{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-28_1_StR_585_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-28","aktenzeichen":"1 StR 585/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 Stk_585/69 URTEIL\n\nnn un an u zn an an fa an mm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz Sch WB aus StB, dort\ngeboren aa. EB 1355,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEEER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDr. GEEEEEEED zu: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 2\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 29. April 1969 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch in den Fällen II 5\nbis 10 sowie 16 und 17 der Urteilsgründe,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruge\nin 17 Fällen, wegen Kommissionärsuntreue in zwei Fällen,\nwegen Urkundenfälschung und wegen Konkursvergebens zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt.\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die bisherigen Feststellungen in den Fällen II\nbis 10 der Urteilsgründe (Rücknahme der Kraftfahrzeugbrie:\nsowie in den Fällen II 16 und 17 (Gläser) tragen die Veru\nteilung wegen Betruges nicht.\n\n1.) Im Fall II 5 bleibt offen, wie es zu einem\nVermögensschaden der Württembergischen Girozentrale\ngekommen ist. Nach den Feststellungen war ihr der Pkw\nunter Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes übereignet worden\nvorber hatte der Angeklagte ihn an Stiemert verkauft.\n\nMR\n\nWorin dessen \"Anwartschaftsrecht\" bestand, das die dingliche Sicherung der Girozentrale hätte mindern können,\ngeht aus dem Urteil nicht bervor.\n\n2.) Die in den Fällen II 6 und 7 vom Angeklagten\ngegebenen Schecks wären, wie das Landgericht einräumt\n(VA S. 15, 16), bei sofortiger Vorlage eingelöst worden.\nEs bleibt unklar, wie der Angeklagte die Banken dazu\nbestimmt hat, mit der Vorlage bis zum Verkauf der Kraftfahrzeuge zu warten (UA S. 16), worin also die Täuschungshandlung besteht. Das 1äßt sich bisher auch den allgemeinen Ausführungen des Urteils zu diesen Fällen (UA S. 9)\nnicht mit Sicherheit entnebmen.\n\n3.) Mit Recht macht die Revision geltend, daß in den\nFällen II 8 und 9 die Banken ihre dinglichen Sicherungsrechte aus der Hand gegeben haben. Daß sie hierzu durch eine\nTäuschungshandlung des Angeklagten bewogen worden sind, ist\nbisher nicht festgestellt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß er die etwa gemachten Zusagen (über Rückzahlung i\ndes Darlehens und/oder über die Beschaffung einer anderen\nSicherheit) von vornherein nicht einzuhalten beabsichtigte.\nDieselben Bedenken bestehen im Fall II 10. Auch hinsichtlich der Fälle II 8 bis 10 sind die Urteilsausführungen\nauf Seite 9 zu allgemein gehalten, als daß sie eine\nsichere Grundlage für die Beurteilung abgeben könnten.\n\n4.) Die sehr dürftigen Feststellungen zu den Fällen\nII 16 und 17 gestatten dem Senat keine sichere Beurteilung, ob der Tatbestand des Betrugs gegeben ist. Wie\n\naus der hohen Vergütung ersichtlich, betrachtete Gläser\n\ndie Hingabe der Wechselakzepte offenbar selbst als\nriskantes Geschäft, mit dem er aber - wie im Vorjahr\n\n(UA S. 19) - hohen Gewinn erzielen konnte. Sieht man\n\ndie Geschäftsverbindung mit dem Angeklagten unter diesem\nGesichtswinkel, so bedurfte es eingehenderer Feststellungen,\num insbesondere den Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung,\nIrrtum und Vermögensschaden zu belegen.\n\nII. Im übrigen bestehen gegen den Schuldspruch\nkeine durchgreifenden Bedenken. Der Erörterung bedürfen nur\nfolgende Fälle:\n\n1.) Im Fall II 1 ist festgestellt, daß der Angeklag!\nschon bei Darlehensgewährung am 4. April 1967 über seinen\nRückzahlungswillen täuschte. Auf das spätere Geschehen\nkommt es deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht\nmehr an.\n\n2.) Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, daß il\nFall II 2 eine Täuschungshandlung nicht festgestellt sei,\nSie lag in der Hingabe des Schecks; denn damit konnte\n- wie es der Tatrichter offensichtlich angenommen hat -\ndie schlüssige Behauptung aufgestellt worden sein, der\nScheck sei gedeckt (BGH, Urteil vom 8. April 1954 - 4 StR\n199/53). Daß die Bank vor Auszahlung des Gegenwerts keine\nErkundigungen über die Deckung eingezogen hat, steht der\nAnnahme eines Betruges nicht entgegen; mitwirkende Fahrlässigkeit des Getäuschten schließt den Ursachenzusammenhang nicht aus (BGH, Urteil vom 17. September 1963 -\n1 StR 304/63).\n\n11\n\n3.) Entgegen der Meinung der Revision reichen die\nFeststellungen zu den Fällen II 3 und 15 noch aus, um die\nAnnahme des Betruges zu rechtfertigen. Nach den Feststellungen (UA S. 12) gelang es dem Angeklagten, den Angestellten\nSED Ger TB Volksbank davon zu überzeugen,\ndaß Eingänge von über 500 000,-- DM auf seinem Konto unmittelbar bevorständen. SW zab deshalb die Deckungszusage,\nals der Angeklagte sich am 26. und 27. April 1967 die auf\ndie Volksbank gezogenen Schecks von der MB Genossenschaftsbank (Fall 15) und der Bank für Gemeinwirtschaft\n(Fall 3) honorieren ließ. Offensichtlich benutzte er\nStaiger bewußt als gutgläubiges Werkzeug; das läßt sich\nder Sachverhaltsschilderung noch entnehmen. Die Einlösungszusagen waren nach den Feststellungen ursächlich für die\nschadensbegründenden Verfügungen der Genossenschaftsbank\nund der Bank für Gemeinwirtschaft.\n\nDiese beiden Banken holten allerdings die Auskünfte\nvon sich aus ein. Das steht der Annahme eines Betruges\nindessen nicht entgegen; sie ist auch möglich, wenn der\nzu Täuschende sich - wie der Täter will - die Information\n\nselbst verschafft (so auch OLG Stuttgart NJW 1962, 502\nNr. 19).\n\n4.) Die von der Revision zum Fall II 4 geäußerten\nBedenken greifen nicht durch. Zur Täuschung durch Vorlage\neines Schecks ist auf die Ausführungen zu Fall II 2\n(oben 2) zu verweisen. Allerdings hat der Angeklagte den\nScheck bier zur Gutschrift eingereicht; da er aber sogleich\n\neine (Teil-) Abhebung folgen ließ, ist die Annahme eines\nBetrugsschadens nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 6, 115,\n117).\n\nIII. Der Strafausspruch kann insgesamt schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschließen\nist, daß sich die Schuldsprüche in den Fällen II 5 bis 10,\n16 und 17 auf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt haben.\n\n12\n\nDer Tatrichter wird bei Festsetzung der Strafen die\ninzwischen geänderten Strafdrohungen (Art. 1 Nr. 76,\nArt. 41 Nr. 1, Art. 50 Nr. 6 des 1. StrRG) sowie § 14 n.F.\nStGB zu berücksichtigen haben.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-28/1-str-585-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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