{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-06-24_1_StR_188_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-06-24","aktenzeichen":"1 StR 188/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 188/70 BESCHLUSS\n\nIC,\n\nI\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glasbläser Dieter GC EEE zu: Ve\nbei CB zeboren am. EB 344 in Woiiiiiin/ 3: 1 REED.\n\n. den Maurer Helmut 5 t WB zus CB, dort\ngeboren an iM. EN 1935,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und\n\nder Beschwerdeführer in der Sitzung vom 24. Juni 1970\ngemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nI.\n\nu.\n\nIll.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nCO und St wird das Urteil\ndes Landgerichts Coburg vom 21. Januar 1970\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\na) der Angeklagte CIE des zemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen,\n\nb) der Angeklagte Ste des gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen\n\nschuldig sind,\n\n2. im Strafausspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte UM zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren und drei lionaten\nverurteilt ist,\n\n3, im Strafausspruch gegen die Angeklagten\nCEO und StB mit den zugehörigen\n\n. Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Sötrafkammer des land;erichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergebende Revision des Angekläaptben\n\nCE wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil läßt bei Zugrundelegungs\ndes Rechtszustandes, der bei seiner Verkündung bestand,\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch die\nNeuerungen des 1. StrRG zu berücksichtigen. Sie führen\nzur Änderung des Schuldspruchs bei den Angeklagten\nGrundmann und Steitz, weil schwerer Diebstahl und\nRückfalldiebstahl nicht mehr Sonderstraftatbestände\nund demgemäß nicht in den Schuldspruch aufzunehmen\nsind (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70;\nvom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 = JZ 1970, 377). Auch\nbei Bejahung der Voraussetzungen des schweren Falles\nund des § 17 n.F. StGB bleibt der Diebstahl Vergehen.\n\nDie beim Angeklagten CD gebotene Änderung\ndes Schuldspruchs ist auf den Angeklagten StB zu\nerstrecken, obwohl dieser die Revision wirksam auf\ndas Strafmaß beschränkt hat, weil insoweit klarzustellen bleibt, auf welche Vorschrift sich der Strafausspruch jetzt gründen muß (BGHSt 20, 116, 118, 121).\n\nDer Strafausspruch kann bei beiden Angeklagten\nnicht bestehen bleiben, weil der Tatrichter die Strafen\nVorschriften entnommen hat, die nicht mehr in Kraft sind.\n88 17, 243 n.F. StGB enthalten neue Gesichtspunkte, die\njetzt i.V.m. Art. 87 des 1. StrRG für die Strafzumessung\nBedeutung gewinnen. =\n\n-4-\n\nHinsichtlich des Mitangeklagten IWW, der die\nRevision wirksam zurückgenommen hat, ist der Strafausspruch gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG i.V.m.\n§§ 357 StPO zu ändern. Die Änderung des Schuldspruchs\nbei den anderen Angeklagten ist dagegen nicht auf\nihn zu erstrecken.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten CEEEEEEEn\nist offensichtlich unbegründet.\n\nPfeiffer Mösl : Pikart\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-24/1-str-188-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-24/1-str-188-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.380342+00:00"}}