{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-06-16_1_StR_587_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-06-16","aktenzeichen":"1 StR 587/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"64\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Elektriker Rolf Sc hi aus Id, geboren\nam 9. EEE 19359 in Tome TED, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. den Baumaschinenführer Siegbert Ge EEE aus\nTEE, zeboren am Wi. GER 1941 ir \\e/ TAREEEB,\n\nwegen fortgesetzten Niebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär MEEEEEB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der beiden Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\nvom 9. Mai 1969\n\nl. im Schuldspruch wie folgt geändert und\nneu gefaßt:\n\nDer Angeklagte Rolf SchWB ist des\nBandendiebstahls, des fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund weiteren Betrugs sowie der Unterschlagung, des Kennzeichenmißbrauchs und des\nfortgesetzten Fahrens ohne Führerschein\nschuldig;\n\nder Angeklagte Siestert Ge EB\nist des Bandendiebstahls, des fortgesetzten\n\nBetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\ndes Betrugs, der Unterschlagung und des\nKennzeichenmißbrauchs schuldig;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Schi wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, fortgesetzten\nBetrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und weiteren Rückfallbetrugs sowie wegen Unterschlagung, Kennzeichenmißbrauchs und fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe\n\nvon zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus zuzüglich zweier Geldstrafen verurteilt. Dieselben Straftaten — mit Ausnahme der Rückfallvoraussetzungen beim\nBetrug und des Vergehens gegen § 21 Abs. I1Nr.1\n\nStVG - legt das Urteil dem Angeklagten Ce zur\nLast; er ist unter Annahme mildernder Umstände zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei\nMonaten verurteilt worden. Von weiteren Anklagevorwürfen hat das landgericht die Angeklagten freigesprochen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben\nteilweise Erfolg.\n\n1.) Soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung\ngeltende Recht in Betracht kommt,läßt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Geil\nauch für die Verurteilung wegen Unterschlagung im\nFalle II 4 der Urteilsgründe. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatten sich die beiden Angeklagten nach Übernahme uni mehrtägiger Benutzung\neines Mietautos in der Provinz CB - spätestens\ngegen Ende der Mietzeit - entschlossen, den Wagen\nnicht mehr an die spanische Verleihfirma zurückzubringen. Sie waren übereingekommen, ihr restliches\nGeld dafür zu verwenden, mit der Bahn nach Frankreich zu fahren. Diesem Vorhaben entsprechend fuhren sie mit dem Mietwagen zum Bahnhof in CB,\nließen das Fahrzeug dort stehen und nahmen einen\n\nZug nach Pen (VA S. 10). Diesen Vorgang hat\ndas Landgericht mit Recht als vollendetes Vergehen\ngegen § 246 StGB gewürdigt. Wer den Besitz einer\nfremden Sache aufgibt, die er bis dahin dem Eigentümer wieder aushändigen wollte, begeht damit allerdings noch keine Unterschlagung. Denn für die\nerforderliche Zueignung genügt es nicht, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschließen; wesentlich ist vielmehr auch, daß der Täter die Sache ihrem Wert nach seinem eigenen Vermögen einverleibt, also ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie für sich ausnutzt (RGSt 61, 228, 233; 67, 334,\n335; BGHSt 4, 236, 238). Voraussetzung für die Unterschlagung eines geliehenen Kraftwagens durch\nNichtrückgabe ist daher, daß der Täter schon vor\nder Preisgabe des in seinem Gewahrsam befindlichen\nFahrzeugs den Entschluß gefaßt und betätigt hat,\nes dem Vermögen des Berechtigten zu entziehen und\nnoch für sich zu nutzen (BGH GA 60, 182; 61, 172).\nGerade das stellt das Urteil fest. Bereits entschlossen, den Mietwagen nicht mehr zurückzugeben,\nbenutzten die Angeklagten ihn noch für die Fahrt\nzum Bahnhof in Ce, von wo die Weiterreise mit\n.der Bahn nach Frankreich angetreten werden sollte\n(VA S. 10). Erst dann ließen sie das Fahrzeug derart stehen, daß es jedermanns Zugriff ausgesetzt\nwar (UA S. 15). Die Merkmale der Zueignung sind\ndamit einwandfrei festgestellt. Der dem Urteil des\nSenats vom 24. Juli 1962 - 1 StR 278/62 - zugrunde\nliegende Sachverhalt lag anders.\n\n6A\n\n2.) Die am 1. April 1970 erfolgte Neufassung\nstrafrechtlicher Vorschriften nötigt indessen bei\nbeiden Angeklagten zu Änderungen des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nSoweit die Angeklagten wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 und 6 StGB verurteilt\nworden sind, ist zu beachten, daß § 243 n.F. StGB\nkeinen selbständigen Straftatbestand mehr darstellt,\nsondern nur einen besonderen Strafrahmen für \"schwere Fälle\" des Diebstahls gewährt, die als solche im\nUrteil nicht zu kennzeichnen sind (BGH, Urteil vom\n21. April 1970 - 1 StR 45/70 - zum Abdruck in BGHSt\nvorgesehen). Die Schuldsprüche wegen schweren Diebstahls können daher nicht aufrechterhalten werden.\nDer festgestellte Sachverhalt erfüllt jedoch bei beiden Angeklagten jedenfalls durchweg auch den neuen\nStraftatbestand des Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1\nNr. 3 n.F. StGB). Dieser Tatbestand deckt sich inhaltlich mit der den Bandendiebstahl bisher regelnden Vorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Der Ansicht von Dreher (StGB 31. Aufl. § 244 Anm. 4),daß\nim Gegensatz zum früheren Rechtszustand, der das\nVorhandensein von zwei Beteiligten genügen ließ,unter einer Bande im Sinne von § 244 Abs. I1Nr. 3 n.F.\nStGB eine Gruppe von mehr als zwei Mitgliedern verstanden werden müsse, ist nicht beizutreten (BGH,\nUrteil vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Die Schuldsprüche sind\ndaher bei beiden Angeklagten entsprechend zu ändern, ohne daß es eines vorhergehenden Hinweises\nauf die Anwendbarkeit der geänderten Strafbestimmung bedarf.\n\nBei dem Angeklagten Sc h EB zebietet der\nWegfall von § 264 StGB (Art. 1 Nr. 77 des 1. StrRG)\naußerdem eine Änderung dahin, daß er an Stelle von\n\nRückfallbetrug nur wegen einfachen Betruges in zwei\nFällen zu verurteilen ist.\n\nDie Änderungen des Schuldspruchs entziehen der\nBemessung der Strafen an sich nur teilweise die\nrechtliche Grundlage. Der Wegfall der Verurteilung\nnach § 243 Abs. I Nr. 2 a.F. StGB sowie der enge\nZusammenhang der einzelnen Straftaten und der Beteiligung der Angeklagten hieran machen es jedoch\nnach Ansicht des Senats hier unvermeidlich, bei beimit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und\ndie Sache in diesem Umfang zurückzuverweisen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter\nGelegenheit haben zu berücksichtigen, daß § 263 n.F.\nStGB die Verhängung von Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nur noch wahlweise vorsieht. Im übrigen wird\nvor allem die Anwendbarkeit von § 14 n.F. StGB und\nbei dem Angeklagten Sch die Heranziehung von\n8 17 n.F. StGB zu prüfen sein.\n\nPfeiffer Seibert Faller\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-16/1-str-587-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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