{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-14_1_StR_68_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-14","aktenzeichen":"1 StR 68/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 68/70 URTEIL\nN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Theodor B EEED „zu: CE\nLandkreis Sc, dort geboren am GE. EB 19:1,\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nEn\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 14. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nLandgerichtsrat\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter (u\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Augsburg vom\n30. Oktober 1969\n\nl. im Schuldändert und\n\nund Strafausspruch teilweise geinsgesamt neu gefaßt wie folgt:\n\nDer Angeklagte wird wegen versuchten Mordes,\nDiebstahls in drei Fällen, Diebstahls mit\nSchußwaffen in zwei Fällen und schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit\nschwerem Raub zur\n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren\n\nverurteilt.\n\nDie Sicherungsverwahrung wird angeordnet.\n\nDem Verurteilten ist die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, auf die Dauer von\nfünf Jahren aberkannt.\n\nDie sichergestellte Pistole Marke \"De\"\nKal. 6,535 und der Revolver Marke \"Sn\n\n& WER\" Kal. 9 mm sowie die sichergestellten Patronen werden eingezogen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens;\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den\nFällen II 1, 2, 3, 4 und 5 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIl. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird auf Kosten der Staatskasse verworfen; die dem Angeklagten insoweit\nerwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen ver--\nsuchten Mordes, Diebstahls im Rickfall in drei Fällen,\nschweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, ferner\nwegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\nschwerem Raub als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur\nGesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt\nund die Sicherungsverwahrung angeordnet; die bürgerlichen\nEhrenrechte hat es ihm auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\nrügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft auch Verletzung von Verfahrensrecht.\n\nI. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes.\n\nl. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der\naus früheren Verfahren eine Zuchthausstrafe von fünfzehn\nJahren zu verbüßen hat, am 17. Dezember 1968 aus der Strafhaft entflohen. In der Nacht zum 25. März 1969 gab er, nachdem er eine Reihe weiterer Straftaten begangen hatte, auf\neinen Polizeibeamten, um sich der drohenden Festnahme zu\nentziehen, aus einer Entfernung von 7 m zwei gezielte\nPistolenschüsse ab und verletzte den Beamten lebensgefährlich,\n\nSoweit sich die Revision des Angeklagten gegen die\nFeststellung des Tatrichters wendet, der Angeklagte habe\nmit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an; zur Annahme des\nbedingten Vorsatzes bedurfte es keines dahin gehenden\nGeständnisses des Angeklagten.\n\nDie Revision meint, der Angeklagte habe nur aus\nFreiheitsdrang gehandelt; darin könne kein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB gesehen werden. Dieser\nAuffassung kann nicht gefolgt werden. Das Schwurgericht\nhat rechtlich zutreffend angenommen, daß der Angeklagte\naus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Ihm kam es, als\ner auf den Polizeibeamten schoß, allein darauf an, seine\ngerechtfertigte Festnahme zu verhindern und dann zu entkommen. Ein derartiger, ausschließlich von hemmungsloser\nSelbstsucht getragener Beweggrund für die Tötung eines\nMenschen zeugt von besonders verwerflicher Gesinnung und\nsteht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster\nStufe. Er muß in aller Regel ebenso beurteilt werden wie\nder in § 211 StGB ausdrücklich hervorgehobene Beweggrund\neines Täters, der einen Menschen tötet, um eine Straftat\nzu verdecken: in beiden Fällen handelt der Täter, um sich\neigensüchtig der Verantwortung für begangenes Unrecht zu\nentziehen (BGH, Urteil,vom 4. Juli 1966 - 2 StR 197/66;\nebenso für den Fall des gewaltsamen Ausbruchs aus der\nStrafanstalt: BGH, Urteil vom 9. Oktober 1964 - 4 StR 239/64).\n\nAuch der Strafausspruch begegnet in diesem Fall\nkeinen rechtlichen Bedenken. Zwar muß der Ausspruch, der\n\nAngeklagte sei \"als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\"\nverurteilt, nach der Aufhebung des § 20 a StGB durch das\n1. StrRG wegfallen; das Schwurgericht hat jedoch ausdrücklich hervorgehoben, daß es von der Möglichkeit,\n\ndie Strafe nach § 20 a Abs. 1 StGB aF zu schärfen, keinen\n\nGebrauch gemacht, sondern die Strafe dem Regelstrafrahmen\nentnommen hat.