{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-21_1_StR_119_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-21","aktenzeichen":"1 StR 119/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n] StR 119/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dr. Karl Josef F EB aus NEE, zeboren\nam 09. ED 1901 in LEE,\n\n2. Dr. Heinz Hugo H EEE aus DEREN,\ngeboren an &. Pr 1906 in NW,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 21. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt UEEEEES sw. GEEEEEEEEEED, GENE,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten\nDr. Hoi,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten Dr. FEED und Dr. HEEEEEEEB wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürn-\n\nberg-Fürth vom 5. April 1968 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\n\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDL rn yon\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten Dr. Fe\nund Dr. HE wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen von\n: drei Jahren und zwei Jahren verurteilt. Ihnen wird zur\nLast gelegt, als Beisitzer eines von dem Landgerichtsdirektor Dr. EEEEEB geleiteten Sondergerichts am\n13. März 1942 durch eine Rechtsbeugung den jüdischen\nKaufmann Koi wegen Rassenschande zum Tode verurteilt zu haben. Eine gleichzeitige Verurteilung der\nAngeklagten wegen eines jeweils tateinheitlich begangenen\nVerbrechens der Rechtsbeugung ist wegen Verfolgungsverjährung unterblieben.\n\nGegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft\nals auch die Angeklagten Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nA. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nMit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen,\ndaß die Angeklagten nicht wegen Mordes, sondern nur wegen\nMotschlags verurteilt worden sind.\n\nI, Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus, daß\nunter den besonderen Merkmalen des Mordes für die Tat der\nAngeklagten allein ein Handeln aus niedrigen Beweggründen\nin Betracht kommt. Es verneint aber eine Tatmotivation\n\nder Angeklagten,die nach allgemeiner sittlicher Wertung\nauf tiefster Stufe steht, sieht vielmehr den tragenden\nBeweggrund darin, daß die Angeklagten \"aus Furcht vor\nGEB und der Partei kapitulierten\".\n\nDamit ist der Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Einmal reichen die vom Schwurgericht bisher getroffenen Feststellungen zur Rechtfertigung der Schlußfolgerung, Furcht der Angeklagten sei das alles überdeckende Tatmotiv gewesen, nicht aus. Zum anderen ist es\nnicht auszuschließen, daß das Schwurgericht mögliche\n- niedrige - Beweggründe übersehen oder deren Tragweite\nverkannt hat,\n\nNach den Feststellungen des Urteils haben die Angeklagten - anders als der Sondergerichtsvorsitzende ID -\nden von den Nationalsozialisten praktizierten Antisemitismus persönlich nicht gebilligt. Auch wenn sie davon ausgingen, daß dem damaligen Beschuldigten, über den sie zu\nurteilen hatten, als Juden nach der NS-Ideologie ohnehin\njede Menschenwürde abgesprochen wurde, und sie zur Vermeidung unbequemer Auseinandersetzungen mit EEE den\nrechtswidrigen Todesurteil in der Gewißheit zustimmten,\nvor nachteiligen, insbesondere strafrechtlichen Folgen\nbewahrt zu bleiben, hätten sie aus niedrigen Beweggründen\ngehandelt. Damit würden sie sich aus reiner Willkür zum\nHerrn über Leben und Tod des Beschuldigten aufgeworfen\nhaben. Ein gewisser Hinweis ergibt sich insoweit bereits\naus der Aussage des Angeklagten Dr. HG vor dem\nSchwurgericht, er habe es menschlich\"unbewußt als eine\n\nErleichterungempfunden, daß Koll als Jude ... sowieso\nein toter Mann gewesen sei. Falls ein Todesurteil nicht ergangen wäre, hätte die Gestapo sich seiner angenommen und\n\nihn zu Tode gebracht\".