{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-07-07_1_StR_170_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-07-07","aktenzeichen":"1 StR 170/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 170/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauer Michael B EB aus Vciiiiii.\nKreis DEE, geboren an DB. ED 90%\nin He,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nYe\n\nDer 1. Strafsenatb des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Juli 1970, an der teilgenoumen haben:\n\nSenatoerräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nRundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Hösl\nBundesrichter Dr. \\!oesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Kichter,\n;undesanwalt Dr. azzmn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRuchtsanwalt GE. :..:: GEB\n\nals Verteidi;er,\nJustizungestellter un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Passau vom 13. Februar 1970 wird\nverworfen.\n\nEr ist jedoch zu Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Folgen des § 31 Abs. 1 n.F. StGB treten\nnicht ein.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des ilechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht üurch. Sie\ngehen von der Voraussetzung aus, daß dem Verletzten\nFEED ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1\nNr. 3 StPO zusteht. Das trifft jedoch nicht zu. REEEMB\nist der Ehemann der Stieftochter des Angeklagten. Schwägerschaft oder Verwandtschaft liegt daher nicht vor (§ 8§ 1589,\n1590 BGB; vgl. RGSt 15, 78).\n\nAber auch bei Zugrundelegung eines Zeugnisverweiyerungsrechts des REM wären die Rügen unbegründet. Die Vernehmungsniederschrift vom 8. Juli 1969 ist nicht im Wege\ndes Urkundenbeweises durch Verlesung in die Hauptverhand-\n\"lung eingeführt, sondern dem Zeugen Oberamtsrichter\nTB 1edislich durch Vorlesen zum Zweck der Auffrischung des Gedächtnisses vorgehalten worden. Als\nUrteilsgrundlage dient in einem solchen Falle nur die\nbestätigende oder sonstige Erklärung des Zeugen in der\nHauptverhandlung (BGHSt 14, 310, 312). Es kommt deshalb\nnicht darauf an, ob die bei der früheren richterlichen\nVernehmung gefertigte Niederschrift die Voraussetzungen\nfür einen Urkundenbeweis erfüllt.\n\nVerfahrensrügen, die in zulässiger Form die Ver- . *\nletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) oder des Grundsatzes der Böweiswürdigung aus dem Inbegriff der Verhandlung (§ 261 StPO)\ndartun, sind der Revisionsbegründung nicht zu entnehnen.\n\n-4A-\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält\ndas angefochtene Urteil stand. Die Soll-Form der Dar-\n\nstellung bezieht sich lediglich auf die Vorgeschichte.\n\nDie für die rechtliche Einordnung wesentlichen Feststellungen sind mit Bestimmtheit getroffen. Daß der\nAngeklagte das Messer eigens zu dem Zweck herbeiholte,\nes bei der Auseinandersetzung mit REM zu gebrauchen,\n\n\"stellt das Schwurgericht in rechtlich nicht angreifbarer\n\nWeise fest. Es folgert diesen Umstand insbesondere aus\nder Äußerung des Angeklagten gegenüber der Zeugin\nIc VE, der der Angeklagte erklärte, er\n\nhabe das Messer genommen und sei dann \"obi\".\n\nAusführungen im angefochtenen Urteil, die darauf\nhindeuten können, daß der Angeklagte das Ausmaß des\nbei der Verteidigung Erforderlichen infolge tatsäch-\n\nlicher Fehleinschätzung verkannte oder in vermeintlicher\n\nNotwehr handelte, stellen den Schuldspruch nicht in\n\n.Frage, weil das Schwurgericht eindeutig feststellt,\n\ndaß der Angeklagte bei der Tatausführung keinen Verteidigungswillen hatte (UA S. 18 f) und die Drohung\nRC nur zum Anlaß nahn, wegen früherer Streitig-\n\n‚keiten Vergeltung zu üben und weiteren Streit zu unter-\n\nbinden...\n\n-5-\n\nDie Revision ist danach zu verwerfen. Die änderung\ndes Strafausspruchs folgt aus Art. 89 Abs. 5, 95 Abs. 5\ndes 1. StrRG.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Strickert\n\nLa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-07/1-str-170-70","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1589","ref_norm":"1589","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1590","ref_norm":"1590","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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