{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-07_1_StR_178_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-07","aktenzeichen":"1 StR 178/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"er\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 178/70 URTEIL\nIr.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Gustav E dm\naus ICE (DEE), zeboren am U. EB 195:\n\nin POEED (ci), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nDr. Woesner\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEREED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Waldshut\nvom 20. Dezember 1969 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der\n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die\n\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nv3\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu seiner Freisprechung.\n\nI. Der Angeklagte hat im Verlauf einer tätlichen\nAuseinandersetzung seinen Schwager Helmut AB Aurch\nzwei Messerstiche tödlich verletzt. Der Tatrihter billigt\ndem Angeklagten zu, daß er sich in einer Notwehrlage befunden habe, meint aber, daß das vom Angeklagten gewählte\nVerteidigungsmittel nicht erforderlich gewesen sei, weil\ndieser den Angriff seines Gegners verschuldet habe und\ndaher verpflichtet gewesen sei, entweder dem Angriff aus-.\nzuweichen oder sich besonders zurückhaltend zu verteidigen.\n\n1. Ohne Rechtsirrtum geht das Schwurgericht von einer\nNotwehrlage des Angeklagten aus.\n\nDie Ehefrau des Angeklagten hatte, nachdem dieser\nsie am 2. Februar 1969 überraschend mißhandelt hatte, die\nEhewohnung verlassen und war zu ihrer Mutter gezogen, bei\nder auch ihr Bruder Helmut AU wohnte. Seitdem hatte\nder Angeklagte mehrfach versucht, mit seiner Ehefrau ins\nGespräch zu kommen und sie zur Rückkehr aufzufordern. Am\nTattage, dem 31. März 1969, saß er erst in einem Caft&,\ndas sie mit einer Freundin aufgesucht hatte, an einem\n\n\"Anderen Tisch und bezahlte, ohne daß sie es merkte, ihre\n‚be: che; als sie mit ihrer Freundin den eg zur Wohnung ihrer\nMutter antrat, folgte der Angeklagte schweigend den beiden\nFrauen, ohne sie aber einholen zu können. Der Angeklagte\nkehrte darauf um. Helmut AU, der bei der Ankunft\nseiner Schwester von dem Vorfall erfuhr, verließ das Haus,\n- folgte dem Angeklagten, holte ihn ein und herrschte ihn\n.an, \"er solle seine Schwester in Ruhe lassen, sonst lande\n\"er auf dem Friedhof\" (UA S. 14). Auf eine Erwiderung des\n\ns Angeklagten griff AB ihn tätlich an und mißhandelte\nihn.\n\nDaß Albiez zu diesem Angriff, mit dem er \"seine\nSchwester vor künftigen Nachstellungen bewahren\" wollte\n(UA S. 34), nicht berechtigt war, hat der Tatrichter zutreffend angenommen,\n\n2. Der Angeklagte war demnach berechtigt, sich gegen\ndiesen Angriff mit den erforderlichen Mitteln zur Wehr zu\nsetzen (§ 53 StGB). Dabei ist der rechtswidrig Angegriffene\ngrundsätzlich zur Wahl des Abwehrmittels befugt, das die\nGewißheit einer sofortigen und endgültigen Beseitigung\nder Gefahr gewährt (BGH GA 1956, 49, 50; 1965, 147, 148;\n1969, 23, 24); es ist im Rahmen des § 53 StGB weder der\nEinsatz einer gefährlicheren Waffe als Verteidigungsmittel\nverboten, als sie der Angreifer benützt, noch ist eine Verhältnismäßigkeit zwischen dem gefährdeten und dem durch die\nVerteidigung verletzten Rechtsgut erforderlich, solange\ndie Verletzung des Angreifers nicht außer jedem Verhältnis\nzu dem durch ihn drohenden Schaden steht und somit rechtsmißbräuchlich ist (BGH GA 1968, 182, 183 m.Nachw.).\n\nBei Anwendung dieses Maßstabes und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß die Notwendigkeit einer\nbestimmten Verteidigung nach der \"Kampflage\" zu beurteilen\nist, in der sich der Angegriffene im Zeitpunkt seiner Ver-\n“ teidigung befand (BGH bei Dallinger MDR 1955, 649; BGH, Ur-C teil vom 2. April 1963 - 1 StR 545/62), kann die Verwen-\n“ dung des Messers durch den Angeklagten an sich nicht als\nu mißbräuchlich angesehen werden. Der schmächtige Ange-\n\n\" xlagte (Größe 161 cm, Gewicht 53,5 kg) war nach den Feststellungen dem Angreifer Albiez körperlich unterlegen;\nAUER hatte ihn durch einen Faustschlag auf den Kopf zu\nBoden