{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-06-24_1_StR_221_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-06-24","aktenzeichen":"1 StR 221/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 221/70 BESCHLUSS\nU.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lackierer Erich B EEE aus \"ap,\ngeboren am. NEED :923 in Hemmp (To) ,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n- Sachbezeichnung: KB u.a. -\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nsowie nach. Anhörung des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 24. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nII.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten\n\nDB EEE wird das Urteil des\nLandgerichts München II vom\n\n22. Oktober 1969, soweit es\n\nihn betrifft,\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert\nund neu gefaßt, daß der Angeklagte\ndes vollendeten Bandendiebstahls\nin sechs, des versuchten Bandendiebstahls in zwei und des Diebstahls in fünf Fällen, sowie des\n\nvollendeten Betrugs in neun Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, und eines\nversuchten Betrugs schuldig ist,\n\n2.) im gesamten Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen hierzu aufgehoben;\n\nin diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\nZugleich wird das Urteil gegen den Mitangeklasten K EB im Strafausspruch\ndahin berichtigt, daß an Stelle der erkannten\nGefängnisstrafe eine Freiheitsstrafe von\ngleicher Dauer tritt (Art. 95 Abs. 3 Satz 5\ndes 1. StrRG i.V. mit § 357 StPO).\n\nDR Be\n\n-— 3 .—\n\nIII. Die weitergehende Revision des\n\nAngeklagten DB EB wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende\nRecht in Betracht gezogen wird, läßt das Urteil keine\nRechtsfehler erkennen. Jedoch zwingt die am 1. April 1970\nin Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzes gemäss\n§ 354 a StPO, § 2 Abs. 2 StGB zu einer Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach\n§ 243 a.F. StGB kann keinen Bestand haben, weil § 243\nn.F. StGB keinen besonderen Straftatbestand mehr bildet\n(BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 Stk 45/70 - zur\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt). Lediglich die auf\n8 243 Abs, 1 Nr. 6 StGB gestützten Schuldsprüche wegen\nvollendeten (Fälle II 14, 15, 16, 17, 21, 24) und versuchten schweren Diebstahls (Fälle II 1%, 25) sind auf\nGrund der hierzu getroffenen Feststellungen unter den\nneuen rechtlichen Gesichtspunkt des Bandendiebstahls\ni.S. von § 244 Abs. I Nr. 3 n.F. StGB ohne weiteres\naufrechtzuerhalten. Entgegen der Auffassung von Dreher\nStGB 31. Aufl. § 244 Anm. 4 kann eine \"Bande!\" auch nach\nneuem Rechtszustand von zwei Mitgliedern gebildet werden\n(BGH, Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69 - zum\nAbdruck in BGHSt vorgesehen). Dagegen muß wegen Aufhebung\nder §§ 244, 264 a.F. StGB (Art. 1 Nr. 66, Nr. 77 des\n1. StrRG) weiterhin die Bezeichnung der Diebstähle und\n\n-4-\n\nBetrugstaten als Rückfallverbrechen gestrichen werden.\nEbenso kommt wegen Aufhebung des § 20 a StGB (Art. 1\nNr. & des I. StrR&) der Ausspruch des Urteils, daß\n\nder Angeklagte alle Taten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen habe, in Wegfall. Der Urteilssatz\n\nist nach alledem entsprechend zu ändern.\n\nDiese Änderung macht es zugleich notwendig, den\ngesamten Strafausspruch einschließlich der darauf\nberuhenden Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben. Bei Neubemessung der Strafe wird jedoch § 17\nn.F. StGB in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG zu\nberücksichtigen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. April\n1970 - 2 StR 47/70 - zur Veröffentlichung in BGHSt\nbestimmt).\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-24/1-str-221-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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