{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-21_1_StR_262_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-21","aktenzeichen":"1 StR 262/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 262/70 BESCHLUSS\nuf\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Isolierer Guido zZ EEE aus SCENE.\n\ngeboren am 9. ME 1957 in FE, zur Zeit in\nStrafhaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n£' \\\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 21. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Zip wird\ndas Urteil des landgerichts Saarbrücken vom\n20. Oktober 1969\n\n1.) im Urteilssatz dahin neu gefaßt, daß der\nAngeklagte wegen vollendeten Diebstahls in\nzweiundzwanzig und wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen verurteilt ist,\n\n2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nII. Zugleich wird das genannte Urteil hinsichtlich\nder Mitverurteilten Kew, TEE und In\nim Strafausspruch dahin berichtigt, daß diese\nAngeklagten anstatt zu Zuchthaus oder Gefängnis\nzu Freiheitsstrafen von gleicher Dauer verurteilt sind.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der - wirksam\nauf den Strafausspruch beschränkten — Revision ergibt, soweit\n\n/\n\ndas im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht berücksichtigt\nwird, nur insoweit einen Rechtsfehler, als für den einfachen\nDiebstahl im Fall 23 (UA S. 15) eine im Gesetz nicht vorgesehene Zuchthausstrafe verhängt worden ist (UA S. 18), Davon\nabgesehen zwingt jedoch die am 1. April 1970 in Kraft getretene Änderung des § 243 StGB zu einer entsprechenden Neufassung des Urteilssatzes und zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruches (vgl. BGH NJW 1970, 1196 Nr. 20). In der\n\nneuen Verhandlung wird von Fall zu Fall festzustellen sein,\n\nin wieweit die Strafe dem § 242 oder dem § 243 n.F. StGB zu\nentnehmen ist. Dabei bestehen gegen die Einbeziehung der im\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.4.1968 (2 KLs 196/67)\nverhängten Einzelstrafen nach § 76 n.F. StGB keine Bedenken,\nwährend die Strafkammer — entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - mit Recht davon abgesehen hat, auch die Verurteilung\nvom 8.4.1968 einzubeziehen, da sich diese lediglich als Ergänzung einer bereits am 3.3.1967 ergangenen und somit hier\n\nfür die Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht kommenden\n\"Entscheidung darstellt (vgl. RGSt 18, 333, 336; BGH GA 1956,\n50),\n\nDie Erstreckung der Revisionsentscheidung auf die\n\nMitangeklagten Ki, TEE und IB, die keine Rechtsmittel eingelegt haben, beruht auf § 95 Abs. 3 Satz 3 des\n1. StrRG i.Verb.mit § 357 StPO.\n\nPfeiffer Ioesdau Mösl\nPikart Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-21/1-str-262-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-21/1-str-262-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.741248+00:00"}}