{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-06-30_1_StR_163_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-06-30","aktenzeichen":"1 StR 163/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 163/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahnarzt Karl KCOEEEB zus HE (Kreis Sap-EEE , zeboren an EB. EB 1914 in HB,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nLandgerichtsrat\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nFikart\n\nDr. Woesner\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des\ndes Landgerichts\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAngeklagten gegen das Urteil\nSaarbrücken vom 17. Okto-\n\nber 1969 wird verworfen. Er ist jedoch zu Frei-\n\nheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechts-1\n\nmittels.\n\nN\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkamner hat den Angeklagten wegen Unzucht\n\nmit einem Kinde unter Zubilligung mildernder Umstände\n\nzu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und\ndie Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nSie hat festgestellt, der Angeklagte habe einer 11-jährigen Schülerin, während sie auf dem zahnärztlichen Behandlungsstuhl gesessen habe, den Rock hochgeboben und\ndie Strumpfhose zusammen mit der Unterhose bis etwa 10 cm\nunter den Nabel hinabgezogen. Außerdem habe er den Pullover\ndes Kindes hochgestreift und unter dem Unterhemd kurz an\ndie nackte Brust des Mädchens gegriffen. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nDie sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen\nUrteils läßt nach bisherigem Rechtszustand keinen Rechtsfehler erkennen. Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG führt jedoch\nzur Berichtigung des Strafausspruchs.\n\nDie Handlungen des Angeklagten erfüllen den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bei der Auslegung des\nBegriffs der unzüchtigen Handlung ist zwar zu berücksichtigen, daß kurze oder unbedeutende Berührungen, handgreifliche Zudringlichkeiten und Verhaltensweisen, die\neiner gewissen äußeren Erheblichkeit entbehren, aus dem\nBereich des Unzüchtigen auszunehmen sind, auch wenn sie\nauf Sinnenlust beruhen. Das Unanständige, Unangebrachte,\nAnstößige, Geschmacklose, Widerwärtige ist noch nicht\nohne weiteres auch unzlichtig (BGHSt 17, 280, 288). Die\nHandlung des Angeklagten geht aber wesentlich darüber\n\nhinaus. Maßgebend für die Abgrenzung ist nicht nur das\näußere Erscheinungsbild der Handlung, auch die Persönlichkeiten und die Beziehungen der Beteiligten zueinander sowie die Begleitumstände des Falles sind in die\nWertung einzubeziehen (BGH LM StGB § 176 Abs. 1 Ziff. 3\nNr. 13).\n\nDie Einzelhandlungen des Angeklagten müssen in\nihrer Gesamtheit gesehen werden. Schon dadurch allein\nerhalten sie erhebliches Gewicht. Darüber hinaus ist von\nBedeutung, daß der Angeklagte dem Kinde als Zahnarzt auf\nGrund eines Vertrauensverhältnisses gegenübertrat. Er\nnutzte die Gelegenheit des Alleinseins mit dem Mädchen\nim zahnärztlichen Behandlungsraum. Die Wirkung seiner\nVerhaltensweise auf das Kind war beträchtlich. Es erkannte die Geschlechtsbezogenheit der schamverletzenden\nHandlung und geriet deshalb in Erregung. Die Äußerung\ndes Angeklagten \"ach, wie das Herz klopft!\" kennzeichnet\nnicht nur den seelischen Zustand des Kindes, sondern\nauch Art und Dauer der Berührung. Die eigene Wertung\ndes Angeklagten im Sinne eines bedeutenden Unrechtsgehalts folgt aus seiner späteren Bemerkung gegenüber\ndem Vater des Mädchens: \"Ruinieren sie mir meine Ehe\nnicht!\"\n\nDie gebotene Unterscheidung zwischen handgreiflichen\nZudringlichkeiten und geschlechtsbezogenen Verhaltensweisen von äußerer Erheblichkeit (BGH IM StGB § 176 Abs. 1\nziff. 3 Nr. 8 = NJW 1954, 120 Nr. 27; Urteil vom 1. Juli 1969\n- 1 StR 206/69) führt danach im vorliegenden Fall zur\nBejahung des Unzuchtcharakters der Handlung.\n\nGegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine\nrechtlichen Bedenken. An die Stelle der Gefängnisstrafe\ntritt jedoch nunmehr gemäß Art 95 Abs. 3 des 1. StrRG\ndie Bezeichnung \"Freiheitsstrafe\".\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-30/1-str-163-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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