{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-06-30_1_StR_127_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-06-30","aktenzeichen":"1 StR 127/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer den Angehörigen eines entführten Kindes vorspiegelt,\n\ner habe als Entführer das Schicksal des Kindes in der Hand,\num auf diese Weise das vom wirklichen Entführer - unter\nAnärchung von Lebensgefahr für das Opfer - verlangte\n\nLösegeld zu erhalten, ist der (versuchten) räuberischen\nErpressung, nicht des Betruges schuldig.\n\nSCH, Urt. v. 30. Juni 1970 - 1 StR 127/70 - IG Karlsruhe","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 8 255\n\nWer den Angehörigen eines entführten Kindes vorspiegelt,\n\ner habe als Entführer das Schicksal des Kindes in der Hand,\num auf diese Weise das vom wirklichen Entführer - unter\nAnärchung von Lebensgefahr für das Opfer - verlangte\n\nLösegeld zu erhalten, ist der (versuchten) räuberischen\nErpressung, nicht des Betruges schuldig.\n\nSCH, Urt. v. 30. Juni 1970 - 1 StR 127/70 - IG Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 127/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karlheinz RN MB zu: vo,\ngeboren am MD: EEE 1946 in OB /Ostpreußen, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. zB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WED au: EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom ]l. Dezember 1969\nwird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte zur\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt;\ndie Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall und wegen versuchter räuberischer Erpressung\n(88 253, 255, 249, 43 StGB) zur Gesamtstrafe von drei\nJahren Gefängnis verurteilt. Die auf die Verurteilung\nwegen räuberischer Erpressung beschränkte Revision, die\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Der Angeklagte las am. EB 1969 in der\n\"BE\" -Zeitung, daß der zwölfjährige Volker Ai entführt worden war und daß der Entführer von den Pflegeeltern unter Androhung von Lebensgefahr für das Kind ein\nLösegeld von 25.000,- DM forderte. Das brachte ihn auf\nden Gedanken, sich als Entführer des Kindes auszugeben\nund sich in den Besitz des Lösegeldes zu setzen. Er rief\num 10.30 Uhr bei der TB Redaktion von \" ! an\nund erklärte, daß Volker noch lebe und daß er den Vater\nmit dem Lösegeld um 20 Uhr desselben Tages am Vin\nTED in KOEEEEED erwarte; sie seien zu dritt und hätten\nden Jungen bei sich. Kurz nach 14 Uhr rief der Angeklagte\nwieder an und wollte das Treffen auf 15 Uhr vorverlegen;\nein den Anruf entgegennehmender Kriminalbeanter entgegnete, daß der Pflegevater nicht so schnell nach Ks\nkommen könne. Trotzdem wartete der Angeklagte, wie von\nKriminalbeamten beobachtet wurde, von 15 bis gegen 17 Uhr\nam angegebenen Treffpunkt. Um 17.30 Uhr rief er wiederum\nbei der Redaktion von \"BE\" an und erklärte, daß er einen\n\nletzten Termin setze, nämlich um 20 Uhr an dem bezeichneten Ort, und daß er nicht allein komme, sondern Begleitschutz mitbringe. Kurz nach 20 Uhr begab er sich zum\nVD TB unäü wartete dort; dabei wurde er von\nKriminalbeamten gestellt.\n\nII. Zu Unrecht meint die Revision, das Verhalten\ndes Angeklagten sei auf Täuschung gerichtet gewesen und\nsei deshalb rechtlich als versuchter Betrug, nicht aber\nals versuchte räuberische Erpressung zu werten,\n\nl. Der Verurteilung steht nicht entgegen, daß sich\nder Angeklagte die durch einen anderen Täter begangene\nEntführung des Jungen zunutze gemacht hat. Insoweit ist\nes nicht völlig eindeutig, wenn das Landgericht davon\nspricht, der Angeklagte habe \"die von einem Dritten ausgesprochene Drohung\" ausgenützt; er hat vielmehr die\nLage benützt, wie sie durch die gewaltsame Entführung\ngeschaffen worden war, die in § 239 a StGB unter Strafe\ngestellt ist; von dieser Gewaltanwendung hebt sich die\nDrohung als Tatmittel der nachfolgenden Erpressung\n(88 253, 255 StGB) ab, die, wenn sie von demselben Täter\nbegangen wird, mit der Entführung in Tateinheit stehen\nkann (BGHSt 16, 316, 320).