{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-28_1_StR_180_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-28","aktenzeichen":"1 StR 180/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 180/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter V CHE aus ne,\ngeboren am@. EEW 1925 in Van,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 28. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Juni\n1968 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\nder dem Angeklagten insoweit entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn nn en mn m a a\n\nDer Angeklagte war in den Jahren 1961/1962 inkassobevollmächtigter Generalvertreter der Firma Tu / Te\n(reg.) in N WB, die sich damit befaßte, den\nErwerb, die Bebauung und den Verkauf von Grundstücken an\nder spanischen Mittelmeerküste zu organisieren und zu vermitteln. Während dieser Zeit hatte er eingezogene Kundengelder in Höhe von insgesamt etwa 190 000,-- DM, die an\nsich zur Weiterleitung an die Firma ICmEm/HE@e. Sı in\nBe bestimmt waren, unter Berufung auf Ansprüche aus\neiner Darlehenszusage seiner Arbeitgeberin und weitere\nGegenforderungen gegen diese für sich behalten und verbraucht. Nachdem die ICEED/ TeEW-Gesellschaft den\nseit 1961 bestehenden Generalvertretervertrag am 29. Juni\n1962 fristlos gekündigt hatte und die Kundschaft von dem\ndamit verbundenen Entzug der Inkassobefugnis unterrichtet\nworden war, hatte der Angeklagte außerdem noch Ende Juli 1962\ndurch ein Rundschreiben 66 Grundstückskäufer aufgefordert,\ndie für die Firma ICB/H@Mp. SL bestimmten Beträge\nweiterhin an ihn zu übersenden, da ihm die Berechtigung\nzum Inkasso nach wie vor zustehe; diese Aufforderung war\nindessen erfolglos geblieben. Von den hierwegen erhobenen\nSchuldvorwürfen der Untreue und des versuchten Betruges\nhat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, weil\nihm im Hinblick auf eine mögliche Befugnis zur Entnahme\nvon Inkassobeträgen in der angegebenen Höhe weder eine vorsätzliche Benachteiligung seiner Auftraggeberin nachzuweisen noch eine Betrugsabsicht gegenüber den angeschriebenen\nKunden zur Last zu legen sei.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt Verletzung sachlichen\nRechts; sie erweist sich im Ergebnis als nicht begründet.\n\n1.) Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, daß\ndas Landgericht den festgestellten Sachverhalt insoweit\nnicht erschöpfend gewürdigt habe, als dem Angeklagten Untreue durch Nichtabführung der eingezogenen Kundengelder\nvorgeworfen werde. Sie weist dabei auf den Umstand hin,\n\ndaß das Urteil sich in diesem Zusammenhang lediglich mit\nder Frage beschäftige, ob sich der Angeklagte einer vorsätzlichen Benachteiligung seiner Auftraggeberin, der Firma\nICE / TER (ves.) in VORD/LE, schuldig gemacht habe. Dem liegt, wie der Revision zuzugeben ist,\nmöglicherweise der Gedanke zugrunde, daß der Angeklagte\nnur gegenüber seiner Auftraggeberin habe Untreue begehen\nkönnen, weil er allein zu ihr vertragliche Beziehungen\n\nmit einem sich daraus ergebenden Treueverhältnis unterhalten habe. Diese Auffassung wäre allerdings fehlerhaft,\nweil die Pflicht, die Vermögensinteressen eines anderen\nwahrzunehmen, nach anerkannten Rechtsgrundsätzen auch\ndurch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und\neinem Dritten begründet werden kann (BGHSt 2, 324; BGH,\nUrteil vom 17. Juni 1952 - 1 StR 35/52; Urteil vom 3. September 1957 - 5 StR 238/57). Es wäre also denkbar, daß der\nAngeklagte nach dem Inhalt des mit der Firma Tim Te\nabgeschlossenen Vertrages auch verpflichtet war, die Vermögensinteressen der Firma ICEEEB/T@W. Si in Dein\noder diejenigen der auch mit dieser Firma in Vertragsbeziehungen stehenden Kunden verantwortlich im Auge zu be-\n\nhalten. Ein im Sinne des § 266 StGB erhebliches Treueverhältnis in solcher Richtung würde nicht unbedingt daran\nscheitern, daß dem Angeklagten weder gegen die spanische\nGesellschaft noch gegen die Kunden Ansprüche auf Entlohnung zustanden; auch käme es nicht darauf an, daß der\nAngeklagte insoweit möglicherweise keine Befugnisse zur\nVertretung nach außen besaß (BGH, Urteil vom 3. Septenber 1957 - 5 StR 238/57).\n\nDer Mangel dahingehender Erörterungen vermag das\nfreisprechende Urteil jedoch nicht in Frage zu stellen.