{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-28_1_StR_273_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-28","aktenzeichen":"1 StR 273/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"As\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 273/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugspengler Wolfgang K Ü aus\nME, geboren am MR. EB 1939 in EEE, zur Zeit in\nanderer Sache in Haft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2,\n3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n30. Oktober 1969\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Betruges in 14 Fällen jeweils in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n‚III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nEine Verletzung des sachlichen Rechts ist bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der zur Zeit der Verkündung des\n\nangefochtenen Urteils bestand, nicht erkennbar. Das\nLandgericht hat hinreichend dargetan, daß die einzelnen Straftaten des Angeklagten nicht in Portsetzungszusammenhang stehen.\n\nDie Neuerungen des 1. StrRG führen jedoch zur\nÄnderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDer Schuldspruch wegen 14 Verbrechen des Betruges im Rückfall kann nicht bestehen bleiben. § 264 StGB\nist durch Art. 1 Nr. 77 des 1. StrRG aufgehoben. Der\nRückfall ist nach § 17 StGB n.F. nur noch ein allgemeiner Strafzumessungsgrund und deshalb nicht mehr in\nden Schuldspruch aufzunehmen (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 18).\nAuch bei Bejahung der Voraussetzungen des § 17 StGB\nbleibt der Betrug Vergehen. Die Bezeichnung Verbrechen\nmuß daher entfallen.\n\nDer gesamte Strafausspruch kann nicht bestehen\nbleiben, weil das Landgericht die Strafen einer Vorschrift entnommen hat, die nicht mehr in Kraft ist.\n\n§ 17 StGB enthält neue Gesichtspunkte, die nunmehr zu\nberücksichtigen sind. Die gleichzeitige Verhängung\n\neiner Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe, die der\naufgehobene § 264 StGB vorsah, ist in Wegfall gekommen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-28/1-str-273-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-28/1-str-273-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.956644+00:00"}}