{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-06-30_1_StR_104_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-06-30","aktenzeichen":"1 StR 104/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"6\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 104/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Christoph x (GE, ohne festen\nWohnsitz, geboren an. ED 1333 in Temp Au,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE :..: En\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten KEEB wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n21. Mai 1969, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert und neugefaßt,\n\ndaß der Angeklagte schuldig ist des Diebstahls\nin sechzehn Fällen, davon zehn gemeinschaft-\n\nlich begangen, der Unterschlagung, des Betrugs\n\nin zwei Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit\n\nUrkundenfälschung in weiteren neunzehn Fällen,\n\ndavon siebzehn gemeinschaftlich begangen;\n\n2. jm gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben; insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Zugleich wird das Urteil gegen den Mitangeklagten\nSEE dahin berichtigt, daß an Stelle der gegen\nihn erkannten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von\ngleicher Dauer treten.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ks\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten KEEEB wegen\nsechzehn Verbrechen des schweren Diebstahls, davon zehn\ngemeinschaftlich begangen, wegen erschwerter Unterschlagung,\nBetrugs in zwei Fällen und weiterer neunzehn Vergehen des\nBetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, davon siebzehn gemeinschaftlich begangen, zu einer Gesamtstrafe von\nvier Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen\nund sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nI.\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet\nder Beschwerdeführer vergeblich eine Verletzung des\n§ 275 StPO. Daß selbst eine erhebliche Überschreitung\nder in dieser Sollvorschrift bestimmten Frist die Revision nicht begründen kann, ist anerkannten Rechts (BGHSt 21,\n4). Besondere Umstände, die hier eine andere Entscheidung\nrechtfertigen könnten (vgl. BGH aa0 S. 10), liegen nicht\nvor.\n\n2.) Weiterhin rügt die Revision die Ablehnung des Beweisamtrags auf Einholung eines neurologischen Gutachtens,\ndurch welches untersucht werden sollte, wie sich die Einnahme einer übermäßigen Menge von Tabletten im Zusammenwirken mit starkem Alkoholgenuß auf die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit des Angeklagten ausgewirkt habe. Diesen\n- die Behauptung einer erheblichen Beeinträchtigung im\nSinne des § 51 StGB enthaltenden - Antrag hatte das Landgericht, wie die Revisionsbegründung darlegt, mit der Begründung abgelehnt, daß der vernommene Sachverständige\nDr. MED, ein gerichtsbekannter Facharzt für Psychiatrie\nund Neurologie, in seinem Gutachten auch zu der von der\nVerteidigung im Beweisamtrag aufgeworfenen Frage Stellung\ngenommen habe und daß ein weiterer Neurologe über keine\nForschungsmittel verfüge, die denen des früheren Gutachters\nüberlegen erschienen. Diese Ablehnungsbegründung hält entgegen der Ansicht der Revision der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Nach § 244 Abs. 4 StPO kann die beantragte Anhörung\neines weiteren Sachverständigen auch dann abgelehnt werden,\n\nI\n\nwenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Das gilt nur dann nicht,\nwenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft\n\nist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen\nVoraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche\nenthält oder wenn dem neuen Sachverständigen überlegene\nForschungsmittel zur Verfügung stehen. Solche Umstände\n\nlegt der Beschwerdeführer indessen nicht dar. Er behauptet\nzwar, das Gutachten des Facharztes Dr. MB leide an\nWidersprüchlichkeiten, Ungenauigkeiten und Unterlassungen,\nauch habe der Gutachter den Angeklagten nur unvollkommen\nuntersucht und die Frage des Zusammenwirkens von Tabletteneinnahme und Alkoholgenuß nicht gründlich genug geprüft.\n\nIn Wahrheit wendet die Revision sich aber mit diesen Ausführungen, wie das Fehlen näherer Hinweise auf die angeblichen Mängel zeigt, allein gegen den Inhalt des Gutachtens, das der Sachverständige auf Grund einer eigenen\nneurologischen Untersuchung des Angeklagten - dabei dessen\nAngaben Über die Einnahme von Medikamenten berücksichtigend -\nzunächst in ausführlicher Form schriftlich erstattet und\nsodann in der Hauptverhandlung wiederholt hat.