{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-30_1_StR_297_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-30","aktenzeichen":"1 StR 297/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 297/70 BESCHLUSS\n30.1370\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Bernhard L ED aus St,\ngeboren am. MED 1940 in Sim,\n\n2. den Glasbläser Günter W ED „zus StB.\ngeboren am BD. EEE 1945 in VB.\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: A EEE u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nin der Sitzung vom 30. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten L. EEE»\n\nII.\n\nund W EEE „wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1969, soweit\nes sie betrifft\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert und neugefaßt,\ndaß\n\na) der Angeklagte Ip des gemeinschaftlichen\nDiebstahls in 21 und des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in 11 Fällen sowie\neiner Beihilfe zum Diebstahl\n\nb) der Angeklagte WEB des gemeinschaftlichen\nDiebstahls in 16 und des versuchten gewmein-\n\nschaftlichen Diebstahls in 10 Fällen schuldig\nist,\n\n2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird das genannte Urteil in dem gegen den\nMitangeklagten A EB „ergangenen Strafausspruch\ndahin berichtigt, daß an Stelle der erkannten Cesamtsefängnisstrafe Gesamtfreiheitsstrafe von zleicher\nDauer tritt.\n\nAA\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nL Em Aura 4 EEE werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht\nin Betracht gezogen wird, ergibt die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler.\nJedoch nötigt die Neufassung der §§ 243, 244 StGB durch das\n1. StrRG zu einer entsprechenden Änderung der Schuldsprüche\n(vgl. BCHSt 23, 237; 23, 254) und damit hier auch zur Aufhebung der gegen die Beschwerdeführer ergangenen Strafaussprüche.\n\nDie Berichtigung des gegen den Mitangeklagten AB ergangenen Strafausspruchs beruht auf Art. 95 Abs. 3 des\n1. StrRG in Verb. mit § 357 StPO. |\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-30/1-str-297-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-30/1-str-297-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.217109+00:00"}}