{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-28_1_StR_230_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-28","aktenzeichen":"1 StR 230/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 230/70 URTEIL\n\nVE\n\nin dem Sicherungsverfahren |\n\ngegen\n\ndie Rentnerin Augusta FEED , geborene FB,\neus Sch, zeboren an GB. EB 1915 in\nTED Sc ER / CS\n\nf5\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Beschuldigten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth\nvom 31. März 1969 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Beschuldigte leidet an einer Prozeßpsychose\naus dem schizophrenen Formenkreis. In der Zeit von\n1964 bis 1969 hat sie in zahlreichen Telefonanrufen\nbei Tage und in der Nacht den Pfarrer KW in LED\na.d. PO sowie den Kapları VB und die Haushaltsleiterin DB, üle beide ebenfalls in dem\nPfarrhaus wohnen, beleidigt; der Gesundheitszustand\ndes Fräulein DW, die herzkrank ist, hat sich infolge der hierdurch hervorgerufenen Aufregungen ständig verschlechtert.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist die\nBeschuldigte unzurechnungsfähig und hat in diesem Zustand den objektiven Tatbestand von drei sachlich zusammentreffenden fortgesetzten Vergehen der Beleidigung, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Körperverletzung, erfüllt.\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil\ndie Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts\nund weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß nunmehr das Landgericht durch Beschluß vom 13. April 1970\nden Unterbringungsbefehl gemäß § 126 a Abs. 3 StPO aufgehoben hat, weil sich der Zustand der Beschuldigten in\nder Zwischenzeit so weit gebessert hat, daß von ihr keine\nGefahr für die Öffentlichkeit mehr zu befürchten ist. Das\nRechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nDie Körperverletzung des Fräulein DW ist nach\nden Feststellungen des Landgerichts durch deren Herzleiden mitbestimmt. Sie kann der Beschuldigten daher\nnur zur Last gelegt werden, wenn sie dieses Leiden\n- unbeschadet ihrer Unzurechnungsfähigkeit - gekannt und\nmit dessen Verschlimmerung durch ihre Taten gerechnet\n‚hat. Das ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen,\nso daß es schon aus diesem Grunde keinen Bestand behalten kann.\n\nDas Lendgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, das Vorbringen der Revision zu berücksichtigen, daß im jetzigen Zeitpunkt die Beschuldigte\nauf Grund der in ihrem psychischen Zustand eingetretenen\nBesserung keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit bildet.\n\nSollte dies dennoch wiederum bejaht werden, wird\nbei der Erörterung der Frage, ob die Gefahr nicht auf\nmildere Weise zu beseitigen ist (BGH NJW 1951, 450,\n572, 724, 969; JR 1959, 305), folgendes zu beachten\nsein: nach § 6 Nr. 1 BGB ist eine Entmündigung auch\nals Schutz des Mündels vor Verstößen gegen Strafgesetze\nzulässig; seine Unterbringung braucht daher unter Umständen nicht erforderlich zu sein, wenn der Vormund\nseine Aufnahme in ein Altersheim anordnet (BGH LM\nStGB § 42 b Nr. 18).\n\nSchließlich wird es im Hinblick auf die Art der\nhier festgestellten Straftaten und den nur kleinen\nbedrohten Personenkreis einer eingehenderen Prüfung\nbedürfen, ob die Unterbringung der Beschuldigten mit\n\n(\n\ndem insoweit zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 16, 502; BGHSt 20, 232) vereinbar\nist, der jetzt in § 42 a Abs. 2 StGB auch seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (BGH NJW 1970,\n1242).\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-28/1-str-230-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-28/1-str-230-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.940492+00:00"}}