\nUntreue gegenüber den Kaufinteressenten scheidet schon\ndeshalb aus, weil der Angeklagte als Generalvertreter\ngerade auch bei Pflege der Beziehungen zu den Kunden notwendigerweise die Interessen seiner Auftraggeberin in derart überwiegendem Maß zu wahren hatte, daß daneben für eine\nbesondere Treupflicht gegenüber den Kunden kein Raum mehr\nwar (vgl. BGHSt 2, 324, 325). Demgegenüber wäre eine Treupflicht gegenüber der Im Hp. SL mit den Vertreterpflichten des Angeklagten gegenüber der Firma Im / Tem\n(reg.) nicht unvereinbar gewesen, da beide Gesellschaften\nnach den getroffenen Feststellungen miteinander eng verbunden waren und ihre Tätigkeit in derselben Richtung entfalteten. Eine Untreue gegenüber der Tin / Temp. SI\nkommt aber nicht in Betracht, weil auch ihr gegenüber zumindest in subjektiver Hinsicht der vom Angeklagten erhobene Einwand durchgreifen muß, er sei zur Einbehaltung\nder an sich weiterzuleitenden Kundengelder aus Gründen,\n\ndie sein Verhältnis zur Firma ICEmsm/ TEEEB (reg.) betrafen, berechtigt gewesen, Das Landgericht hat nämlich\n\nunangreifbar festgestellt, daß der Verwaltungsrat Wim,\nauf dessen Zustimmung sich der Angeklagte unwiderlegt berufen hat, bei der Führung beider Gesellschaften eine überragende Rolle spielte (UA S. 4/5, 8, 10/11), und es hat\nnicht ausschließen können, daß er insbesondere auch befugt war, eine Darlehenszusage der vom Angeklagten behaupteten Form zu erteilen (UA S. 24 - 29). Unter diesen\nUmständen ist nicht zu erwarten, daß sich gegen den Angeklagten der Vorwurf erhärten könnte, er habe die ihm von\nseiner Arbeitgeberin erteilte Darlehenszusage mit Rücksicht auf deren - wirtschaftlich von ihr abhängige -\nSchwesterfirma nicht verwerten dürfen, zumal es der Strafkammer bereits im Jahre 1968 nicht mehr möglich war, sich\nKlarheit über den finanziellen und verwaltungsmäßigen\nHintergrund der Firma ICE / TED und über den genauen Umfang der Vollmachten WEB zu verschaffen\n\n(UA S. 26), und die Revision nicht darlegt, auf welchem\nWege heute ein klareres Bild gewonnen werden könnte. In\nübrigen würde dem Angeklagten nicht zu widerlegen sein,\n\ndaß er seine Annahme, auch über die Darlehenszusage hinaus\n- wenigstens vorübergehend - zur Einbehaltung von Inkassobeträgen befugt gewesen zu sein, selbstverständlich auch\nauf das Verhältnis zur Firma IGmB/ He. SL, deren\nAbhängigkeit von seiner Arbeitgeberin er kannte, ausgedehnt habe. Nach alledem muß es - auch bei Berücksichtigung\nder im Urteil festgestellten Einzelvorgänge, die allerdings zum Teil auffällige Besonderheiten aufweisen (vgl.\nz.B. UA S. 27)- bei dem Freispruch des Angeklagten vom\nSchuldvorwurf der Untreue sein Bewenden haben.\n\n2.) Auch der Freispruch von der Anklage des versuchten\nBetruges ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin\nrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den tatrichterlichen\nFeststellungen hat der Angeklagte zwar in seinem Rundschreiben zu Unrecht die Ansicht vertreten, daß die TW8-\nWEEB-Kunden ungeachtet der Kündigung des Generalvertretervertrages weiterhin verpflichtet seien, an ihn zu zahlen\n(VA S. 21), und daß die Firma In / Te gesetzlich\nund vertraglich gehalten sei, solche Zahlungen gegen sich\ngelten zu lassen (UA S. 23). Das Urteil geht dabei aber\nersichtlich davon aus, daß der Angeklagte auf Grund anwaltlicher Beratung von der Richtigkeit seines Standpunkts\nüberzeugt war, ohne daß Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß\ndie Rechtsauffassung des beratenden Anwalts Dr. DEEED\n\nauf falschen oder unzureichenden Informationen beruhte\n\n(UA S. 32). Hiergegen wendet ---- die Revision vergeblich\nein, daß das Landgericht keine Feststellungen über Art und\nUmfang dieser Information getroffen habe. Nähere Erörterungen\nhierzu kamen schon deshalb nicht in Betracht, weil die - im\nUrteil mitgeteilte - Aussage des Zeugen Dr. DWEEEB 1ediglich ergeben hatte, er habe sich seinerzeit gründlich mit\nder Sache befaßt, er sei auch der Meinung gewesen, daß die\nInkassovollmacht des Angeklagten weiterbestanden habe, die\nGründe hierfür seien ihm allerdings heute nach so langen\nJahren nicht mehr erinnerlich (UA S. 32). Abgesehen davon\nwar eine Verurteilung wegen Betruges auch deshalb nicht\nmöglich, weil dem festgestellten Sachverhalt nicht einmal\neine zur Irreführung geeignete Kundgabe von Tatsachen einwandfrei entnommen werden kann. Zutreffend hebt die Strafkammer in diesem Zusammenhang hervor, daß das Rundschreiben\ndeutliche Hinweise auf die zwischen dem Angeklagten und\n\n-8-\n\nseiner Arbeitgeberin bestehenden Meinungsverschiedenheiten\nund die sich daraus notwendigerweise ergebenden Risiken\nenthält (UA S. 32). Es kommt hinzu, daß der Angeklagte\n\nsogar durch die zum Schwerpunkt des Rundschreibens erhobene Formulierung von Fragen (UA S. 23) ausdrücklich\n\neiner kritischen Betrachtung seines Standpunkts Raum gegeben hat. Unter solchen Umständen kann von einer Täuschungshandlung im Sinne von § 263 StGB nicht die Rede sein.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer Loesdau Pikart\nist wegen Urlaubs ortsabwesend\nund deshalb gehindert zu unterschreiben.\nLoesdau\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-28/1-str-180-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-28/1-str-180-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.920499+00:00"}}