{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-06-16_1_StR_79_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-06-16","aktenzeichen":"1 StR 79/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"63\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_79/70 URTEIL\n‚6\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Otto aus AB\ngeboren an IB. un 1946 in Rei, zur SEND, in\n\ndieser Sache in an uchungshafte\n\n2. den Werber Joachim S c h Wim, zuletzt N ,\n\ngeboren am MW. EEE 1945 in Cop (Lkrs.A );\n\nwegen Autostraßenraubs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1970, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Pikart\n\nBundesrichter Dr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE (EEE)\n\nals Verteidiger des Angeklagten Schulz,\n\nJustizhauptsekretär (ED\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten SE gegen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Sep-\n\ntember 1969 wird verworfen. Jedoch ist er, ebenso wie der Mitangeklagte uuD © 1a\" zu Zuchthaus, zu Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte KEEEES hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sch wird das\nvorbezeichnete Urteil mit den zugehörlgen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAr\nek\n\n-— 3.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Beschwerdeführer Kup\nund Sch (sowie den Angeklagten Ang, der kein Rechtsmittel eingelegt hat) wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs unter Zubilligung der Voraussetzungen des § 51\nAbs. 2 StGB zu Zuchthausstrafen verurteilt, und zwar Km\nzu drei, Sch@#® zu zwei Jahren. Hiergegen richten sich die\nRevisionen der Angeklagten KEEB und Sch@® mit der Verfahrens- und Sachrüge.\n\nDie Revision KEEEB b1eibt - von einer gesetzlich\nbedingten Richtigstellung abgesehen - erfolglos; die Revision Sch hat Erfolg.\n\nII. Revision Keppeler:\n\n1. Die Berufung des Verteidigers auf § 338 Nr. 8 StPO\ngeht fehl. Der Angeklagte ist bezüglich der Anwendbarkeit\ndes § 316 a StPO gemäß § 265 Abs. 1 StPO belehrt worden\n(Bl. 159 d.A.; S. 2 der Gegenerklärung). Ferner wurde ihm\nund seinem Anwalt Gelegenheit zur Verteidigung gegeben. Dies\nsteht zwar nicht ausdrücklich in der Niederschrift, ergibt\nsich aber aus dem Sinn des Hinweises und dem Zusammenhang\ndes Protokolls. Erklärungen wurden auf den Hinweis nicht abgegeben (a.a.0.). Der Fall RGSt 25, 346 ff. lag besonders.\nDort wurde unmittelbar nach der Belehrung das Urteil verkündet. -— Im vorliegenden Fall kann von einer unzulässigen\nBeschränkung der Verteidigung keine Rede sein. Ein Aussetzungsamtrag nach § 85 Abs. 3 StPO ist nicht gestellt worden.\n\n2. Auch im übrigen ist das Urteil gegenüber dem Angeklagten KB rechtlich nicht angreifbar. Gegen die Anwendung des § 316 a Abs. 1 StGB bestehen keine Bedenken. Die\nVorschrift ist zwar angesichts ihrer ungewöhnlich hohen\n\nStrafdrohungen eng auszulegen (BGHSt 15, 322, 325; 22,\n114 ff; Urteil vom 28. April 1970, 1 StR 38/70, zur Veröffentlichung bestimmt). Dies kann jedoch nicht dazu\nführen, hier die Anwendbarkeit des § 316 a Abs. 1 StGB\n\nzu verneinen. Der Angeklagte kannte die Tatumstände\n\n(S. 7, 10 UA). Den Wortlaut des § 316 a brauchte er nicht\nzu kennen (BGHSt 2, 60, 61; BGHSt 15, 377, 383). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß er nicht auch wegen\nschweren Raubs verurteilt worden ist.\n\nJedoch war, worauf auch der Verteidiger hinweist,\ndas Urteil gegen KB in Strafausspruch dahin zu berichtigen, daß er zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist (Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG). Eine entsprechende Richtigstellung war gemäß § 357 StPO auch bei Arggp\ngeboten (vgl. BGH,Urt. v. 5. Mai 1970 - 2 StR 131/70).