{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-06-30_1_StR_159_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-06-30","aktenzeichen":"1 StR 159/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_159/70 URTEIL\n\n3 v\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Ivo Wim =. Hamm.\n\ndort geboren an. EB 1941,\n\nwegen Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 2\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n\n3. November 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Raubes schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt.\nSie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Beanstandung, die Sitzungsniederschrift sei\nunvollständig, ist als Protokollrüge unzulässig (BGHSt 7, 162).\n\n2. Einen Verstoß gegen § 55 StPO durch Unterlassung\nder Belehrung der Zeugin Rosemarie DW über ihr Auskunftsverweigerungsrecht kann der Angeklagte nicht rügen,\nweil sein Rechtskreis dadurch nicht verletzt ist (BGHSt 11,\n213).\n\n3. Unbegründet ist der Angriff der Revision, das landgericht habe den Zeugen Wolfgang Bis zu Unrecht unvereidigt gelassen. Die Strafkammer hat von der Vereidigung\ndes Zeugen gemäß § 60 Nr. 2 StPO abgesehen, weil für sie\nder Verdacht der Begünstigung, begangen durch die Aussagen\ndes Zeugen im Ermittlungsverfahren bestand (Bl. 303). Das\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Die voraufgegangene\nBelehrung des Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht\nnach § 55 StPO zwingt nicht zu einer späteren Vereidigung.\nAuch daß der Zeuge nach einer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter von diesem bereits vereidigt worden ist\n(Bl. 52), hindert die eigenverantwortliche Entscheidung\n\ndes Landgerichts nicht. Die Art der Belehrung des Zeugen\ndurch den Ermittlungsrichter ist hier unerheblich.\n\n4. Die vom Beschwerdeführer vermißte Ortsbesichtigung\nzur Nachtzeit drängte sich hinsichtlich der örtlichen\nGegebenheiten außerhalb der Gaststätte schon deshalb nicht\nauf, weil diese sich im Verlaufe der fortschreitenden Altstadtsanierung in IB zeändert hatten (UA S. 10).\nAuch innerhalb der Gaststätte \"MB\" war sie zwecks\nÜberprüfung der Aussage des Zeugen Hu nicht geboten.\nDieser hatte zum Tathergang lediglich bekundet, der Angeklagte sei aus der Gaststätte gestürzt und nach links in\nRichtung des Parkplatzes gegangen (Bl. 293). Daß der Zeuge\nvon seinem Platz aus diese Wahrnehmung durch die Scheibe\nder Gaststätte machen konnte, stellt die Revision nicht\nin Frage. Darüber, daß der Angeklagte sich anschließend\nzu einem Bretterzaun begab, bekundet dieser Zeuge nichts.\n\n5. Ebensowenig war die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Klärung des Erkenntnisvermögens des Zeugen\nDe erforderlich. Die Strafkammer geht davon aus,\ndaß dieser zur Tatzeit angetrunken war (UA S. 7). Durch\nAlkoholeinfluß verursachte Erinnerungslücken oder Verfälschungen sind aber weder im Ermittlungsverfahren noch\nin der Hauptverhandlung in Erscheinung getreten. Insbesondere findet die Behauptung der Revision, Bein\nsei zur Tatzeit volltrunken gewesen, im Verfahrensablauf\nkeinen Anhaltspunkt. Das gilt auch für den Eindruck des\nPolizeibeamten Me (Bl. 2) und die Angaben Bein\nim Ermittlungsverfahren (Bl. 20).\n\n6. Die weiteren Angriffe der Revision richten sich\ngegen die Beweiswürdigung und sind deshalb unzulässig.\n\nII. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie\nunbegründet.\n\n1. Das angefochtene Urteil verletzt entgegen den Ausführungen der Revision nicht den Grundsatz, daß im Zweifel\nfür den Angeklagten zu entscheiden ist. Die Strafkammer\nist zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt,\nweil sie die Angaben Be Aurch weitere Umstände\n\"in überwältigender Fülle\" bestätigt fand und so \"jeden\nZweifel an der Wahrnehmung des Opfers\" ausschloß. Die\ngescheiterte Alibibeschaffung des Angeklagten ist für sie\ndas letzte Glied in der Beweiskette. Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze liegen nicht vor.\n\n2. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen\njedoch nach neuem Rechtszustand nur die Verurteilung wegen\neinfachen Raubes (§ 249 StGB). Der in § 250 Abs. 1 Nr. 5 a.F.\nStGB enthaltene Tatbestand des schweren Raubes, bislang\nallein wegen Rückfalls als Sonderstraftat ausgestaltet,\nist durch Art. 1 Nr. 71 dä des 1. StrRG ersatzlos gestrichen. Der Rückfall, dessen Voraussetzungen jetzt\n§ 17 StGB 1.V.m. Art. 87 des 1. StrRG regelt, ist ein\nallgemeiner, auf die Täterpersönlichkeit begogener Strafzumessungsgrund geworden (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 18 und 20).\nMerkmale einer anderen Form des schweren Raubes, insbesondere des Straßenraubes, hat das Landgericht nicht\nfeststellen können (UA S. 10). Der Schuläspruch ist demgemäß in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\nvem Revisionsgericht zu ändern.\n\n3. Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil der Tatrichter die Strafe einer Vorschrift entnommen hat, die\n\nnicht mehr besteht. Der Strafrahmen der jetzt anzuwendenden\nBestimmung ist gegenüber der Strafandrohung des § 250 Abs. 1\nNr. 5 a.F. StGB wesentlich verändert. § 17 StGB enthält\nneue Gesichtspunkte, die für die Strafzumessung Bedeutung\ngewinnen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zurückzuverweisen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-30/1-str-159-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-30/1-str-159-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.719310+00:00"}}