{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-04_1_StR_37_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-04","aktenzeichen":"1 StR 37/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_37/70 URTEIL\n\nnn en an an ba\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Manfred J CHEND zu: 1 GEEEREEEEED-CE, zeboren aı GM. GUEEEEE 1953 ir Ne,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. August 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\n| | als beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 3. September 1969 wird verworfen.\nJedoch wird der Strafausspruch dahin\nberichtigt, daß der Angeklagte zu\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist; die Folgen des 8 31 Abs. 1\nStGB treten nicht ein.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n20\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und\nteilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu\ndrei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist\nunbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\nDie Besetzungsrüge geht von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Landgerichtsrat Ci ist entgegen dem\nVorbringen der Revision am 3. September 1969, dem Tag\nder Hauptverhandlung, Mitglied der Jugendkammer I des\nLandgerichts gewesen; er war durch Beschluß des Präsidiums\nvom 19. August 1969 diesem Spruchkörper im Hinblick auf\nden damals stark angegriffenen Gesundheitszustand des\nVorsitzenden und die starke Belastung der Kammer für\ndie Zeit vom 1. bis 15. September 1969 als Beisitzer\nzugeteilt worden. Landgerichtsrat CB ist somit\nnicht, wie der Beschwerdeführer meint, als Vertreter\ntätig geworden. Ob seine Zuteilung zu der Jugendkammer\ngerechtfertigt war oder ob er nach der internen Geschäftsverteilung der Kammer, die am 3. September 1969 aus\neinem Vorsitzenden und drei Beisitzern bestand, an der\nHauptverhandlung mitzuwirken hatte, unterlag nicht der\nPrüfung des Senats. Die Revision hat insoweit keine\nBeanstandungen erhoben.\n\nFehl geht die Rüge, die beiden Sachverständigen\nhätten ihre Gutachten entgegen den Vorschriften der\n88 72, 59 StPO nicht unter Eid erstattet. Da eine Vereidigung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung\nnicht beantragt worden war, stand sie gemäß § 79 Abs. 1\nSatz 1 StPO im Ermessen des Gerichts. Dabei ist die\nNichtvereidigung des Sachverständigen die gesetzliche\nRegel, so daß es weder eines ausdrücklichen noch eines\nstillschweigenden Beschlusses bedurfte, wenn das Gericht\nnach dieser Regel verfahren wollte (BGHSt 21, 227).\n\nII. Das angefochtene Urteil hält auch einer\nsachlich-rechtlichen Überprüfung stand.\n\nDas Landgericht hat rechtlich zutreffend angenommen,\ndaß der Angeklagte auf Grund seines festgestellten Verhaltens den Tatbestand der Unzucht mit einer Abhängigen\nin Tateinheit mit Blutschande und teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (§§ 174 Abs. I Nr. ],\n173 Abs. 2, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB) erfüllt hat.\n\nDas Landgericht hat bierzu hinreichend dargetan,\ndaß es von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Edith RD\nüberzeugt ist, auch unter Berücksichtigung der Tatsache,\ndaß sie erst in der Hauptverhandlung angegeben hat,\nihre Mutter habe von ihrem Verhältnis zu dem Angeklagten\ngewußt.\n\nDie Nichtanwendung des § 51 StGB ist ebenfalls\nausreichend begründet worden. Das Landgericht hat sich\n\ndie Auffassung des Sachverständigen Dr. IB zu eigen\ngemacht, daß die bei dem Angeklagten möglicherweise\nvorhandenen hirntraumatischen Spätschäden bei der\n\nPrüfung seiner Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB\n\"yernachlässigt\" werden können, weil sie seine Steuerungsfähigkeit nur in geringem Maße beeinträchtigt haben\nwürden. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nEs ist auch kein Widerspruch darin zu erblicken,\ndaß diese möglichen Hirnschäden letälich doch strafmildernd berücksichtigt worden sind. Die Strafzumessung\nläßt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen.\n\nDer Strafausspruch war jedoch gemäß Art. 95 Ab\ndes 1. StrRG dahin zu berichtigen, daß an die Stelle\nder verhängten Gefängnisstrafe nunmehr Freiheitsstrafe\nvon gleicher Dauer tritt.\n\nLoesdau Mösl _ Woesner\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-04/1-str-37-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-04/1-str-37-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.377333+00:00"}}