{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-14_1_StR_102_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-14","aktenzeichen":"1 StR 102/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n\\ StR 102/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Heruann PB EERNEE\naus Wein / SB, geboren an ER WW 1925 in re,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEEND um GE zu: GERD\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n30. Juni 1969\n\n1.) im Strafausspruch dahin berichtigt, daß\nan die Stelle der verhängten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher\nDauer treten,\n\n2.) insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt\n\n- 3.\n\nworden ist; in diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht\nHechingen zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 263 StGB unter Einbeziehung der durch Urteil\ndes Schöffengerichts RB vom 12. Oktober 1962 verhängten Einzelstrafen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nund wegen eines weiteren Betruges zu sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie hat nur\nzum Teil Erfolg.\n\nI.\n\n1. Die Mitwirkung des Landgerichtsdirektors >\nbegründete entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine\nfehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts. Zwar war\ndieser - zur Vertretung eines ordentlichen Kammermitglieds\nberufene - Richter in einer Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 23. Juni 1969 als verhindert bezeichnet\n\nworden. Der Grund der Verhinderung war aber, wie sich aus\neinem Aktenvermerk des lLandgerichtspräsidenten vom 26. Juni\n1969 (vgl. Bl. 640 d.A.) ergibt, noch vor Beginn der Hauptverhandlung entfallen, so daß der vorgesehenen Mitwirkung\nnichts mehr im Wege stand.\n\n2. Die Revision rügt weiterhin eine Verletzung des\nGrundsatzes der Öffentlichkeit. Sie macht geltend, daß am\n27. Juni 1969 die hintere, für Zuhörer bestimmte Tür des\nVerhandlungssaals verschlossen gewesen sei, und meint,\ndem Gericht hätte das nicht entgehen dürfen. Auch diese\nRüge ist nicht begründet. Es mag dahingestellt bleiben,\ninwieweit ein Revisionsgrund daraus hergeleitet werden\nkönnte, daß dem Gericht infolge mangelnder Aufmerksamkeit\nein durch eigenmächtiges oder versehentliches Verhalten\nvon Hilfspersonen oder dritten Personen geschaffenes Hindernis für den freien Zutritt zur Verhandlung entgangen wäre\n(vgl. hierzu BGHSt 21, 72, 74; 22, 297). Denn nach den\nangestellten Ermittlungen ist davon auszugehen, daß eine\nBeschränkung der Öffentlichkeit schon in objektiver Hinsicht nicht vorlag. Die Revision stellt selbst nicht in\nAbrede, daß die vordere Tür des Sitzungssaäls geöffnet war\nund daß der Gerichtsreferendar FB, der zunächst versucht hatte, den Saal durch die hintere Pforte zu betreten,\ndurch diese Tür Eingang gefunden hat. Außerdem steht nach\nder dienstlichen Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt WW, vom 6. April 1970 fest,\ndaß der Sitzungssaal normalerweise durch die vordere Tür\nbetreten wird, die allein mit der Aufschrift \"Strafkammersaal\" und der diesem zugewiesenen und in den Ladungen bezeichneten Zimmer-Nr. WB versehen ist, während die hintere\nTür, welche die Nr. MD trägt, lediglich von Zuhörern benutzt wird, die sich in der Örtlichkeit gut auskennen und\n\nin den hinteren Bänken Platz nehmen wollen. Es kommt hinzu,\ndaß die beiden Türen, wie aus dem bei den Akten befindlichen\nGebäudeplan ersichtlich ist, nur etwa 4,5 m voneinander entfernt sind und daß geder Besucher zunächst die auf den\nLadungen und in der Tagesordnung vermerkte Tür Nr. &\n\nmit der Aufschrift \"Strafkammersaal\" zu passieren hat, bevor\ner die Tür Nr. BB erreicht. Bei dieser Sachlage vermochte\ndie versehentliche Nichtöffnung der hinteren Tür nach einer\nVerhandlungspause zu vorgerückter Zeit, während der ohnehin\nkein besonderer Andrang von Zuhörern herrschte, nichts daran\nzu ändern, daß die Verhandlung einer beliebigen Zahl interessierter Zuschauer offenstand; jedermann war ohne weiteres in\nder Lage, den Strafkammersaal durch die Haupttür zu betreten.\nDie rein theoretische Möglichkeit, daß ein an die Benutzung\nder hinteren Tür gewöhnter Besucher in der Annahme, eine\nVerhandlung finde überhaupt nicht statt oder sie werde\n\nunter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführt, sich zun\nWeggehen entschließen konnte, ohne auf seinen Irrtum aufmerksam zu werden, kann außer Betracht bleiben. Denn, wie\nder vom Beschwerdeführer hervorgehobene Fall des Gerichtsreferendars FEB gerade deutlich macht, wäre bereits der\nVersuch solcher Besucher, durch die - versehentlich verschlossene - hintere Tür in den Strafkammersaal zu gelangen,\nsofort bemerkt und ihnen der Zutritt durch Öffnen der Tür\noder durch Hinweis auf den offenstehenden Saaleingang ermöglicht\nwerden. Nach alledem kann von einer Nichteinhaltung der\nBestimmungen über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung\nkeine Rede sein.