{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-30_1_StR_245_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-30","aktenzeichen":"1 StR 245/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 245/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Wolfgang G EEE ‚ onne festen\n\nWohnsitz, geboren aan. WB 1945 in HOEEEEEEEED, Kreis\n“OB, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\ne\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Juli 1970 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n28. November 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Raubes und des Diebstahls\nschuldig ist;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil läßt bei Zugrundelegung des\nRechtszustandes, der bei seiner Verkündung bestand, keinen Rechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch die\nNeuerungen des 1. StrRG zu berücksichtigen. Sie führen\nzur Änderung des Schuldspruchs, weil Rückfalldiebstahl\nnicht mehr als Sonderstraftatbestand ausgestaltet und\ndemgemäß nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist\n(BGHSt 23, 237). Auch bei Bejahung der Voraussetzungen\n\ndes § 17 n.F. StGB bleibt der Diebstahl Vergehen. Die\nBezeichnung \"Verbrechen\" muß deshalb entfallen. Daß\ndie Voraussetzungen hier erfüllt sind, läßt sich den\nFeststellungen nicht entnehmen.\n\nDie Gesamtstrafe und die für den Diebstahl ausgeworfene Einzelstrafe können nicht bestehen bleiben,\nweil der Tatrichter die Einzelstrafe einer Vorschrift\nentnommen hat, die nicht mehr in Kraft ist. § 17 n.F.\nStGB enthält neue Gesichtspunkte, die jetzt in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG für die Strafzumessung\nBedeutung gewinnen. Die für den Raub ausgeworfene Einsatzstrafe ist gleichfalls aufzuheben. Sie ist ohnehin\nvon Zuchthaus- auf Freiheitsstrafe umzustellen. Es ist\n\nnicht auszuschließen, daß sie durch die Verurteilung we-\n\ngen eines weiteren Verbrechens (Rückfalldiebstaehls)\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegrünkt”\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-30/1-str-245-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-30/1-str-245-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.185146+00:00"}}