{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-14_1_StR_210_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-14","aktenzeichen":"1 StR 210/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 210/70 URTEIL\n\n££\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Peter E EEE 4 Azus St,\ndort geboren am BD. EEE 1940, zur Zeit in anderer\nSache in Strafhaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 14. Juli 1970, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter EB\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 23. Januar 1970\n\na) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte der gemeinschaftlichen Notzucht in Tateinheit mit Entführung\nund Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Diebstahls schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Diebstahls und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n- 3 -\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Revision greift das Urteil des Landgerichts\nunbeschränkt mit der allgemeinen Sachrüge an; Einzelausführungen macht sie lediglich zur Verurteilung wegen\nDiebstahls im Rückfall. Nur in diesem Punkt hat sie\nErfolg.\n\n1.) Der Angeklagte war u.a. wegen Diebstahls im\nRückfall verurteilt worden. Auf seine Revision hatte\nder Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 14. Oktober 1969\ndas Urteil in diesem Punkt zum Rückfall und zum Strafausspruch aufgehoben. In dem jetzt angefochtenen Urteil\nhat das Landgericht den Angeklagten wiederum eines Diebstahls im Rückfall schuldig gesprochen. Die Revision\nmacht geltend, nach Wegfall der speziellen Rückfallvorschrift des § 244 a.F. StGB sei jetzt § 17 n.F. StGB\nzugrunde zu legen; diese Bestimmung könne jedoch nicht\nangewandt werden, weil der Zeitraum zwischen den beiden\nfrüheren Diebstahlstaten größer als fünf Jahre gewesen\nsei.\n\nAH\n\nDurch den Beschluß des Revisionsgerichts vom\n14. Oktober 1969 war nur der Schuldspruch wegen Diebstahls, nicht aber die Wertung als Rückfalldiebstahl\nrechtskräftig geworden. Der Senat hat deshalb - gemäß\n§ 354 a StPO, § 2 Abs. 2 StGB auf Grund der seit dem\nl. April 1970 bestehenden Gesetzeslage - den Schuldspruch insoweit neu zu prüfen. Nach Streichung des\n8 244 a.F. StGB kommt nur noch ein Schuldspruch wegen\nDiebstahls in Betracht; die Kennzeichnung des Angeklagten\nale Rückfalltäter wäre auch dann nicht statthaft, wenn\ndie Voraussetzungen des § 17 StGB vorlägen (BGH NJW 1970,\n1196 Nr. 18). Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch\nund hebt den Einzelstrafausspruch auf.\n\nDer Strafrahmen für die neu festzusetzende Einzelstrafe ist nach unten nicht begrenzt. Zwar sieht Art. 87\nAbs. 1 des 1. StrRG vor, daß eine Mindeststrafe von\ndrei Monaten zugrunde zu legen ist, wenn die Voraussetzungen sowohl des § 17 n.F. StGB als auch des § 244\na.F. StGB gegeben sind. Das ist jedoch hier nicht der\nFall, weil - wie die Revision zutreffend bemerkt -\ndie Fünfjahresfrist des § 17 StGB zwischen den Vorstraftaten (UA S. 14 Nr. 1 und 5) überschritten ist.\nAllerdings können grundsätzlich zur Anwendung dieser\nVorschrift auch andere als Diebstahlstaten herangezogen\nwerden, wie hier etwa der am 1. März 1966 abgeurteilte\nBetrug, der mit drei Monaten Gefängnis geahndet worden\nist (UA S. 14 Nr. 4). Diese Vorstrafe kommt jedoch im\nvorliegenden Fall nicht in Betracht, weil sie nach 88 244,\n245 a.F. StGB nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.\nDie Anwendung des § 17 StGB verstieße deshalb hier gegen\n\n-5_-\n\ndas Rückwirkungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl.\nBericht des Sonderausschusses zum 1. StrRG - Bundestagsdrucksache V/4094 - S. 62).\n\n2.) Der Strafausspruch wegen Notzucht ist ersichtlich\ndurch die Würdigung des Diebstahls als Rückfalltat nicht\nbeeinflußt; er kann deshalb bestehen bleiben. An Stelle der\nGefängnisstrafe tritt Freiheitsstrafe von gleicher Dauer.\n\n3.) Bei der neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe\nwird das Landgericht im Urteilssatz aussprechen müssen, daß\ndie für den fortgesetzten Betrug rechtskräftig verhängte\nGefängnisstrafe einbezogen worden ist. Dasselbe gilt für\netwa weiter einzubeziehende Strafen (Bl. 517 d.SA).\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-14/1-str-210-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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