{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-30_1_StR_272_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-30","aktenzeichen":"1 StR 272/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 272/70 BESCHLUSS\n30},\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Isolierer Walter K ‚ ohne festen\nWohnsitz, geboren am MB. 1944 in ME»,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Bergmann Ferry W , ohne festen\nWohnsitz, geboren am 8. 1946 in REED.\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der\nBeschwerdeführer in der Sitzung vom 30. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\n\nII.\n\nIII .\n\nUrteil des Landgerichts München I vom\n14. Januar 1970\n\n1. im Schuldspruch wie folgt geändert und neu\ngefaßt:\n\nDer Angeklagte KB ist des räuberischen\nDiebstahls und des Diebstahls in zwei Fällen\nschuldig;\n\nder Angeklagte WEB ist des Diebstahls in\nvier Fällen schuldig;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- 3.\n\n6r ünde:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ki»\n\nDie erhobene formelle Rüge greift nicht durch. Ein\nVerstoß gegen die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO, der die\nVereidigung eines Verletzten in das Ermessen des Gerichts\nstellt, liegt ersichtlich nicht vor.\n\nEine Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder Sachbeschwerde ergibt, soweit das im Zeitpunkt der\nEntscheidung geltende Recht in Betracht gezogen wird,\nkeinen Rechtsfehler. Jedoch nötigt die am 1. April 1970\nin Kraft getretene Neufassung strafrechtlicher Vorschriften\nzu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs und zur\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall und wegen\neines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des Diebstahls im Rückfall kann keinen Bestand behalten.\n\n§ 243 StGB n.F. wertet den \"schweren\" Diebstahl nicht\nmehr als einen besonderen Straftatbestand, sondern sieht\nnur noch eine verschärfte Strafdrohung für \"schwere Fälle\"\nder Diebstahlsbegehung vor, die als solche im Urteilssatz\nnicht zu kennzeichnen sind (BGHSt 23, 254).\n\nDer Rückfall, dessen Voraussetzungen nunmehr § 17 St@B\nregelt, ist ein allgemeiner, auf die Täterpersönlichkeit\n\nbezogener Strafsumessungsgrund geworden (BGHSt 23, 237).\nAls solcher ist auch er nicht mehr in den Schuldspruch\naufzunehmen.\n\nSelbst bei einer etwaigen Bejahung eines schweren\nFalles und der Rückfallvoraussetzungen bleibt der Diebstahl ein Vergehen (§§ 1, 17 Abs. 1, 242, 243 StGB).\n\nDie Bezeichnung \"Verbrechen\" muß daher ebenfalls in Wegfall kommen.\n\n| Die hiernach erforderlichen Änderungen des Schuldspruchs hatte das Revisionsgericht gemäß §§ 354 a, 354\nAbs. 1 StPO selbst vorzunehmen.\n\nDiese Änderungen führen zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs, auch der Eingelstrafe wegen räuberischen\nDiebstahls, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß ihre\nHöhe durch die anderen Einzelstrafen mitbestimmt worden\nist.\n\nII. Die Revision des Angeklagten WED\nDie erhobene Sachrüge hat nur zum Teil Erfolg.\n| Das angefochtene Urteil 1ä5t auf der Grundlage des\nim Zeitpunkt seiner Verkündung geltenden Rechtszustandes\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\nAus den bereits unter I dargelegten Gründen. war der\n\nSchuldspruch jedoch dahin zu ändern, daß der Angeklagte\ndes Diebstahls in vier Fällen schuldig ist.\n\n5\n\nDer Strafausspruch war ebenfalls im gesamten Umfang\naufzuheben, weil er durch die gegen den Mitangeklagten\nKEEEER erkannten Strafen beeinflußt sein kann.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-30/1-str-272-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-30/1-str-272-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.199820+00:00"}}