{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-07_1_StR_448_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-07","aktenzeichen":"1 StR 448/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 448/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenarbeiter Franz PmEEEB „aus Scw/\nBEE, geboren am. WEB 1917 in Dr, Kreis Broiiiiiiii\n\n2. den Melker Günther H EEE aus IC, zur Zeit\nim Nervenkrankenhaus Gügp, geboren am @. MER 19350 in\n\nScEED, Kreis BodiD/ We aD,\n\n3. den Hilfsarbeiter Werner H EEE aus ICE,\ngeboren am WM. MUEEEEEEEEEB 1952 in DEREN,\n\nwegen versuchten Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer in der Sitzung vom 7. Juli 1970 gemäß\n8 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Franz Pew,\n\nGünther Hm und Werner Hg wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 2. April\n1969\n\n1. aufgehoben, soweit die Angeklagten Günther\nHop und Werner Ham wegen verabredeten\nschweren Diebstahls in zwei Fällen verurteilt\nworden sind. Insoweit wird das Verfahren eingestellt. Die — bei Werner HB: ausscheidbaren -— Kosten des Verfahrens einschließlich\nder notwendigen Auslagen der Angeklagten\nträgt die Staatskasse;\n\n2. im übrigen im Schuldspruch dahin berichtist\nund neu gefaßt, daß schuldig sind\n\na) der Angeklagte Franz PB eines in\nMittäterschaft begangenen versuchten\nDiebstahls,\n\nb) der Angeklagte Werner HB des versuchten Diebstahls in zwei Fällen, einer\ndavon in Mittäterschaft begangen;\n\n3. im Strafausspruch gegen die Angeklagten\nFranz PB und Werner HB mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. Inso-\n\nweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die - bei Werner\nHemmEEm: verbleibenden -— Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;\n\n4. im Strafausspruch gegen den Angeklagten\nWalter TOD dahin berichtigt, daß dieser\nstatt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe von\n\ngleicher Dauer verurteilt ist.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt keine Gesetzesverletzung, wenn man das zur Zeit seines Erlasses geltende\nRecht zugrunde legt. Die am 1. April 1970 in Kraft getretene\nNeufassung des Strafgesetzbuchs zwingt jedoch gemäß § 354 a Si\nzur teilweisen Einstellung, zur teilweisen Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des verbleibenden Strafausspruchs.\n\nNach § 243 StGB n.F. ist Diebstahl auch in schweren\nFällen kein Verbrechenstatbestand mehr; § 49 a StGB ist\ndaher für die Verabredung von Diebestaten nicht wehr anwendbar, so daß das Verfahren einzustellen ist, soweit die\nAngeklagten Günther HR und Werner HeEiiB wegen verabredeten schweren Diebstahls verurteilt worden sind (Art. 9\ndes 1. StrR6G).\n\nBei den Angeklagten PP und Werner HaB muß\ndie Kennzeichnung der Tat als versuchter schwerer Diebstahl\nentfallen, da § 243 StGB n.F. keinen besonderen Straftatbestand darstellt, sondern nur einen anderen Strafrahmen\nfür schwere Fälle des Diebstahls gewährt (BGH NJW 1970,\n1196 Nr. 20). Damit ist zugleich dem Strafausspruch gegen\ndiese Angeklagten insoweit der Boden entzogen. Beim Angeklagten Werner HB kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß die — jetzt weggefallenen — Strafen für die Fälle der\nVerabredung auch die Strafe für den verbleibenden versuchten\nDiebstahl beeinflußt haben.\n\nDie Änderung der Strafart für den Angeklagten Tem»\nberuht auf Ärt. 95 Abs. 3 Satz 2, 3 des 1. StrRG, § 357 StPO.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-07/1-str-448-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-07/1-str-448-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.904941+00:00"}}