\n\nSchließlich 1ä8t das Urteil des Schwurgerichts auch\neine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob beruflicher Ehrgeiz und Willfährigkeit gegenüber einem - gerade\nin Personalangelegenheiten -— einflußreichen Vorgesetzten\ndas Handeln der Angeklagten entscheidend mitbestimmt haben\nkönnten.\n\nl. Verschiedene Feststellungen sprechen dagegen, daß\ndie Furcht der Angeklagten tragender Beweggrund ihres\nHandelns war.\n\nDas Schwurgericht hat keine konkreten Gefahren genannt, die den Angeklagten von Seiten des Sondergerichtsvorsitzenden EB zeärcht hätten. Insbesondere ist\nnicht festgestellt, daß WW in diesem oder auch in\nsonstigen Verfahren mit massivem persönlichen Druck oder\ngar der Androhung von persönlichen Folgen auf die Entscheidungsfreiheit der Angeklagten eingewirkt hat. Diese\nselbst haben in der Hauptverhandlung im Gegenteil übereinstimmend ausgesagt, bei der Entscheidung keinem äußeren\nZwang oder Druck von Seiten EB ausgesetzt gewesen\n\nzu sein. Das \"Schlimmste\", was bei der Kundgabe abweichender Meinungen in der Beratung habe passieren können, wäre\n- auch nach der Aussage des Angeklagten Dr. HEEB -\n\ndie mögliche Versetzung aus dem Sondergericht in eine\n\nandere Kammer gewesen. In den Bekundungen der Angeklagten\nim Juristenprozeß im Jahre 1947 (Das N Juristenurteil, 1948, S. 212 ff), auf die das Schwurgericht Bezug\nnimmt und in denen das autoritäre Wesen WB kervorgehoben wird, ist von persönlichem Zwang oder Drohungen\ngegenüber den Angeklagten ebenfalls keine Rede. Vor allen\nhatte im Vorverfahren der Ermittlungsrichter in einen\nAktenvermerk niedergelegt, daß gegen KoliiiiB ein\ndringender Tatverdacht wegen Rassenschande nicht mehr\nbestehe, und sein Vertreter hatte sich wenig später dem\nAnsinnen EEE wiäersetzt, diesen vom \"deutschen Objektivitätsfimmel\" zeugenden Vermerk aus den Akten zu\nentfernen. Es ist nicht festgestellt, daß die beiden\nRichter wegen ihres Verhaltens bis zur Hauptverhandlung\nvon dem Sondergericht in irgendeiner Weise zur Rechenschaft gezogen worden sind; der Ermittlungsrichter war\n\nin diesem Zwitpunkt bereits selbst zum Sondergericht versetzt worden.\n\n2. Auch im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand\ndrängen sich Anhaltspunkte für eine solche Motivation der\nAngeklagten nicht auf. Verfahren wegen Rassenschande waren\nhäufiger. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht,\ndaß der Prozeß gegen Koi für aie NS-Machthaber\nein derartiges Gewicht hatte, daß die Angeklagten bei\nStimmabgabe für einen von ihnen als geboten erkannten\nFreispruch schwerwiegende persönliche Nachteile hätten\nbefürchten müssen. Selbst in höchsten NS-Juristenkreisen\nwurde das Todesurteil gegen KoEB a1: gewagt angesehen; sogar Roland Fra, der Staatssekretär im-Reichsjustizministerium und spätere Präsident des Volks-\n\ngerichtshofs, erklärte, daß er das Urteil zwar für vertretbar, aber wegen der Anwendung des § 2 WO für kühn\nhalte. Schließlich äußerte sich WW zegenüber einen\nanderen Richter, von 100 Vorsitzenden hätten 99 nicht\nden Mut gehabt, KoEEEB zu verurteilen; er habe\ndiesen Mut besessen.\n\n3. Furcht als Beweggrund der Angeklagten war auch\nnicht notwendig aus der allgemeinen Situation der Strafrichter zur damaligen Zeit begründet.\n\nDie nationalsozialistischen Machthaber waren im rechtlichen Bereich stets bestrebt, den Schein der Rechtlichkeit\nund richterlichen Unabhängigkeit tunlichst zu wahren\n(Weinkauff-Wagner, Die deutsche Justiz und der Nationalsozialismus, 1968, S. 160 ff., S. 360 ff.). Wurde dadurch\nderen Ziel einer mißbräuchlichen Benutzung des Strafrechts\n. auch nur getarnt, so gab dieser Umstand andrerseits doch\nallen, die sich nicht als willfährige Diener des Unrechts\nmißbrauchen lassen wollten, die Möglichkeit eines Ausweichens, ohne sich allzu sehr verdächtig zu machen. Im\nRahmen des unter einem totalitären Regime Menschenmöglichen konnte der Richter immer noch der Gerechtigkeit\ndienen. Er konnte insbesondere durch gründliche Beweisaufnahme, Vorsicht bei der Tatsachenfeststellung, mit\neiner weiten Anwendung des Grundsatzes \"im Zweifel für\nden Angeklagten!