{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-14_1_StR_116_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-14","aktenzeichen":"1 StR 116/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 116/70 URTEIL\nWr.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Ekkehard Sch En\neus DB, geboren au WW. in 1941 in OO\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Wem\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bayreuth\nvom 4. Dezember 1969\n\n1. im Schuldspruch geändert und wie folgt\nneu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist des Diebstahls in\nsieben Fällen, der Unterschlagung, des\nBetruges in fünf Fällen, des versuchten\nBetruges und der Urkundenfälschung\nschuldig;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n- 3 -\n\nII. Im Umfang der Aufbebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Bayreuth hat den Angeklagten unter\nFreispruch im übrigen wegen fünf Verbrechen des Betruges\nim Rückfall, eines Verbrechens des versuchten Betruges\nim Rückfall, sieben Vergehen des Diebstahls, eines Vergehens der Unterschlagung und eines Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis |\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\nSie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch ist in Teilen zu ändern und insgesamt neu zu fassen.\n\n1.) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\nin den Fällen zu II 1 der Urteilsgründe (Reifenentwendungen bei DEE) den Tatbestand des Diebstahls erfüllt,\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte brach\nden Mitgewahrsam des Leiters des Auslieferungslagers und\nbegründete eigenen Gewahrsam. Das Tatbestandsmerkmal der\n\n-4-\n\nWegnahme ist damit erfüllt. Die Ausführung der Revision,\nder Mitgewahrsam eines anderen sei nicht eindeutig festgestellt, geht fehl (UA S. 16).\n\nDie Feststellungen ergeben auch, daß der Angeklagte\ndie Schäden unmittelbar selbst durch Wegnahme herbeiführte\nund daß sie nicht erst durch die Vermögensverfügung eines\nGetäuschten entstanden (BGHSt 17, 205). Die Ausstellung\nfalscher Lieferscheine und die buchmäßige Belastung der\nangeblichen Empfänger dienten lediglich dazu, die bereits\nvollendete unbefugte Entnahme zu verdecken. Ein auf Wiederholung gerichteter Gesamtvorsatz ist ausdrücklich verneint\n(va S. 16).\n\n2.) Auch im übrigen läßt der Schuldspruch bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der zur Zeit der Verkündung des\nangefochtenen Urteils bestand, keinen Rechtsfehler erkennen.\nEines Eingebens auf den in Teilen zusätzlich verwirklichten\nUntreuetatbestand (§ 266 StGB) bedarf es nicht, da der\nAngeklagte insoweit nicht verurteilt ist.\n\n3.) Die Neuerungen des 1. StrRG führen jedoch zu\n\nÄnderungen des Schuldspruchs. § 264 a.F. StGB ist durch\n\nArt. 1 Nr. 77 des 1. StrRG aufgehoben. Der Rückfall ist\n\nnach § 17 n.F. StGB nur noch ein allgemeiner Strafzumessungsgrund und demgemäß nicht mehr in den Schuldspruch aufzunehmen\n(BGH NIW 1970, 1196 Nr. 18). Auch bei Bejahung der Voraussetzungen des § 17 n.F. StGB bleibt der Betrug Vergehen.\n\nDie Kennzeichnung als Verbrechen ist deshalb zu streichen.\n\nII. Der gesamte Strafausspruch kann nicht bestehen\nbleiben, weil der Tatrichter die Strafen teilweise einer\nVorschrift entnommen hat, die nicht mehr in Kraft ist,\nund weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die anderen\n\n-5 -\n\nEinzelstrafen durch die Schuldsprüche wegen Rückfallbetruges zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sind.\n§ 17 n.P. StGB enthält neue Gesichtspunkte, die in Verbindung nit Art. 87 des 1. StrRG nunmehr bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden müssen. Die Feststellungen ergeben nicht eindeutig, daß die Voraussetzungen\ndes § 17 n.F. StGB erfüllt sind.\n\nPfeiffer loesdau Mösl\n\nPikart Woesner _","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-14/1-str-116-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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