{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-28_1_StR_175_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-28","aktenzeichen":"1 StR 175/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_175/70 URTEIL\nch,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Elmar zZ EB aus Ne@B-EEE, seboren am @D. GES 1937 in DOREEN,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 28. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom\n\n4. September 1969 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nin Tateinheit begangener Verbrechen des Totschlags zu fünf\n\nJahren Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.\n\n1.) a) Ohne Rechtsirrtum bejaht das Schwurgericht\ndie Ursächlichkeit der Unterlassung des Angeklagten für\nden Tod der Kinder. Bei einer Unterlassungsstraftat ist\ndie Nichthinderung des Erfolges dem Täter nur dann zuzurechnen, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht\nwerden kann, ohne daß der Erfolg entfiele (RGSt 63, 392,\n393; 75, 49, 50). Die Unterlassung des Hinabwerfens ist\ndanach für den Tod der Kinder nur ursächlich, wenn dieser\ndurch die unterbliebene Handlung verhindert worden wäre.\nDazu genügt die Feststellung einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (RGSt 75, 49, 50). Diese ist im\nangefochtenen Urteil enthalten (UA S. 47).\n\nb) Zum Tatbestand der unechten Unterlassungsstraftat\ngehört die Garantenstellung des Unterlassenden (BGHSt 16,\n155, 158). Sie ergibt sich für den Angeklagten als Vater\nder getöteten Kinder aus § 1626 Abs. 2 BGB.\n\n2.) Die Rechtewidrigkeit wird bei unechten Unterlassungsstraftaten durch die zu einem tatbestandsmäßigen\nErfolg führende Unterlassung und die Garantenstellung des\nUnterlassenden indiziert. Sie ist hier durch die besonderen\nUmstände des Falles nicht ausgeschlossen. Dem Angeklagten\n\nwar es auch dann noch ohne weiteres möglich, die Kinder\nvor dem Flammentod zu bewahren, als er nach Ausbreiten des\nBrandes erkannte, daß nur noch das sofortige Hinabwerfen\ndurch das Fenster die Rettung bringen könne (UA S. 47).\nBeim Hinabfallen wären die Kinder \"mit fast absoluter\nGewißheit\" am Leben geblieben (UA S. 19). Allerdings bestand die Möglichkeit, daß sie dabei Verletzungen erlitten.\n\nIn einer solchen Lage gebietet die Rechtsordnung, das\nAusmaß des unmittelbar drohenden, mit Sicherheit eintretenden Schadens gegen das kleinere Übel und die. geringe Wahrscheinlichkeit einer gleichwertigen Rechtsgutverletzung\nabzuwägen. Droht dem Schutzbedürftigen bei weiterer Unterlassung der sichere Tod und kann diese Folge durch sofortiges Eingreifen des Garanten mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit abgewendet werden, so ist die Rechtspflicht zum Handeln begründet, auch wenn die Rettungsmaßnahmen Verletzungen des Schützlings zur Folge haben können.\nEin sehr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad der Rettung vor\ndem Tode gebietet auch, die fernliegende Möglichkeit der\nVernichtung des Lebens gerade durch die zur Rettung bestimmte Handlung hinzunehmen.\n\n3.) Die Feststellungen zur inneren Tatseite rechtfertigen jedoch das rechtliche Ergebnis nicht. Das Schwurgericht sieht bedingten Tötungsvorsatz als gegeben an. Es\nvermag nicht festzustellen, daß der Angeklagte die Möglichkeit, die Kinder vor dem Tode zu erretten, klar erkannte.\nDas ist aber Voraussetzung einer vorsätzlichen, durch Unterlassung begangenen Tötung. Das Schwurgericht führt dazu aus,\nder Angeklagte habe es unwiderlegt für möglich gehalten, daß\n\n-5.\n\nein unglückliches Auftreffen der Kinder nach dem Hinauswerfen\nunter Umständen ebenfalls zu ihrem Tode führen könnte (UA S. 20),\nEr sei sich unwiderlegt des Erfolgs der unterlassenen Rettungshandlung nicht sicher gewesen (UA S. 49). Das reicht zur Bejahung auch des bedingten Vorsatzes nicht aus. Der Täter der\nUnterlassung muß sich auch in diesem Falle bewußt sein, daß die\nvon ihm erwartete Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den strafrechtlichen Erfolg verhindern wird.\n\nII. Bei der neuen Strafzumessung wird zu beachten sein,\ndaß die Versagung mildernder Umstände nach § 213 StGB und eine\nStrafschärfung nicht mehr auf die von der Einzeltatschuld getrennte Lebensführungsschuld gestützt werden können.\n\nZugleich für den wegen Urlaubs Pikart\nortsabwesenden und an der Unter-\n\nschrift verhinderten Senatspräsidenten Dr. Pfeiffer\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-28/1-str-175-70","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-28/1-str-175-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.902068+00:00"}}