\" und einer engen Auslegung des Tatbestands unerträgliche Folgen vermeiden, auf vertretbare,\nder Schuld angemessene Strafen erkennen und die Verfahrensgarantien ausschöpfen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1959\n- 1 StR 639/58 -, S. 14 ff.).\n\nEine Einflußnahme der Justizbehörden oder Parteistellen auf den Prozeß KoluB ist nicht festgestellt.\nIm übrigen bezog sich eine Lenkung von Verfahren nicht auf\ndie Feststellung des tatbeständlichen Sachverhalts, sondern\nin der Regel nur auf die aus ihm abzuleitenden Rechtsfolgen. In einer Anoränung des Reichsjustizministeriums\nvom 13. Oktober 1942, also noch nach dem Urteil gegen\n\nKo, heist es hierzu:\n\n\"Im Kriege hat die Rechtsprechung in erster Linie\nder Erringung des Sieges zu dienen. Sie ist nach\nden staatspolitischen Notwendigkeiten auszurichten. Das kann man gegenwärtig nur durch eine\neinheitliche Lenkung der Justiz erreichen. Die\nWeisungsfreiheit des Richters wird dadurch nicht\naufgehoben. Die Lenkung bezieht sich nicht auf\ndie Feststellung des Tatbestandes, sondern auf\ndie aus ihm abzuleitenden Rechtsfolgen\" (mitgeteilt bei Weinkauff-Wagner, aa0, S. 156; s. auch\nSs. 361 ff.).\n\nII. Die auch damals bestehenden Möglichkeiten recht-\n‚licher Verfahrensweise haben die Angeklagten im Verfahren\ngegen Koi nicht genutzt, obwohl sie die Judengesetzgebung nicht gebilligt und als gesetzliches Unrecht\nerkannt haben, das durch eine Heranziehung der Volksschädlingsverordnung vom 5. September 19539 (RGBl. I\n\n1679) - WO - noch verschärft wurde. Die schriftlichen\nUrteilsgründe machen vielmehr das Bestreben deutlich,\nunter allen Umständen zur Verhängung der Todesstrafe zu\nkommen. Es ist auffallend, daß alle nur möglichen Umstände\n\nund Gesichtspunkte zu Lasten KoEB ausgelegt und\ngegen ihn gewendet wurden. Dies gilt für die Beweiswürdigung ebenso wie für die unhaltbare Auslegung der 8§ 2, |\n4 VVO und die Strafzumessungserwägungen, bei denen letztlich die Rassenzugehörigkeit - bereits Tatbestandsmerkmal nach § 2 Blutschutzgesetz - als Strafschärfungsgrund\ndie Todesstrafe rechtfertigen sollte. Die Tragweite\ndieser offenkundigen Tendenz des Sondergerichtsurteils\nund der hierzu getroffenen Feststellungen hat das Schwurgericht - möglicherweise infolge der Eventualerwägungen -\nnicht voll gewürdigt. Das hat dazu geführt, daß bei der\nBegründung zu der den Angeklagten angelasteten Rechtsbeugung - der Voraussetzung einer Verurteilung wegen eines\nTötungsverbrechens (BGHSt 10, 294, 299) - sachliche Fehler\nunterlaufen sind.\n\nl. Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Rechtsbeugung durch Sachverhaltsverfälschung,\ndurch unrichtige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften\nund durch Ermessensmißbrauch bei der Strafzumessung nach\nzutreffender Sachverhaltsfeststellung begangen werden kann.\nJedoch hat es nicht konsequent beachtet, daß es sich dabei\num alternative Begehungsmöglichkeiten handelt.\n\nDas Schwurgericht sieht die Rechtsbeugung vor allem\ndarin, daß die Angeklagten als Mitglieder des Sondergerichts\nin dem Verfahren gegen Ko nit der Annahme mehrfachen Geschlechtsverkehrs zwischen den damaligen Beschul-\n\ndigten Ko und Frau Sp, d.h. mit der Feststellung eines tatbestandserheblichen Sachverhalts 1.8.\n\n- 10 -\n\nder §§ 2, 5 Abs. 2 Blutschutzgesetz vom 15. September 1935\n(RGB1 I 1146), bewußt gegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\"\nverstoßen hätten. Es hat hier allerdings unter begrifflicher Verkennung eine Sachverhaltsverfälschung verneint.\nEine solche Verfälschung will es offensichtlich nur annehmen, wenn anstelle des festgestellten - - - -'- - -\n\nein anderer Sachverhalt dem Urteil zugrunde gelegt wird.