnis der insoweit angestellten\nErmittlungen abzuwarten, bevor sie sich ein Urteil über\ndie Erreichbarkeit des Zeugen bildete, Dieser Grundsatz\nfindet jedoch seine natürliche Grenze, wenn sich bestimmte Anhaltspunkte dafür ergeben, daß bereits eingeleitete Maßnahmen keinen Erfolg mehr versprechen. So\nlag es hier: Als Folge des Ausschreibungsersuchens waren\nzunächst weitverzweigte polizeiliche Suchaktionen angelaufen, die sich über das gesamte Bundesgebiet ein-.\nschließlich West-Berlins erstreckten (AS 652 f) und\nnicht zur Feststellung von Schultes Aufenthaltsort\nführten, jedoch unter anderem die Nachricht erbrachten,\ndaß der Zeuge sich möglicherweise nach Frankreich abgesetzt habe (AS 660), daß aber auch dort durchgeführte\nUmfragen erfolglos geblieben seien (AS 667). Bei dieser\n\nd5\n\n- ihr bekannten — Sachlage war die Jugendkammer nicht\ngehalten, die noch unerledigten Ermittlungsmaßnahmen\nweiterzuverfolgen. Sie brauchte demnach auch aus den\nSchreibfehlern, die sich in einigen Fällen bei der\nÜbertragung von Anfragen eingeschlichen hatten, keine\nBedenken herzuleiten. Ebensowenig kam es darauf an,\ndaß die Ausschreibung des Zeugen Sch im Fahndungsbuch erst lange nach der Hauptverhandlung (im November\n1969) erfolgte. An alledem ändert auch nichts, daß\n\nder Aufenthaltsort des Zeugen im Laufe des Revisionsverfahrens bekannt geworden ist. Denn von Bedeutung\nist allein, ob die Jugendkammer aus ihrer Sicht im\nZeitpunkt der Hauptverhandlung in vertretbarer Weise\ndie Überzeugung gewonnen hat, daß die Erreichbarkeit\ndes Zeugen für absehbare Zeit in Frage gestellt sei.\n\n2. Soweit die Revision weiterhin die Ablehnung\nverschiedener Beweisamträge beanstandet, leidet ihr\nVorbringen bereits daran, daß entgegen den Anforderungen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die jeweilige Ablehnungsbegründung nicht mitgeteilt wird (BGHSt 3, 213).\n\nIII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde läßt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nInsbesondere ist aus Rechtsgründen nichts dagegen\neinzuwenden, daß die Jugendkammer sich auch von der\nVoraussehbarkeit der durch die Brandstiftung vom 29. Juli\n1968 verursachten Gefährdung des Straßenverkehrs und\nder sich daraus ergebenden Unfallfolgen überzeugt hat.\n\nZuzugeben ist der Revision, daß das: Urteil keinen\nausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit einer\nFreistellung des Angeklagten von Kosten und Auslagen gemäß § 74 JGG enthält. Eines solchen Hinweises\nbedurfte es jedoch nicht unbedingt. Daß die Jugendkamer § 74 JGG übersehen haben könnte, erscheint\nausgeschlossen; vielmehr ist davon auszugehen, daß\nsie bewußt von der Anwendung dieser Vorschrift abgesehen hat. Ein Rechtsfehler tritt auch darin nicht zutage.\n\nDie Revision unterliegt somit der Verwerfung.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-11/1-str-129-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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