\n\nIII. Revision Sch:\n\n1. Zur Rüge einer Verletzung des § 189 Abs. 1 GVG:\n\nAm ersten Verhandlungstag wurde bei Aufruf des als\nZeugen geladenen Türken Huesseyin TÜR festgestellt, daß\nes nicht möglich war, ihn in deutscher Sprache zu vernehmen. TED wurde wieder entlassen (Bl. 145 d.A.). Am zweiten Verhandlungstag erschien TB erneut sowie diesmal als\nDolmetscher für Türkisch der Kapellmeister Manfred IB,\n\"der vor Beginn der Verhandlung vorschriftsmäßig beeidigt\nwurde\" (Bl. 152 d.A.).\n\nDie Revision meint, diese Beeidigung habe außer Betracht zu bleiben. Denn sie hätte zu Beginn der Hauptverhandlung geschehen müssen. Diese Rüge ist nicht verständ-\n\nlich. Die Vereidigung eines Dolmetschers i.S. des § 189\nAbs. 1 GVG ist vor der Übertragung vorzunehmen (vgl.:\n\n\"daß er ... übertragen werde\"; Müller/Sax, StPO, 6. Aufl.\nAnm. 1 a zu § 189 GVG). Das ist hier geschehen. Die Beeidigung des Dolmetschers erfolgte in öffentlicher Sitzung\nnach Aufruf der Sache, unmittelbar vor Beginn der eigent-\n\nlichen Verhandlung. Sodann wurde der Türke, unter Zuziehung\n\ndes Dolmetschers als Zeuge vernommen (Bl. 152 unten SA).\nDaran ist nicht das mindeste zu beanstanden (vgl. auch\nRGSt 64, 50 - 52 zu § 51 Abs. 1 GVG bezüglich der Vereidigung der Schöffen \"in öffentlicher Sitzung\").\n\n2. Auf die meisten der weiteren, in umfangreichen\nAusführungen vorgebrachten Verfahrensbeschwerden braucht\nnicht eingegangen zu werden, da eine Rüge durchgreifen muß:\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung u.a. vorsorglich beantragt,\n\nden Rechtsanwalt SEE zu vernehnen,\n\n\"der Sch@B vor den Motorradunfällen kannte\nund der nach den Unfällen die Auffassung\nvertreten hat, daß Sch irgendwie unter\n\nden Folgen dieser Unfälle gelitten hat, nicht\nmehr klar ist und infolgedessen unzurechnungsfähig ist\" (Bl. 165 d.A.).\n\nDas Landgericht hat diesen Hilfsamtrag in den Urteilsgründen als bedeutungslos beschieden, da bereits der gehörte gerichtliche Sachverständige überzeugend dargetan habe,\ndaß bei Schi keine geistigen Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten. Er habe zweckgerichtet gehandelt.\n\nDer Tatrichter durfte aber das Beweisvorbringen (allerdings abgesehen von der Schlußfolgerung \"und infolgedessen\n\nunzurechnungsfähig\") nicht deshalb als bedeutungslos\nbehandeln, weil der Sachverständige schon das Gegenteil\nbekundet habe. Denn damit wurde die Bedeutungslosigkeit\nder Beweistatsachen aus dem bisherigen Beweisergebnis\nhergeleitet. Das war unstatthaft (Kleinknecht, StPO,\n\n29. Aufl. § 244 Anm. II unter Hinweis auf NJW 1960, 20,\nrechte Spalte). Die Bedeutungslosigkeit eines Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) muß vielmehr aus sich\nselbst beurteilt werden (BGH GA 1956, 384, 385; BGH JR\n1954, 310; OGHSt 3, 141 f£f.).\n\nNach dem festgestellten Verhalten des Angeklagten\nvor, während und nach der Tat liegt zwar die Annahme recht\nfern, er sei zurechnungsunfähig gewesen. Das Urteil muß\nJedoch gegenüber Sch@@ wegen des erwähnten Verfahrensfehlers aufgehoben werden. Ein Beruhen auf dem Mangel\nläßt sich von hier aus nicht ausschließen.\n\nDas Landgericht hat Gelegenheit, auch folgendes\nklarzustellen: Nach den Urteilsfeststellungen schuldete\nKOEEEED dem Angeklagten Schulz 50.- DM, die er (K-EB) ihm nachher auch gab (S. 5 UA). Später im Urteil\n(S. 9 UA) heißt es, für KB sei kein Grund ersicht-\n\nlich gewesen, ScB erneut 50.- DM zu leihen. - Es\nwar aber doch Sch gewesen, der Keppeler 50.- DM\ngeliehen hatte.\n\nPfeiffer Seibert Dr. Faller\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-16/1-str-79-70","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-16/1-str-79-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.016715+00:00"}}