{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-06-24_1_StR_226_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-06-24","aktenzeichen":"1 StR 226/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 226/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Adolf S EEEEB , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am BD. EB 1954 in Schmp, Kreis DE\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\nund nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 24. Juni\n1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n\n30.\n\n1.)\n\nJanuar 1970\n\nim Schuldspruch dahin geändert und neugefaßt, daß der Angeklagte des Diebstahls\nin neun Fällen, eines Betruges, des\nFahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit\nnit fahrlässiger Körperverletzung und\n\nder Unfallflucht schuldig ist,\n\nim gesamten Strafausspruch -— mit Ausnahme\nder einbezogenen Strafen - mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht\nin Betracht gezogen wird, ergibt die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.\n\nJedoch zwingen die am 1. April 1970 eingetretenen Änderungen\ndes Strafgesetzes gemäß § 354 a StPO, § 2 Abs. 2 StGB zu\neiner Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nDie Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243\nAbs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen II 9 und 12 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben, weil § 243 n.F. StGB\nkeinen besonderen Straftatbestand mehr bildet, sondern nur\neinen anderen Strafrahmen für \"schwere Fälle\" des Diebstahls\naufstellt, die als solche im Urteilssatz nicht zu kennzeichnen sind (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70 -\nzur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Ebenso muß wegen\nAufhebung der §§ 244, 264 a.F. StGB (Art. 1 Nr. 66, Nr. 77\ndes 1. StrRG) die Bezeichnung der Diebstähle und des Betruges als Rückfallverbrechen gestrichen werden.\n\nDamit ist zugleich dem gesamten Strafausspruch die\nGrundlage entzogen, da sich - auch bei Berücksichtigung\nder dem Angeklagten vom Tatrichter weitgehend gewährten\nStrafmilderung - nicht ausschließen läßt, daß die Anwendung\nder geänderten Vorschriften insgesamt zu einem für ihn noch\ngünstigeren Ergebnis hätte führen können. In der neuen Ver-\n\nhandlung wird allerdings die Anwendung von § 243 n.F. StGB\nzu prüfen und § 17 n.F. StGB in Verbindung mit Art. 87 des\n1. StrRG zu berücksichtigen sein (vgl. dazu BGH, Urteil von\n\n3. April 1970 - 2 StR 47/70 - zur Veröffentlichung in BGHSt\nbestimt).\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nzipfel Woesner\n\nwg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-24/1-str-226-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-24/1-str-226-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.416697+00:00"}}