{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-06-18_1_StR_199_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-06-18","aktenzeichen":"1 StR 199/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 199/70 URTEIL\nAY.b\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Dieter KSEEEEEEEEEEEED\n\naus\n\nBEE, geboren an ED 1935 in O zur Zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nfo3\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED in üer Verhanälung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho tn\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 5. Februar 1970 wird verworfen. Jedoch wird der\nUrteilsspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in vierzehn Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwölf Fällen und wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, Verbrechen nach §§ 242,\n243 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 244, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete\nRevision führt zu einer Änderung des Urteilsspruchs,\nhat aber im übrigen keinen Erfolg.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung. In den Fällen, 2, 6, 11, 14 und 15 liegen\nsowohl die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 3\nStGB aF, wie die des § 243 Nr. 1 StGB i.d.P. des\n1. Strafrechtsreformgesetzes vor, während in den Fällen\n1, 3, 4, 5, 7, 8 und 13 jeweils schwerer Diebstahl nach\n8 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF wie auch nach § 243 Nr. 1\nStGB nF gegeben ist. Daß alle Taten Einzeltaten sind,\nhat die Strafkammer zutreffend festgestellt. Der Umstand, daß der Angeklagte vom 15. Juli 1969 ab seinen\nLebensunterhalt von Straftaten bestritt, bedeutet noch\nkeinen Gesamtvorsatz. Ein solcher muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg umfassen, als das\nzu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort,\nZeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen\n(BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Diesen Gesamtvorsatz\nhatte der Angeklagte nicht.\n\nDie Voraussetzungen des Rückfalls liegen hinsichtlich aller Taten sowohl nach § 244 StGB aF wie auch nach\n§ 17 StGB nF vor (vgl. Art. 87 1. StrRG). Der Senat hat\nden Schuldspruch geändert und vereinfacht.\n\nfe\n\nDie Überprüfung des Strafausspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Er\nwar lediglich dahin zu berichtigen, daß an die Stelle\nvon Gefängnis Freiheitsstrafe tritt (Art. 95 Abs. 3\n1. StrRG).\n\nBaldus Kirchhof Henning\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-18/1-str-199-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-18/1-str-199-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.127303+00:00"}}