\nDas ist unrichtigt. Eine Sachverhaltsverfälschung liegt\nauch dann vor, wenn der Tatrichter bei der Beweiswürdigung\nden grundlegenden Beweis- und Verfahrensgrunäsatz \"im\nZweifel für den Angeklagten\" bewußt außer Betracht läßt,\num trotz fehlender oder unzureichender Anhaltspunkte zu\nfür den Angeklagten ungünstigen Feststellungen zu kommen.\n\n2. Die Erwägungen des Schwurgerichts zur Frage einer\nSachverhaltsverfälschung durch die Angeklagten sind von\n\nihrem Ansatzpunkt her verfehlt.\n\nDen Angeklagten wird vorgeworfen, daß sie als Mitglieder des Sondergerichts unter Beugung des Rechts durch\nihre Stimmabgabe für das Todesurteil mit direktem Vorsatz\nden Tod des damaligen Beschuldigten Koi nerbeigeführt haben. Das Blutschutzgesetz (§ 5 Abs. 2) sah die\nTodesstrafe nicht vor. Lediglich in 8 2, 4 VVO war die\nTodesstrafe als schwerste Strafart für besondere Fälle\nangedroht. Eine Rückwirkung dieser Verordnung auf die\nihrem Erlaß vorangehende Zeit war bereits durch ihren inhaltlichen Bezug ausgeschlossen, da sie die Ausnutzung\ngerade der kriegsbedingten Verhältnisse erfassen sollte.\nUnter dem Gesichtspunkt einer möglichen Sachverhaltsverfälschung muß folglich die Prüfung dahin gehen, ob dem\n\n- 11 -\n\nTodesurteil des Sondergerichts die - auf tragfähige Beweisanzeichen gestützte - Überzeugung der Angeklagten zugrunde\n\nlag, daß der damalige Beschuldigte im Zeitraum vom Inkrafttreten der VVO bis März 1940 den Tatbestand der sogenannten\nRassenschande unter den besonderen Voraussetzungen der\n\n88 2, 4 WO erfüllt hatte.\n\nFür den Mangel einer solchen Überzeugung und damit\nfür eine bewußte Verfälschung des Sachverhalts durch die\nAngeklagten sprechen, wie in dem angefochtenen Urteil klar\nzum Ausdruck kommt, die eindeutige Zielsetzung des Sondergerichtsverfahrens, die Urteilsbegründung des Sondergerichts\nund die Aussagen der Angeklagten in früheren Verfahren.\n\na) Verschiedene vom Schwurgericht festgestellte, aber\nnicht erschöpfend gewürdigte Umstände weisen darauf hin,\ndaß In der Sache Koi - für beide Angeklagte offenkundig - nur ein Scheinverfahren durchgeführt werden sollte,\nbei dem es dem Sondergerichtsvorsitzenden WW nicht\nauf eine ernsthafte und erschöpfende Klärung des Tatvorwurfs, sondern lediglich auf die Vernichtung des Beschuldigten Ko unter rechtlicher Tarnung ankam.\n\nIn einem Aktenvermerk vertrat der Ermittlungsrichter\nunter Hinweis auf die beabsichtigte Aufhebung des Haftbefehls die Auffassung, daß mangels ausreichender Indizien\nein dringender Tatverdacht gegen Katzenberger zu verneinen\nsei. Dieser Auffassung trat der - bislang mit der Sache\nnicht befaßte - Sondergerichtsvorsitzende in einem von\nihm veranlaßten Gespräch mit dem stellvertretenden Er-\n\n- 12 -\n\nmittlungsrichter entgegen, der jedoch in Gegenwart des Angeklagten Dr. FM üle von EEE gewünschte Entfernung\ndieses Vermerks aus den Akten strikt verweigerte. En\nwar daraufhin - aus fanatischem Rassenhaß heraus - bestrebt, das vor der vom Angeklagten Dr. FEB geleiteten\n4. Strafkammer anhängige Verfahren an sich zu ziehen und\nvor das von ihm geleitete Sondergericht zu bringen, um\nden Beschuldigten der Todesstrafe zuzuführen. Durch seine\nAnregung an die Staatsanwaltschaft, unter Ausrichtung auf\nein Verbrechen gegen die VVO, dessen Aburteilung nach der\nVerordnung vom 21. Februar 1940 (RGB1 I 405) zur ausschließlichen Zuständigkeit des Sondergerichts gehörte,\nweitere Ermittlungen durchzuführen, hatte er damit Erfolg.