{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-04_1_StR_249_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-04","aktenzeichen":"1 StR 249/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_249/70 URTEIL\n\nman wre ann me m um ann wma za nv ame.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reproduktionsfotografen Axel 2 EB aus\nDB, iort zeboren am iD. EB 1946, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nPr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bat in der\nSitzung vom 4. August 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EBD zu: EEE,\nRechtsanwalt ED au: EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg\n\nvom 5. März 1970 wird verworfen. Jedoch\n\nist der Angeklagte statt zu Gefängnis\n\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt; die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB\ntreten nicht ein.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nER\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung und wegen\nvorsätzlichen Vollrausches zur Gesamtgefängnisstrafe von\nzwei Jabren verurteilt; es hat ferner die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\nDie Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg die Verletzung\nvon förmlichem und sachlichem Recht.\n\nI. Die Revision erblickt eine Verletzung des § 244 Abs. 2\nStPO darin, daß die Strafkammer die Angaben des Angeklagten\nüber die im Fall PB (I 1 der Urteilsgründe) vor der\nTat genossenen Alkoholmengen nicht durch Vernehmung der\nPersonen nachgeprüft hat, die in den vom Angeklagten\nangegebenen Gaststätten beschäftigt waren. Diese Vernehmung\nbrauchte sich dem Tatrichter jedoch nicht aufzudrängen.\nDer Angeklagte hat erstmals in der Hauptverhandlung\nangegeben, daß er außer dem vor der Tat in der Wohnung\ndes Mittäters Pi genossenen Bier noch größere\nMengen Alkohol zu sich genommen habe; aus den vom Angeklagten angegebenen Mengen hätte sich nach den Berechnungen des Sachverständigen eine Blutalkoholkonzentration\n(BAK) von 4,6 %0 ergeben, die nach den übrigen Feststellungen zur Tatzeit keinesfalls vorgelegen haben\nkonnte. Dem Gericht standen außer dem Gutachten des\nSachverständigen Dr. Sch die Angaben der Eheleute\nPOEEMB zur Verfügung, die als Opfer der räuberischen\nErpressung das planmäßige und folgerichtige Verhalten\ndes Angeklagten bei der Tat beobachten konnten; dieses\n\nVerhalten stand überdies im auffallenden Gegensatz zu\ndem Auftreten des Angeklagten im Falle I 2, wo er bei\neiner BAK von 2,7 %0 im Vollrausch in einem Clubhaus,\n\nin das er eingedrungen war, \"wahllos um sich schoß\"\n\n(UA S. 13). Zudem hatte der Angeklagte vor der Hauptverhandlung die Frage des Sachverständigen Dr. Zorn,\n\nob er außer in der Wohnung Pi noch vorher Alkohol\nzu sich genommen habe, mehrfach verneint (UA S. 12).\n\nBei dieser Sachlage konnte die Strafkammer ohne\nVerfahrensverstoß die Angaben des Angeklagten als unglaubhaft behandeln, ohne sich zu weiteren Beweiserhebungen\ngedrängt zu sehen.\n\nII. Im Falle I 2 der Urteilsgründe ist der Angeklagte\n‘wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) bestraft worden,\nweil er im Zustand des Rausches eine Handlung begangen\nhatte, die nach altem Recht als Verbrechen des schweren\nDiebstahls im Rückfall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, § 244\nStGB aF) strafbar war. Zwar ist seit 1. April 1970\n\nder Rückfalldiebstahl kein selbständiger Verbrechenstatbestand mehr und auch der Diebstahl in schweren\nFällen ist nur noch Vergehen (§ 243 StGB nF); doch\n\nkann das Revisionsgericht ausschließen, daß diese\nGesetzesänderung einen Einfluß auf die in diesem Fall\nverhängte Einzelstrafe und damit auf die Gesamtstrafe\nhaben könnte. Denn der Schuldvorwurf nach § 330 a StGB\nbeschränkt sich auf die Vorwerfbarkeit des Rausches;\n\n. das Rechtsgut, das § 330 a StGB schützt, ist ein anderes\nals jenes, das durch die \"Rauschtat\", also die im Rausch\nbegangene mit Strafe bedrohte Handlung verletzt wird\n\n(BGHSt 16, 124, 127 m. Nachw.). Zwar können beim Strafmaß tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen\nTat, so deren Schwere oder der angerichtete Schaden, als\nAnzeichen der Gefährlichkeit des Sichberauschbens mit\nverwertet werden, doch darf das nicht dazu führen, daß\ndas dem Angeklagten vorwerfbare Verhalten in der Begehung\nder Rauschtat erblickt wird (B6H, Urteil vom 19. Januar\n1968 - 4 StR 492/67). Im Strafmaß können also allenfalls\ntatsächliche Umstände der Rauschtat, nicht aber deren\nrechtliche Bewertung durch das Gesetz ihren Niederschlag\nfinden. Da in der Bewertung des durch § 330 a geschützten\nRechtsgutes durch die Strafrechtsreform keine Änderung\neingetreten ist, kann der Strafausspruch rechtlich\n\nnicht beanstandet werden.\n\nvRa 24, 369\n\nIII. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen,\ninsbesondere zur Frage der Unterbringung nach § 42 d\nStGB, keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die\nRevision als unbegründet zu verwerfen, wobei der Urteils:\nspruch gemäß Art. 95, 89 des 1. StrRG an die zwischenzeitliche Rechtsänderung anzupassen ist.\n\nLoesdau Mösl Woesner\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-04/1-str-249-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-04/1-str-249-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.358669+00:00"}}