{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-08-04_1_StR_229_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-08-04","aktenzeichen":"1 StR 229/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 229/10 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauvorarbeiter Karl N ED zu: To,\ngeboren an. EEEEED 1929 ir Ta\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. August 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Meise\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. zn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Heidelberg\nvom 29. Januar 1970\n\n1. im Strafausspruch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt ist; die Folgen des § 31 Abs. 1\nStGR treten nicht ein;\n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden\nist.\n\n[\nNN\n!\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsnittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nnn nn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer\nGesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt und\ngie Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Mit der\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die\nVerletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren nicht\nausgeführt worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nII. Auch die Sachrüge greift zum Schuldspruch und\nzum Strafausspruch wit Ausnahme der Berichtigung in\nder Strafart nicht durch.\n\n1. Soweit in der ltevisionsbegründung Ausführungen\ngemacht worden sind, enthalten sie ausschließlich\nAn»riffe wesen die Feststellungen und geren die freie\n\n! § 3 {3 8\n\nBeweiswürdigung der Strafkammer (§ 261 StPO). Sie\n\nsind erfolglos. Die Feststellungen und die Beweiswürdipung lassen einen Rechtsfehler, insbesondere\neinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen die allgemeinen Erfahrungssätze sowie gegen den Grundsatz,\ndaß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht erkennen. Die Strafkammer ist von der\nSchuld des änreklagten überzeust. Die von ihr gezögenen Schlüsse sini möglich; zwingend brauchen sie\nentgegen der Aufiassung des Beschwerdeführers nicht\n\nzu sein (BGE NJW 1951, 325 Nr. 76).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch\nhat auch im übrigen keinen Rechtsfehler aufgedeckt,\nder sich zum Nachteil des Angeklagten hätte auswirken\nkönnen. Zu Recht hat die Strafkammer das Verhalten\ndes Angeklagten als versuchte Unzucht mit Kindern in\nvier Fällen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43, 74 StGB\ngewürdist,.\n\na) Die Urteilsgründe geben hinreichend den Tatplan des Angeklagten wieder (vgl. BGH, Urteile vom\n8. Dezember 1964 - 1 StR 473/64 - und vom 29. November\n1966 - 1 StR 598/66 -; Pfeiffer/Maul/Schulte StGB\n§ 176 Rän. 26) und rechtfertigen die Annahme, daß\nder Angeklagte den subjektiven Tatbestand der Unzucht\nnach 8 176 Abs. 1 Nr. 3 in jedem der vier Fälle verwirklicht hat. Dies gilt auch für die Vorstellung des\nAnzeklapten, in den Mädchen, die damals sechs, sieben\nund zehn Jahre alt waren, Personen unter 14 Jahren vor\nsich zu haben.\n\nb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß die\nStrafkammer die Handlungen des Angeklagten in jedem\nder vier Fälle bereits als Anfang der Verbrechensausführung nach § 43 StGB i.Verb.m. § 176 Abs. 1 Nr. 3 St6B\nbetrachtet hat und.nicht etwa als straflose Vorbereitung,\nEine Handlung ist dann als Anfang der Verbrechensausführung und damit als Beginn des Versuchs anzuseher;,\nwenn sie bei Berücksichtigung des Täterplancıo a\\ie\nunmittelbare Gefähräüung des geschützten \"inchisgutes\nmit sich brinst (Büllst 2, 380; 3, 737, 4, 333; 20, 150;\n22, 80). Es ist nicht erforderlich, daß sie bereits ein\nTatbestanismerkmal verwirklicht (BGHSt 4, 333; 22, 80)\nuni im Falle der beabsichtigten Unzucht schon für sich\nallein betrachtet unzüchtige ist (BGH, Urteil vom\n3, Dezember 1953 - 3 StR 599/53 -; vgl. auch Ffeiffer/\nMaul/Schulte aa0). Fine solche Gefährdung wurde bereits dadurch herbeigeführt, daß der Angeklagte jeweils\ndas von ihm ausgesuchte Opfer unter Umstänuen ansprach,\ndie - zumindest in seiner Vorstellung - die unmmittelbare Verwirklichung seines Verbrechensplanes ermöglichten. In jedem der vier Fälle war das Xind allein.