\n\nKennzeichnend für die eigentliche Zielsetzung des\nSondergerichtsverfahrens war auch, daß gleichzeitig gegen\nFrau SGB, die wegen Rassenschande nicht verfolgt werden\nkonnte, Anklage wegen Meineides erhoben worden war, weil\nsie vor dem Ermittlungsrichter unter Eid geschlechtliche\nBeziehungen zu Koi verneint hatte, Das war schon\ndeshalb ungewöhnlich, weil dadurch eine sogenannte Arierin\ngemeinsam mit einem Juden auf der Anklagebank saß, was an\nsich tunlichst vermieden werden sollte. Wenn man ein solches\nBild hier dennoch in Kauf nahm, mußte dafür schon ein sehr\ngewichtiger Grund bestanden haben. Dieser Grund lag auch\nklar auf der Hand. Durch die Erhebung der Anklage wegen\nMeineides wurde zunächst einmal bezweckt, Frau Sp als\nunglaubwürdige Beweisperson abzustempeln. Sodann wurde\ndurch die Einbeziehung dieser Anklage in das Verfahren\n\nKo erreicht, daß sie überhaupt als Zeugin aus-\n\n- 13 -\n\ngeschaltet wurde. Damit nahm man, und darauf kam es letztlich entscheidend an, Kg die nach Lage der Sache\neinzige Möglichkeit, die Anklage wegen Rassenschande zu\nFall zu bringen, nämlich durch die gegebenenfalls wiederum\neidliche Aussage der Frau SGB in der Hauptverhandlung\nals Zeugin, daß zwischen ihr und Katzenberger keine geschlechtlichen Beziehungen bestanden haben. Eine solche\nManipulation war in der Rechtsprechung selbst während\n\nder Zeit der Hitlerdiktatur und des Krieges, in der ohnehin der Grundsatz eines fair trial den staatspolitischen\nNotwendigkeiten untergeordnet wurde, ein außergewöhnlicher\nVorgang.\n\nIn verschiedenen Gesprächen, zuletzt nach der Beweisaufnahme mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft,\nließ EEE in Gegenwart beider Angeklagter keinen Zweifel\ndaran, daß er unter allen Umständen gegen Ko iD\nauf Todesstrafe erkennen wolle; er gab dem Staatsanwalt\nentsprechende Hinweise für sein Plädoyer,\n\nEEE 205 das Verfahren als Schauprozeß auf. Seine\nbesonders rüde, gehässige und zynische Verhandlungsführung,\ndie selbst bei überzeugten Nationalsozialisten als Skandal\nempfunden wurde, war ein —- auch für die Angeklagten - untrügliches Kennzeichen dafür, daß hier unter dem Mißbrauch\nrechtlicher Formen Unrecht gesetzt werden sollte.\n\nb) Das Schwurgericht hätte sich auch näher mit der\n- von dem Angeklagten Dr. FEB abgesetzten - schriftlichen Begründung des Sondergerichtsurteils auseinander-\n\n- 14 -\n\nsetzen müssen, die eindeutig erkennen läßt, daß die Angeklagten die Begehung der Rassenschande und die Tatmodalitäten der VVO nicht für erwiesen hielten. Das Sondergerichtsurteil steckt voller Widersprüche und abwegiger rechtlicher\nKonstruktionen, die ersichtlich den Mangel an beweiserheblichen Feststellungen und an substantiellen Erwägungen zu\neinem tatbestandlich relevanten Sachverhalt verschleiern\nsollten.\n\nDie 'PFeststellung' über den \"wiederholten bis März 1940\nfortdauernden rassenschänderischen Geschlechtsverkehr\" des\ndamaligen Beschuldigten steht ohne tragfähige Beweisgrundlage gleichsam als formelhafte Wendung in der Begründung.\nSie wird sogleich durch die folgende Hilfserwägung in Frage\ngestellt, daß selbst dann, wenn es nur zu den - im Urteil\nnäher gekennzeichneten - Zärtlichkeiten gekommen sei, der\nTatbestand der Rassenschande erfüllt sei; diese Vertraulichkeiten werden sodann im Widerspruch zu den von der damaligen Rechtsprechung entwickelten Kriterien (R6GSt 70,\n\n375 ff.) als sogenannte \"Ersatzhandlungen\" gewertet.\n\nDie Behauptung solcher Zärtlichkeiten ist - abgesehen\nvon der Einlassung der Beschuldigten KoiB und\nIrene SB - lediglich durch die Aussage des Kriminalbeamten ZB in die Hauptverhandlung eingeführt worden.\n‚Bei dessen einmaliger Vernehmung der Frau SM zu Beginn der Ermittlungen war es aber auf den genauen Zeitpunkt nicht angekommen, da der Vorwurf nach der VVO erst\nspäter durch WB in die Ermittlungen eingeführt wurde.