{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-21_1_StR_283_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-21","aktenzeichen":"1 StR 283/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 283/70 BESCHLUSS\nDie}\nin der Strafsache\ngegen\nl. den Anstreicher Franz za. ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am. EB 1939 in mE,\n\n2. den Schriftsetzer Karl-Heinz Ka, ohne festen\nWohnsitz, geboren am. ENEED 1944 in \"iD,\n\n3. den Anstreicher Adolf L EEEEEED, ohne festen\nWohnsitz, geboren am. ED 1940 in MAiEEEEED,\n\nsämtliche in Untersuchungshaft,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\na,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 21. Juli\n1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten KaW@9 und\nLem wird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 19. November 1969\n\nl. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die beiden\nAngeklagten jeweils schuldig sind des Bandendiebstahls in 21 Fällen;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen gegen beide Angeklagten aufgehoben.\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ku gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Jedoch wird der\nUrteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte\nwegen Bandendiebstahls in 13 Fällen und Sachhehlerei in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt ist und die Folgen des\n§ 31 StGB nicht eintreten. Der Angeklagte hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler\nersehen, ‚soweit das zur Zeit seines Erlasses geltende\nRecht zugrunde gelegt wird. Seit 1. April 1970 ist jedoch der Rückfalldiebstahl (§ 244 StGB aP) kein eigener\nVerbrechenstatbestand mehr; die Strafschärfung wegen\nRückfalls richtet sich jetzt nach § 17 StGBnF, wobei\ndie Kennzeichnung als Rückfalltäter nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 18).\n\nDie Voraussetzungen des § 17 StGB sind bei dem Angeklagten Ka für die nach altem Recht den Rückfall begeründenden Taten nicht gegeben, da zwischen der letzten\nTat und den jetzt abzuurteilenden Taten auch unter Berücksichtigung der Strafverbüßung mehr als fünf Jahre ver-\n\n strichen sind (§ 17 Abs. 4 StGB). Auch wenn die Mindeststrafe nach § 244 Abs. 2 StGB idF von Art. 106 des 1. StrRG\nund nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF die gleiche ist, kann\ndoch nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafhöhe von\nder Anwendung der nicht mehr geltenden Vorschrift beeinflußt worden ist.\n\nBeim Angeklagten Le, dem keine mildernden Umstände zugebilligt worden sind, ist für alle Einzeltaten\ndie damalige Mindeststrafe von 2 Jahren Zuchthaus (§ 244\nAbs. 1 StGB aF) verhängt worden; da die Mindeststrafe\nnunmehr, auch bei Anwendung des § 17 StGB, Freiheitsstrafe\nvon sechs Monaten beträgt, kann auch hier eine Auswirkung\nder Gesetzesänderung auf die Strafhöhe nicht ausgeschlossen\nwerden, auch wenn sie wenig wahrscheinlich ist.\n\nAnders liegt es beim Angeklagten KB, für den sich\ndie Mindeststrafädrohung bezüglich des Bandendiebstahls\nsogar von drei Monaten (§ 243 Abs. 2 StGB aF) auf sechs\nMonate (§ 244 StGB nF) erhöht hat. Bei ihm ist lediglich\nder Urteilsspruch der Rechtsänderung (Art. 95, 89 des\nl. $trRG) anzupassen,\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-21/1-str-283-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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