\nEs befanä sich in oder vor dem Hause, in dem der Angeklagte an verborgener Stelle, nämlich in der Toilette,\nim Keller oder in der Waschküche, sein verbrecherisches\nVorhaben vollenden wollte, ohne besondere zeitliche,\nräumliche oder sonstige Schwierigkeiten überwinden zu\nmüssen. Das einzige Hindernis, das seinem Vorhaben im\nWege stand, war der Wille des Kindes, auf den einzuwirken\nder Angei:lagte berann. Dieser Wille des auf sich selbst\ngestellten \"indes, das in seinem Erkenntnis- und Beur-\n\nteilunssvermöpen sowie in sciter Nandlunsstähisckeit\n\nzegenüber dem Angeklagten weit unterlegen war, erscheint\nals ein derart geringer Schutz, daß das Bemühen des\nAnveklaften um das Vertrauen (und die Milfsbereitschaft)\ndes Kindes eine unmittelbare Gefährdung mit sich brachte.\nAuf eine Unterscheidung der von äem Anieklagten an\n\ndie Kinder gestellten Fragen (und Forderungen) in den\neinzelnen Fällen kommt es ebensowenig an wie auf das\n\nvon der Strafkammer nicht verkannte und ohne heohtsirrtum\nbei der Strafzumessung gewüurdigte gerin:e Ausuaß der\neinzelnen Handlungen.\n\n5. Die Grunde zur Strafzumessung lassen keinen\nRechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nJedoch ist der Strafausspruch an die zwischenzeitlich\neingetretene Rechtsänderung anzupassen (Art. 95, 89\n1. StrRG).\n\nIll. Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung kann keinen Bestand haben. Die Erwägungen der\nStrafkammer zu der von ihr anjenommenen ungünstigen\nTäterprognose sind unvollständig und nicht ohne Widerspruch. So bleiben bereits die an anderer Stelle zutreffend gewürdigten Feststellungen über den sehr langen\nZeitraum von nahezu 20 Jahren, in denen sich der Angeklagte straffrei geführt hat, ferner über seine soziale\nFinrliederung und über das geringe Ausmaß der einzelnen\nAusführungshandlungen im vorliegenden Falle sowie über\ndie hierbei nur gering entwickelte verbrecherische Energie\nunerörtert. Die beiden zuletzt genannten Feststellungen\nlassen im übrigen erkennen, daß der von der Strafkammer\n„ur Berründuns der ungünstigen Täterpropnose gerebene\n\nHinweis unzutreffend ist, der Angeklagte habe sich mit\nden in Rede stehenden Versuchshandlungen \"erneut fast\n\nin zleicher Weise\" wie mit der im Jahre 1944 begangenen\nTat (Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit wii Körper-\n\nverletzung) strafbar gemacht.\n\nAußerdem stützt die Strafkammer ihre Entscheidun;\nauf das in § 23 Abs. 2 StGB der Überpangsfassun,; (Art.\n106 des 1. StrRG, jetzt § 23 Abs. 3 StC5 aF) enthaltene\nGebot der Strafvoilstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung, Mit der hierzu gegebenen Begründung, die Allgemeinheit habe Anspruch darauf, daß Kinder vor einem\n\nRechtsbrecher wie dem Anzeklagten geschützt würden, greift\n\nsie jedoch in unzulässiger Weise auf den mit der Strafbestimmung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verfolgten Zweck\nzurück. Die folgenden Ausführungen betreffen im wesent-\n\nlichen wieder die nicht in diesen Zusammenhang gehörenden spezielpräventiven Tirwägungen.\n\nLoesdau Mösl Woesner\n\nMeise Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-04/1-str-229-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-04/1-str-229-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.320466+00:00"}}