\nNach den in den Urteilsgründen wiedergegebenen übereinstimmenden Aussagen der beiden damaligen Beschuldigten,\n\n- 15 -\n\nauf die das Urteil des Sondergerichts insoweit überhaupt\nnicht eingeht, ist es zu solchen Zärtlichkeiten in den\nhier allein wesentlichen Zeitraum nach Inkrafttreten der\nVVO, d.h. nach Kriegsbeginn, nicht mehr gekommen; vielmehr hat sich Kal nach den vom Sondergericht getroffenen Feststellungen nur noch dreimal mit Frau Se\nund ihrem Ehemann getroffen. In diesem Zusammenhang gewinnt die Aussage des Angeklagten Dr. FEB vor den\nSchwurgericht Bedeutung, seiner damaligen Überzeugung nach\nsei Ko \"wenigstens an drei Abenden während des\nKrieges bei Frau SB ... gewesen. Er habe ja gar nicht\ngewußt, ob SEE (d.n. der Ehemann) gerade da sei, wenn\ner komme\",\n\nBezüglich dieser auch vom Sondergericht angenommenen\nabenälichen Besuche lassen es die Urteilsgründe aber gerade\nausdrücklich dahingestellt, ob es dabei zum Geschlechtsverkehr mit Frau SW oder wegen der Anwesenheit ihres\nEhemannes nur zu Unterhaltungen gekommen sei. Zur Rechtfertigung der tatbestandlichen Relevanz greift hier das\nUrteil auf die rechtlich unerhebliche Hilfserwägung zurück,\ndiese Besuche hätten jedenfalls dem \"Warmhalten des Verhältnisses\" zu Frau S@® gedient. Bemerkenswert ist in\ndiesem Zusammenhang auch, daß ein Beweisamtrag des damaligen Beschuldigten Ko auf Vernehmung des Ehemannes SC über dessen ständige abendliche Anwesenheit\nmit eben dieser Hilfserwägung und nicht etwa mit der Be-\n\ngründung zurückgewiesen wurde, der Beschuldigte habe auch\ntagsüber genug Gelegenheit gehabt.\n\n- 16 -\n\nDas Schwurgericht hat übersehen, daß diese verschiedenen\nHilfserwägungen ein nahezu untrügliches Kennzeichen dafür\nsind, daß die Angeklagten von der Begehung der Rassenschande, d.h. dem vollzogenen Geschlechtsverkehr, in dem\nhier maßgeblichen Zeitraum nach Inkrafttreten der VVO\nnicht überzeugt sein konnten.\n\nc) Die vorstehenden, für eine bewußte Sachverhaltsverfälschung sprechenden Erwägungen finden ihre Bestätigung auch in Erklärungen, die die Angeklagten in früheren\nVerfahren abgegeben haben.\n\nDer Angeklagte Dr. FB hat nach den vom Schwurgericht getroffenen - aber ebenfalls nicht ausreichend\ngewürdigten - Feststellungen sowohl im NEED Juristenprozeß im Jahre 1947 als auch im Disziplinarverfahren\ngegen EEE 1957/58 als Zeuge ausgesagt, daß nach seiner\ndamaligen Überzeugung dem Beschuldigten Kon\nRassenschande nicht habe nachgewiesen werden können.\n\nFerner erklärte er in einer eidesstattlichen Versicherung\nvon 9. EEE 19465, deren Wahrheitsgehalt er noch in\nden Jahren 1957 und 1958 im Disziplinarverfahren gegen\n\nGERD bestätigte, zum Prozeß gegen Koi ıu...,\n\n\"das bestehende Recht (sei) erheblich umgebogen! worden.\n\nFür die mangelnde Überzeugung des Angeklagten\nDr. H@EEEEEEM - er hatte damals von den Zweifeln des Ermittlungsrichters am dringenden Tatverdacht Kenntnis - von\nder Erweisbarkeit eines vorwerfbaren Sachverhalts spricht\ndie Tatsache, daß er bei der Urteilsberatung Bedenken\ngegen den Nachweis des vollzogenen Geschlechtsverkehrs\n\n- 17 -\n\nerhoben hat. In diesem Zusammenhang ist schließlich von\nBedeutung, daß er auch in einer - später (1951) inhaltlich nochmals bestätigten - eidesstattlichen Versicherung\nvom 8. März 1947 das Urteil gegen Komp a1s \"untragbar, ungerecht und unmenschlich\" bezeichnet hat.\n\nBeide Angeklagte haben in verschiedenen eidesstattlichen Erklärungen, zu deren Wahrheitsgehalt sie sich bei\nspäteren Gelegenheiten bekannt haben, auch bestätigt,\ndaß sie die rechtswidrige Zielsetzung, die ip nit\ndem Verfahren gegen Katzenberger verfolgt habe, erkannt\nhätten.\n\nIII. Alle diese Gesichtspunkte wird das Schwurgericht\nbei der erneuten Verhandlung zu berücksichtigen haben.