\n\nDa bereits die Einzelstrafe für den versuchten\nMord das abstrakte Höchstmaß der Gesamtstrafe in Höhe\nvon fünfzehn Jahren (§ 75 Abs. 2 Satz 2 StGB) erreicht,\nkann sie nicht mehr erhöht werden (RGSt 63, 242, 243);\nder Grundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB (früher § 74\nAbs. 1 StGB) muß insoweit zurücktreten. Das Revisionsgericht hat daher, da nach der Höhe der Einzelstrafe auch\ndie Gesamtstrafe absolut feststeht, die Gesamtstrafe zu\nbestätigen.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt bezüglich\ndes Strafausspruchs die Verletzung des § 267 Abs. 3\nSatz 1 StPO, wobei sich die Rüge offensichtlich auf die\nVerurteilung wegen des Mordversuchs beschränkt. Die\nMilderung der Strafe für diese Tat nach den Grundsätzen\ndes § 44 StGB kann jedoch rechtlich nicht beanstandet\nwerden; der Tatrichter hat zwar knapp, aber in hinreichendem Maße erkennen lassen, daß er die von der\nRechtsprechung (BGHSt 17, 266) geforderte Gesamtbeurteilung aller wesentlichen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vorgenommen hat. Diese Revision ist daher\nmit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nII. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil,\ndas der Angeklagte im vollen Umfang angefochten hat,\nkeinen Rechtsfehler ersehen, wenn das zur Zeit seines\nErlasses geltende Recht zugrunde gelegt wird. Lediglich\ndie am 1. April 1970 eingetretene Rechtsänderung macht\nin einzelnen Punkten eine Anpassung erforderlich.\n\nl. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher entfällt nach Aufhebung des § 20 a StGB aF\nauch in den übrigen Fällen; der Strafausspruch wird davon\nan sich nicht berührt, da das Schwurgericht auch insoweit\nden Regelstrafrahmen angewendet hat.\n\n2. Jedoch ist der Verbrechenstatbestand des Diebstahls im Rückfall (§ 244 StGB aF) durch das 1. StrRG\nweggefallen; die Strafe ist nunmehr gegebenenfalls unter\nAnwendung des § 17 StGB nF (i.Verb.m. Art. 87 des 1. StrR@'\nzu bestimmen, wobei die Kennzeichnung \"als Rückfalltäter\"\nnicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (BGH NJW 1970,\n1196 Nr. 18). Daß die Taten II 4 und 5 der Urteilsgründe\nauch nach neuem Recht schwere Diebstähle sind, weil der\nAngeklagte bei ihrer Begehung eine Schußwaffe mit sich\nführte (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF), ist den Feststellunger\neinwandfrei zu entnehmen.\n\nUm die Anwendung des neuen Rechts zu ermöglichen,\nsind die Einzelstrafen in den Fällen II 1, 2, 3, 4 und 5\naufzuheben, obgleich sie sich bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht auswirken können; denn auch in einem\nsolchen Fall sind die Einzelstrafen nicht nur Rechnungsgrößen, sondern auf Grund eines selbständigen Richterspruchs erkannte Strafen, die unter Umständen -— z.B. im\n\nFall der Wiederaufnahme des Verfahrens - selbständige\nBedeutung gewinnen können (BGHSt 1, 252, 254; 4, 345,\n346).\n\n3. Im Fall II 6 (schwere räuberische Erpressung\nin Tateinheit mit schwerem Raub) ist zwar der Erschwerungsgrund des Rückfalls (§ 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB aF)\nweggefallen; die Tat bleibt aber ihrer rechtlichen\nNatur nach unverändert, da der Erschwerungsgrund des\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben ist. Auch wenn das\nSchwurgericht die Summierung von Straferschwerungsgründen erwähnt, so kann das Revisionsgericht doch\n- da die Voraussetzungen des § 17 StGB ebenfalls erfüllt sind - ausschließen, daß diese Gesetzesänderung\neinen Einfluß auf die Höhe dieser Einzelstrafe haben\nkönnte.\n\n4. Der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte muß nach Aufhebung des § 32 StGB aF wegfallen; dafür ist die in § 31 Abs. 1 StGB nF, Art. 89\ndes 1. StrRG vorgesehene Folge auszusprechen.\n\n5. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach\naltem Recht einwandfrei begründet; da die tatsächlichen\nFeststellungen eindeutig ergeben, daß auch die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach § 42 e Abs. 1\nStGB nF die Sicherungsverwahrung zwingend vorgeschrieben\nist, muß das angefochtene Urteil auch insoweit bestätigt\nwerden (vgl. Art. 93 des 1. StrRG).\n\nIII. Aus Gründen der Übersichtlichkeit hält es\nder Senat für angebracht, die Urteilsformel insgesamt\nneu zu fassen. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist, da die gesamte Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler ergeben hat, zu verwerfen.\n\nPfeiffer Doesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-14/1-str-68-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-14/1-str-68-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.237208+00:00"}}