gestreckt, hatte ihn eine 2,50 m hohe Böschung\nhinuntergestoßen und hatte ihn am Hochklettern durch Fußtritte in den Oberkörper gehindert; nachdem er wieder auf\nden Weg zurückgelangt war, faßte ihn Albiez an einem Bein\nund schleifte ihn 10 - 15 m weit; im weiteren Verlauf des\nKampfes rissen von der Kunstlederjacke des Angeklagten\nvier kräftig angenähte Knöpfe ab (UA S. 15). Bei diesem\nKräfteverhältnis und dieser Kampflage stellt es keine\nÜberschreitung des Notwehrrechts dar, wenn der Angeklagte\nzum Messer griff und ohne Tötungsvorsatz zustach. Denn\nselbst wer von einem gleichstarken unbewaffneten Gegner\nangegriffen wird, braucht sich nicht erst auf einen\nlängeren, ungewissen Faustkampf einzulassen (BGH, Urteil\nvom 1. März 1960 - 5 StR 646/59); dies gilt erst recht,\nwenn der Angegriffene eindeutig körperlich unterlegen\nist.\n\nII. Das Schwurgericht hat in der gewählten Verteidigungsart einen Rechtsmißbrauch deshalb erblickt, weil\nder Angeklagte den Angriff seines Gegners verschuldet habe.\n\n!\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Angegriffene, der die Auseinandersetzung verschuldet hat, verpflichtet ist, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen\noder das mildeste Mittel zu ergreifen; in einem Ausweichen kann hier kein schimpflicher Rückzug erblickt\nwerden (RGSt 71, 133, 135; weitere Nachweise bei\nPfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 53 Anm. 3). Die vom Tatrichter hierzu angeführten Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1962, 308, 309; BGH bei Dallinger MDR 1958,\n12, 13) betreffen jedoch Fälle, deren Sachverhalt mit dem\nvorliegenden nicht vergleichbar ist, weil entweder. der\nAngriff provoziert war (BGH NJW 1962, 308, 309) oder\nunter den besonderen Umständen des Falles keine Gefährdung mit sich brachte (BGH bei Dallinger MDR 1958, 12,\n13).\n\nZum Verhalten des Angeklagten hat das Schwurgericht\nnur ausgeführt, er habe \"nach den getroffenen Feststellungen\nden Angriff seines Gegners verschuldet\" (UA S. 35); worin\nes dieses Verschulden im einzelnen erblickt, sagt es\nnicht. Das Revisionsgericht kann jedoch auf Grund der\neingehenden tatsächlichen Feststellungen diese nicht\nnäher begründete rechtliche Würdigung des Tatrichters\nnachprüfen. Die Ehe des Angeklagten war zur Tatzeit noch\nnicht geschieden; darin allein, daß er sich um die Rückkehr seiner Ehefrau bemühte und dazu mehrfach die Gelegenheit zum Gespräch mit ihr suchte, kann kein Verschulden erblickt werden. Seit dem Vorfall vom\n2, Februar 1969, der zum Auszug der Ehefrau aus der\ngemeinsamen Wohnung geführt hatte, hat der Angeklagte\ntätliche Angriffe auf seine Frau nach den Feststellungen\n\nweder begangen noch versucht; die im Urteil mitgeteilten mündlichen Drohungen für den Fall, daß die Ehefrau\nnicht zurückkehren werde, waren so unbestimmt, daß sie\njedenfalls nicht als Provokation des Schwagers zu\ndessen Angriff angesehen werden können. Das Geschehen\nam Tattage selbst - der Angeklagte saß im selben Cafe\nwie seine Frau und deren Freundin, sah sie unverwandt\nan, zahlte die Zeche der Ehefrau und versuchte auf dem\nanschließenden Heimweg die beiden Frauen einzuholen -\nkann dem Angeklagten ebenfalls nicht als Verschulden\n\nan dem Angriff seines Schwagers angelastet werden; er\nhat die nachfolgende Auseinandersetzung allenfalls verursacht, aber nicht verschuldet, da er nicht mit einer\nsolchen Reaktion seines Schwagers zu rechnen brauchte.\nDas vom Schwurgericht zur Begründung angeführte Urteil\ndes OLG Hamm (NJW 1965, 1928) vermag seine Entscheidung\nnicht zu stützen, da es keinen annähernd vergleichbaren\nSachverhalt betrifft: dort war der Angegriffene vom Angreifer in dessen eigener Wohnung beim Ehebruch mit\nseiner Frau ertappt worden.\n\nDa eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zum\nNachteil des Angeklagten nicht zu erwarten ist, kann\ndas Revisionsgericht abschließend entscheiden; der\nAngeklagte ist auf Grund der Feststellungen des Schwurgerichts freizusprechen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-07/1-str-178-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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