\nAuf Grund der neu zu treffenden Feststellungen wird es\nsich insbesondere auch mit den Beweggründen des Handelns\nder Angeklagten auseinandersetzen müssen. Sollten sich\ndie Angeklagten dabei beruhigt haben, daß Koiiiiin\nals Jude nach der NS-Ideologie ohnehin ein \"Nichts\" war\nund sie deshalb bei einer rechtswidrigen Verurteilung kein\nRisiko, insbesondere keine Gefahr einer strafgerichtlichen\nVerfolgung liefen, so läge darin ein niedriger Beweggrund\n(vgl. BGHSt 18, 37, 39; BGH, Urteil vom 7. Juli 1964\n- 1 StR 37/64 -). Das Schwurgericht hat dieses Motiv\nzwar gesehen und es nicht ausgeschlossen. Es hat aber\ndessen Tragweite möglicherweise verkannt, weil es auf Grund\nunzulänglicher Feststellungen Furcht als tragenden Beweggrund angesehen hat (vgl. unter A I).\n\n- 18 -\n\nEs ist auch nicht völlig auszuschließen, daß - zumindest bei dem Angeklagten Dr. Feb - der Wunsch nach beruflichem Weiterkommen, also beruflicher Ehrgeiz, eine\nRolle gespielt haben mag. Immerhin hatte der Sondergerichtsvorsitzende WB nach den Feststellungen des Schwurgerichts als Gaugruppenwalter des NS-Rechtswahrerbundes\n- die einflußreichste Position innerhalb der Nürnberger\nJustiz inne; keine Beförderung und kein Personalwechsel\nkonnte ohne seine Zustimmung vollzogen werden. Tatsächlich\nwurde der Angeklagte Dr. FB Anfang 1943 zum Landgerichtsdirektor und kurze Zeit darauf als Nachfolger EB zum\nVorsitzenden des Sondergerichts ernannt, wenngleich er\ndort wegen \"unzureichender Härte\" nach wenigen Monaten\nwieder abgelöst wurde, Das Schwurgericht hat diesen Gesichtspunkt bisher nicht geprüft.\n\nB, Revisionen der Angeklagten\n\nDie Revisionen beider Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. Das Urteil kann wegen verschiedener sachlicher\nFehler und Widersprüche in den Ausführungen des Schwurgerichts\nzur Frage der Rechtsbeugung als der Voraussetzung einer Verurteilung wegen Tötungsverbrechen keinen Bestand haben.\n\nI. Einerseits spricht das Schwurgericht ganz umfassend\nvon der Unhaltbarkeit der dem Sondergerichtsurteil zugrunde\nliegenden Feststellungen und stützt sich dabei insbesondere\nauf die eidesstattlichen Erklärungen des Angeklagten Dr. TEEBB:\nnach denen dieser den Vorwurf der Rassenschande niemals für\nbewiesen hielt. Andererseits zieht das Schwurgericht jedoch\n\n- 19 -\n\neinen Trennstrich zwischen der Beweislage für die Zeit vor\nund nach der Eheschließung der Frau Si (Juli 1939).\nBereits darin liegt eine Unstimmigkeit.\n\nBezüglich des Zeitraums vor der Eheschließung führt\ndas Urteil des Schwurgerichts aus, die Überzeugung der.\nAngeklagten von der Erweislichkeit des Geschlechtsverkehrs\nKo nit Frau SCHE \"könne kaum widerlegt werden\",\nund ergänzt dies sogar dahin, daß \"auch ein gewissenhafter\nund erfahrener Richter ... den Nachweis als geführt ansehen konnte\". Für die Zeit danach verneint das Schwurgericht die Schlüssigkeit solcher Folgerungen.\n\nDiese Zäsur in der Beweislage mit der Eheschließung\nder Frau S@WEB, an deren häuslichen Verhältnissen sich\nim übrigen nichts wesentliches geändert hatte, weil sie\nihren späteren Mann schon ein Jahr lang \"beherbergte\",\nist nicht haltbar. Die Erwägungen des Schwurgerichts sind\ninsoweit widersprüchlich. Es gesteht den Angeklagten zu,\ndaß sie auch für den Zeitraum nach der Eheschließung den\nAustausch sexuell bedingter Zärtlichkeiten zwischen\nKo und Frau SC für bewiesen halten konnten\n(UA S. 86). Ließen aber solche Intimitäten nach Auffassung\ndes Schwurgerichts einen Schluß auf vollzogenen Geschlechtsverkehr überhaupt zu, so konnte es folgerichtig den Angeklagten nicht vorwerfen, bei gleichbleibender Beweislage\nfür die Zeit nach der Eheschließung Seiler derartige\nFolgerungen gezogen zu haben.\n\n- 20 -\n\nII. Auch die Ausführungen des Schwurgerichts zur\ninneren Tatseite der Rechtsbeugung sind nicht frei von\nMängeln.\n\n1. Das Schwurgericht schließt auf den Vorsatz der\nAngeklagten aus der Gesamtheit der festgestellten Fehler\ndes sondergerichtlichen Urteils. Insoweit ist bereits\ndie Erwägung des Schwurgerichts (UA S. 125/126) mißverständlich, daß bei isolierter Betrachtung der einzelnen\nFehler im einen oder anderen Fall nicht auszuschließen\nsei, daß Irrtum ihre Ursache gewesen sein könne. Die Gesamtheit der Fehler kann aber nicht vorsätzlich herbeigeführt sein, wenn einzelne auf fahrlässigem Irrtum beruhen.