\n\n3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von\n§ 251 Abs. 4 StPO behauptet, ist ihm entgegenzuhalten,\ndaß das Urteil auf dem Fehlen der Feststellung, ob die in\n\nSpanien im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen vereidigt\nworden sind, nicht beruhen kann. Im übrigen waren die Aussagen dieser Zeugen für die Entscheidung ersichtlich ohne\nwesentliche Bedeutung (vgl. UA S. 17).\n\n4. Die Rüge, bei Verlesung \"mehrerer Fotokopien\" im\nRahmen des § 249 StPO sei die Übereinstimmung mit den Originalen nicht festgestellt worden, ist nicht ordnungsgemäß\nerhoben. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hätte es zumindest\nder Angabe bedurft, um welche Fotokopien es sich handelte.\n\n5. Die Verlesung von Urkunden über die Gründung der\nFirma IB im Jahre 1962 hält die Revision für fehlerhaft,\nweil nicht angegeben worden sei, wer die Übersetzung der in\nspanischer Sprache abgefaßten Schriftstücke gefertigt habe.\nDer Beschwerdeführer übersieht hierbei bereits, daß die von\nihm in diesem Zusammenhang angeführte Vereinbarung vom\n29. März 1962 ausweislich der Akten in deutscher Sprache\ngeschlossen worden ist. Auf die in Teilen verlesene spanische\nGründungsurkunde hingegen gründete sich kein Schuldvorwurf\ngegen den Angeklagten; über ihren Inhalt und dessen Wiedergabe in der deutschen Übersetzung bestand zudem unter den\nBeteiligten kein Streit. Bei dieser Sachlage war das Gericht\nzu einer weiteren Aufklärung in der von der Revision angedeuteten Richtung nicht gedrängt. Die vom Beschwerdeführer\nbehauptete Verletzung der Aufklärungspflicht liegt demnach\nnicht vor.\n\n6. Entgegen der Meinung der Revision ist schließlich\nauch die Beeidigung des Zeugen Ep verfahrensrechtlich\nnicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter\ngegen diesen Zeugen den Verdacht der Beteiligung im Sinne von\n\n§ 60 Nr. 2 StPO hegte oder hätte hegen müssen, bietet das\nUrteil nicht (vgl. UA S. 12).\n\nII.\n\nDie Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt 1äßt auch bei Berücksichtigung der\nseit dem 1. April 1970 geltenden Neufassung des Strafgesetzes\nim Hinblick auf Schuldspruch und Strafhöhe keine Rechtsfehler erkennen. Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG zwingt nur zu\neiner Berichtigung des Strafausspruchs dahin, daß an die\nStelle der verhängten Gefängnisstrafen nunmehr Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten wüssen.\n\nDagegen kann das Urteil insofern keinen Bestand haben,\nals es einen Ausspruch über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung enthält. Die Strafkammer hat die Möglichkeit einer Aussetzung der Strafe - von § 23 a.F. StGB\nausgehend — ausdrücklich nur bei der im Betrugsfall zum\nNachteil HER verhängten Strafe von sechs Monaten Gefängnis erörtert (UA S. 19). Nach § 23 n.F. StGB sind\njedoch jetzt Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr zur Bewährung\nauszusetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Angeklagte sich\nschon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig\nauch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten\nmehr begehen wird; unter bestimmten besonderen Umständen\nkann das Gericht sogar die Vollstreckung höherer Freiheitsstrafen, soweit sie zwei Jahre nicht übersteigen, zur Bewährung aussetzen (§ 23 Abs. 2 n.F, StGB). Diese geänderten\nBestimmungen entziehen der Ablehnung der Strafaussetzung\ndie rechtliche Grundlage. Nach neuem Rechtszustand würde\nnunmehr aber auch die gegen den Angeklagten im übrigen ausgesprochene einjährige Gesamtfreiheitsstrafe auf eine Aussetzung hin zu überprüfen sein. Bei alledem ist die Möglichkeit einer dem Angeklagten günstigeren Entscheidung nicht\nvöllig auszuschließen, zumal die Straftaten sieben bis acht\nJahre zurückliegen.\n\nDie Sache ist somit zu neuer Prüfung der Aussetzungsfrage zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung wird\nbemerkt, daß es sich empfiehlt, die dem rechtskräftigen\nSchuld- und Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen\nzu verlesen.\n\nDie weitergehende Revision war zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-14/1-str-102-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-14/1-str-102-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.178211+00:00"}}