\n\nDie Erpressung kann auch von einem Dritten begangen\nwerden, der, wie der Angeklagte, an die gewaltsame Entführung anknüpft; dabei kommt es nicht darauf an, ob die\ngewaltsame Freiheitsberaubung durch den Entführer andauert, sondern entscheidend ist allein, ob der Angeklagte\nmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers\n\ngedroht hat.\n\n2. Eine die Freiheit der Willensentschließung und\nder Willensbetätigung beeinträchtigende Drohung liegt\ndann vor, wenn der Bedrohte die Ausführung der Drohung\nfür möglich hält, dadurch in Furcht versetzt und durch\ndiese Furcht in seinem Entschluß beeinflußt wird; unerheblich ist, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung\nbeabsichtigt und ob sie für ihn überhaupt ausführbar ist\n(RSSt 3, 262, 263; BGH, Urteil vom 21. Juni 1951 - 4 StR\n312/51).\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nfür den Fall, daß das geforderte Lösegeläd nicht gezahlt\nwerde, mit einer Lebensgefahr für das Kind gedroht, ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Ferngespräche,\nin denen er sich als Entführer des Jungen ausgegeben hat,\nhat er die von diesem ausgesprochene Drohung nicht nur\nfür sich wirken lassen, sondern hat sie durch den Hinweis, noch lebe der Junge und er erwarte dessen Pflegevater mit dem Lösegeld, als eigene Drohung wiederholt.\nDaß er dabei nicht wörtlich von einer Lebensgefahr für\nden Jungen gesprochen hat, ändert nichts an der Natur\ndieser Drohung.\n\n3. Der Annahme einer - versuchten - räuberischen\nErpressung steht nicht entgegen, daß der Angeklagte nur\nvorgetäuscht hat, er sei der Entführer und habe es damit\nin der Hand, die ausgesprochene Drohung zu verwirklichen.\nDer Irrtum, den der Angeklagte erregen wollte, sollte nur\ndazu dienen, das in Aussicht gestellte Übel und die Macht\ndes Drohenden, die Drohung auszuführen, dem bedrohten\nPflegevater deutlich zu machen. Er beabsichtigte also\n\nnicht, den Bedrohten zugleich unter dem selbständigen\nEinfluß einer Täuschung zur Zahlung zu bestimmen; denn\ndie Täuschung bezog sich lediglich auf die Ausführbarkeit\nder angedrohten Gewaltanwendung durch den Angeklagten,\n\nsie sollte daher die Drohung nur wirksamer gestalten.\n\nIn einem solchen Falle ist die Irrtumserregung wesentlicher Bestandteil der Drohung, so daß allein Erpressung\nund nicht Betrug vorliegt (BGHSt 11, 66, 67; RGSt 20, 326,\n329; RG JW 1934, 3285; RG GA 51, 1945 69, 400; Otto,\n\nzStw 79, 59, 94 ff); über die Drohung hinaus kam der\nTäuschung keine selbständige tatbestandliche Bedeutung zu,\nso daß auch kein tateinheitliches Zusammentreffen von Erpressung und Betrug in Betracht kommt (vgl. RG GA 69, 400;\nSchönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 253 Rän. 37).\n\n4. § 255 StGB setzt ferner nicht voraus, daß das\nÜbel unmittelbar denjenigen treffen soll, dem es zum\nZweck der Erpressung angedroht wird; es genügt, daß der\nEmpfänger der Drohung es auch für sich als Übel empfindet\n(BGHSt 16, 316, 318; BGH GA 1961, 82, 83). Daß dies hier\nder Fall war, bedarf keiner weiteren Ausführungen.\n\nIII. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen\nRechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision zu verwerfen,\nDie Urteilsformel ist an die zwischenzeitlich eingetretene\nRechtsänderung anzupassen (Art. 95, 89 des 1. StrRG).\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-30/1-str-127-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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