\n\n3.) Entgegen der Meinung der Revision kann in der Nichtheranziehung eines weiteren Sachverständigen auch kein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO gesehen werden. Da der Verurteilung Taten zugrunde liegen, die der bis dahin unbestrafte\nAngeklagte im wesentlichen nach einer am 12. Juli 1966 bei\nihm vorgenommenen Hirnoperation (Entfernung eines gutartigen Gehirntumors) begangen hatte, bestand allerdings für\ndie Strafkammer Anlaß, der Frage seiner Verantwortlichkeit\n\nmit besonderer Sorgfalt nachzugehen (BGH IM StPO § 244\nAbs. 2 Nr. 7; vgl. auch RiStV Nr. 53). Dieser Sorgfaltspflicht hat das Gericht aber mit der Beauftragung und\nAnhörung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie\nDr. MOB als Sachverständigen genügt. Bei ihm handelt\nes sich um den Chefarzt des Nervenkrankenhauses Regensburg, der den Angeklagten zunächst vom 22. Januar 1969\n\nan mehrere Wochen lang anläßlich stationärer Unterbringung\nin seiner Anstalt untersucht und später in der Hauptverhandlung beobachtet hat. Die von ihm mitgeteilte voraufgegangene Krankheitsgeschichte hatte zudem ergeben, daß\ndie erwähnte Operation erfolgreich verlaufen war und\n\nder Angeklagte sich von ihren Folgen ausgezeichnet erholt hatte; eine Wesensänderung war nicht eingetreten.\nDie dahingehenden Angaben früherer ärztlicher Berichte\nhat Dr. MEMEB üurch das Ergebnis seiner eigenen Untersuchungen bestätigt gefunden und daher in zulässiger\nWeise als Befundtatsachen in sein Gutachten übernommen\n(vgl. BGHSt 22, 268, 273). Bei dieser Sachlage war das\nLandgericht zu weiterer Aufklärung um so weniger gedrängt,\nals Art und Weise der Tatausführung, die ein planvolles,\nin allen Einzelheiten wohlüberlegtes und gewandtes Vorgehen erkennen läßt, eher gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Verantwortlichkeit des Angeklagten\nsprachen, wie das Urteil mit Recht hervorhebt (UA S. 32).\nDie Revision macht übrigens in diesem Zusammenhang selbst\nnicht geltend, daß der Angeklagte bereits durch die\nOperation in seinem Wesen verändert worden sei und daß\nzum Beweise dieser Behauptung ein weiterer Sachverständiger beigezogen werden müßte. Sie beschränkt sich vielmehr\n\nauf den Hinweis, daß die vom Angeklagten eingenommenen\nMedikamente im Zusammenwirken mit Alkohol die schlimmsten\npsychischen Ausfallerscheinungen hervorzurufen geeignet\nseien. Mit dieser Frage hat sich der Sachverständige\n\nDr. MED aber sowohl in seinem schriftlichen Gutachten\nals auch bei seiner Anhörung in der Hauptverhandlung befaßt und sie eindeutig verneint.\n\n4.) Eine weitere Rüge wendet sich gegen die Ablehnung\neines auf Vernehmung der Zeugin Schlürf gerichteten Beweisamtrages. Wie die Revision ordnungsgemäß darlegt, war Frau\nSch zum Beweis dafür benannt worden, daß der Angeklagte\nam 10. November 1967 mit einer Begleiterin an einer \"Vorstellung im Künstlerhaus\" teilgenommen habe und dabei verspätet eingetroffen sei; diese Behauptung hat die Strafkammer in der Ablehnungsbegründung als wahr unterstellt.\nDer Beschwerdeführer meint, er habe mit dem Antrag ersichtlich das Ziel verfolgt darzutun, daß er den Fall INr. 11\nder Anklage (Fall III 6 der Urteilsgründe - UA S. 11) nicht\nbegangen haben könne; im Rahmen seiner Aufklärungspflicht\nsei das Gericht daher gehalten gewesen, gegebenenfalls auf\nVervollständigung des Antrags hinzuwirken und das Beweisangebot von Amts wegen weiterzuverfolgen. Auch diese Rüge\nist unbegründet. Da die Zeit der Tatbegehung im Fall III 6\nnur ungenau ermittelt werden konnte (\"in der Nacht zum\n11.11.1967\"), war die Strafkammer durch die Annahme des\nBesuchs einer Abendveranstaltung nicht gehindert, sich\nan Hand anderweitiger Anhaltspunkte von der Täterschaft\ndes Angeklagten auch insoweit zu überzeugen. Zu weiterer\nAufklärung von Amts wegen bestand nach Sachlage keine Ver-\n\nu\n\nanlassung; die Revision legt auch nicht dar, in welcher\nRichtung weitere Beweise hätten erhoben werden sollen.\n\nIl.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt, soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung\ngeltende Recht in Betracht gezogen wird, keinen Rechtsfehler. Jedoch nötigt die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung strafrechtlicher Vorschriften zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs.\n\nSoweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls nach\n8 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist, muß gemäß\n§ 354 a StPO beachtet werden, daß § 243 n.F. StGB keinen\nselbständigen Straftatbestand mehr darstellt, sondern nur\neinen besonderen Strafrahmen für \"schwere Fälle\" des Diebstahls gewährt, die als solche im Urteilsspruch nicht zu\nkennzeichnen sind (BGH NIW 1970, 1196 Nr. 20). Der Schuldspruch ist daher entsprechend neu zu fassen.\n\nDiese Änderung führt hier nicht nur zur Aufhebung\nder Einzelstrafen in den Diebstahlsfällen und zum \\egfall\nder Gesamtstrafe, sondern wegen der engen Verbindung, die\n- insbesondere im Hinblick auf die Verwertung gestohlener\nScheckhefte und Ausweispapiere - zwischen Diebstählen und\nBetrugstaten bestehen, zugleich zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs. Bei Bemessung der neuen Einzelstrafen für\ndie Diebstähle wird der Tatrichter nunmehr von § 242 StGB\nauszugehen und von Fall zu Fall die Anwendbarkeit von\n§ 243 n.F. StGB zu prüfen haben.\n\nDie Erstreckung der Revisionsentscheidung auf den\nMitangeklagten CB, der kein Rechtsmittel eingelegt\nhat, beruht auf Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG in\nVerb. mit § 357 StPO.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Kotremba\nist zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-30/1-str-104-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-30/1-str-104-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.677082+00:00"}}