{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-04_1_StR_247_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-04","aktenzeichen":"1 StR 247/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"In\nI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 247/70 URTEIL\nu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Günter R ED zus cin,\ngeboren am WM. EEE 1942 in N, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n22\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. August 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. se\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Dezember 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes Diebstahls in zwei Fällen, des versuchten\nDiebstahls und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, begangen in Tateinheit mit Körperverletzung\nund Beleidigung, schuldig ist; |\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des schweren Diebstahls, eines Verbrechens des\nversuchten schweren Diebstahls, eines Vergehens des Diebstahls sowie eines Vergehens des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, begangen in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung, zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts rügt. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n1.) Auf eine Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO\n\nbestimmten Frist kann die Revision nicht gestützt werden\n(BGHSt 21, 4).\n\n22\n\n2.) Die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht den\nBeweisamträgen des Verteidigers in der Hauptverhandlung\nnicht stattgegeben, genügt den Erfordernissen des § 344\nAbs. 2 StPO nicht. Die Revision legt nicht dar, welche\nBeweisamträge gestellt worden sind und inwiefern das\nLandgericht ihnen nicht entsprochen hat. Die Ausführungen\nzur Kleidung des Angeklagten und zur Erinnerungsfähigkeit\ndes Zeugen O8 stellen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung dar.\n\nII. Der Schuldspruch läßt bei Zugrundelegung des\nRechtszustandes, der bei seiner Verkündung bestand, keinen\nRechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch die Neuerungen\ndes 1. StrRG zu berücksichtigen.\n\n1.) Einer ausdrücklichen Begründung für die Feststellung, der Angeklagte habe mit einem Stein ein Fenster\nder Gaststätte \"WB I\" eingeschlagen, bedarf es\nentgegen der Annahme der Revision nicht. Die Darstellung\nder für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die Tatbestandsmerkmale gefunden werden, genügt (§ 267 Abs. 1 StPo).\nBeweisanzeichen müssen nur insoweit angeführt werden, als |\nes unter dem Gesichtspunkt revisionsrichterlicher Nachprüfung unerläßlich ist. Ein solches Erfordernis besteht\nhier schon deshalb nicht, weil der Tatrichter im Fall IA\\\neinfachen Diebstahl annimmt (VA S 11). |\n\n2.) Gegen die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im Fall HB (Fall I A 4 der Urteilsgründe) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer stellt\n\nfest, es sei dem Angeklagten darauf angekommen, an Zigaretten\nmitzunehmen, was er vorfinden werde (UA S. 9). Sein Vorsatz\nging danach über den der Genußmittelentwendung (§ 370 Nr. 5\nStGB) hinaus. Der gegen diese Feststellung gerichtete Angriff der Revision ist unzulässig.\n\n3,) Der Schuldspruch ist jedoch zu ändern, weil der\nschwere Diebstahl nicht mehr als Sondertatbestand ausgestaltet und demgemäß nicht in den Schuldspruch aufzunehmen\nist. § 243 n.F. StGB folgt den Grundsätzen des schweren Falles\n(BGHSt 23, 254). Auch bei Bejahung der Voraussetzungen des\nschweren Falles bleibt der Diebstahl Vergehen. Die Bezeichnung\n\"Verbrechen\" muß deshalb entfallen.\n\nIII. 1.) Der gesamte Strafausspruch kann nicht bestehen\nbleiben, weil der Tatrichter die Einsatzstrafe und eine Einzelstrafe einer Vorschrift entnommen hat, die nicht mehr in\nKraft ist. Es ist nicht auszuschließen, daß auch die anderen\nEinzelstrafen durch die Schuldsprüche wegen schweren Diebstahls und versuchten schweren Diebstahls beeinflußt worden\nsind. § 243 n.F. StGB enthält neue Gesichtspunkte, die jetzt\nin Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG für die Strafzumessung\nBedeutung gewinnen. Dazu gehört der Ausschluß der Regelwirkung durch außergewöhnliche Umstände in der Person des\nTäters. Auch ein geringer Wert der zu entwendenden Sachen,\nder im Fall I A 4 in Betracht kommt, kann eine Ausnahme von\nder Regel rechtfertigen § 113 Abs. 1 n.F. StGB droht nunmehr nebel\nFreiheitsstrafe wahlweise Geldstrafe an (Art. 1 Nr. 3 des\n3, StrRG). Die Voraussetzungen des 8 23 n.F. StGB sind zu\nprüfen.\n\n22\n\n2.) Zum Strafausspruch gehört auch die Anordnung\nder Maßregel. Für sie gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 42 a Abs. 2 n.F. StGB). Die Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit, die vom Täter ausgeht, muß auf\nweniger einschneidende Art nicht zu beseitigen sein.\n\nOb die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich ist, kann zweifelhaft sein. Das\nangefochtene Urteil stellt fest, daß Heilmittel, die\nauf die Seele einwirken, die Trieb- und Dranghaftigkeit\ndes Angeklagten \"möglicherweise\" günstig beeinflussen\nkönnen (UA S. 14). Trifft das zu, so bleibt zu prüfen,\nob gewährleistet ist, daß sich der Angeklagte einer\nfortdauernden ärztlichen Behandlung unterzieht; bei Bejahung dieser Voraussetzung kann auch der vom Angeklagten\nangestrebte freiwillige Aufenthalt in den Ru-GEB Anstalten den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit hinreichend Rechnung tragen. Begründet erst die\nNeigung zu übermäßigem Alkoholgenuß in Verbindung mit\nden geistigen und charakterlichen Gegebenheiten die\nWahrscheinlichkeit künftiger Straftaten (UA S. 10, 13),\nso kann die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt\nnach § 42 ce StGB angebracht sein. Die Einweisung in eine\n\nHeil- oder Pflegeanstalt ist in einem solchen Falle nur\nsinnvoll, wenn die geistige Abartigkeit die Ursache der\nTrunksucht ist.\n\nLoesdau Mösl Woesner\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-04/1-str-247-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-04/1-str-247-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.340756+00:00"}}