\nDer Vorsatz muß vielmehr für jeden einzelnen Fehler feststehen, mag auch die Vielzahl hierfür ein Indiz sein\n(vgl. auch BGHSt 10, 294, 298).\n\nDas Schwurgericht stützt sich bei der Begründung\ndes Rechtsbeugungsvorsatzes entscheidend auf seine Hilfserwägung zum Ermessensmißbrauch bei der Strafbemessung.\nDie in diesem Zusammenhang festgestellten Mängel sind für\ndas Schwurgericht ersichtlich ausschlaggebend. Dabei verkennt\nes aber offenbar, daß es sich bei der richtig verstandenen\nSachverhaltsverfälschung (s. A II 1) und dem Ermessensmißbrauch um wesensverschiedene alternative Begehungsmöglichkeiten der Rechtsbeugung handelt, denen jeweils eine\nspezifische Vorsatzrichtung zugeordnet ist. Vorliegend\nmußte danach feststehen, daß die Angeklagten bewußt den\nSachverhalt verfälscht haben. Da aber das Schwurgericht\nden Vorsatz nur aus der Gesamtheit der Fehler herleiten\n\n- 21 -\n\n_ zu können glaubt und dabei den Strafzumessungserwägungen\ndes sondergerichtlichen Urteils - denen allerdings bei\nder Bewertung der Gesamttendenz dieses Urteils ein Indizwert zukommen kann - die entscheidende Bedeutung beimißt,\nbleibt es zweifelhaft, ob es den Nachweis eines Rechtsbeugungsvorsatzes im Sinne einer Sachverhaltsverfälschung\nfür erbracht hielt.\n\n2. Bedenklich sind schließlich die Erwägungen des\nSchwurgerichts zur inneren Tatseite der Rechtsbeugung auch\ninsoweit, als sie den Tatbestand des § 4 VVO betreffen.\n\nDas Urteil des Sondergerichts hat den damaligen Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt des § 4 VVO, der den\nAusspruch der Todesstrafe tragen sollte, angelastet, er\nhabe unter Ausnutzung der kriegsbedingten Abwesenheit des\nEhemannes Seiler Rassenschande getrieben. Das Schwurgericht\nführt hierzu aus, es fehle - unabhängig von der Frage der\nErweisbarkeit eines Geschlechtsverkehrs - an dem Merkmal\nder Ausnutzung. Denn der Ehemann SW sei in seiner\nHeimatstadt NW stationiert und nicht kaserniert\ngewesen; er habe zu Hause schlafen und auch tagsüber dort\nhereinschauen können. Das Schwurgericht hat aber nicht\nfestzustellen vermocht, daß diese besonderen Vergünstigungen SW den Angeklagten bei der Urteilsfindung\nbekannt waren. Es wirft den Angeklagten deshalb insoweit\neine Verletzung der Aufklärungspflicht vor.\n\n- DD.\n\nDen Vorsatz der Rechtsbeugung vermag nur ein bewußter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht zu begründen.\nEin solcher ist aber in diesem Zusammenhang nicht hinreichend dargetan. Das Schwurgericht hat nicht ausgeführt,\naus welchen besonderen Gründen für die Angeklagten Veranlassung bestanden haben soll, den Normalfall der Kasernierung,\nder eine regelmäßige Anwesenheit Sa in seiner Wohnung\nausgeschlossen hätte, in Zweifel zu ziehen. Selbst der\nBeweisamtrag der Verteidigung KoiB (UA S. 30)\nließ die insoweit außergewöhnlichen Umstände nicht erkennen.\n\nIII. Diese fehlerhaften Erwägungen beruhen darauf,\ndaß das Schwurgericht die Frage der Sachverhaltsverfälschung\nvon einem unzutreffenden Ansatzpunkt her beurteilt hat.\nInsoweit kann auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft Bezug genommen werden (unter A II).\n\nDa die Sachrügen durchgreifen, braucht auf die\nvon der Revision des Angeklagten FEB erhobene Verfahrensrüge nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nDas Urteil war mit den Feststellungen aufzuheben\nund die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen.\n\n- 23 -\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nFikart Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-21/1-str-119-69","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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