{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-06-10_1_StR_203_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-06-10","aktenzeichen":"1 StR 203/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\\\n\\\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 203/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Ernst W zus Bac ,/\nHa, geboren an. EEE 1932 in AB (CSR), zur\nZeit in Strafhaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Juni 1970 gemäß § 349\n\nAbs. 2, 3 und 4 StPG einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Lendgerichts Passau vom\n3. Februar 1970\n\n1.) im Urteilssatz dahin geändert, daß\nder Angeklagte \"wegen Betruges in zehn\nFällen und wegen Diebstahls in drei\nFällen\" verurteilt wird,\n\n2.) im übrigen zum gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine ‘andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision wendet sich mit ihrer Sachbeschwerde\nallein gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung.\nSie greift damit aber nach Sachlage den gesamten Strafausspruch an. Das hierauf zulässig beschränkte Rechtsmittel muß erfolg haben, weil nicht nur die Anorünung\nder Sicherungsverwahrung, sondern auch die Verhänsung\nder Strafe auf Vorschriften berunt, die sich seit der\nNeufassung des Strafgesetzes mit wirkung von 1. ıpril 1970\nnicht nmekr in Kraft befinden.\n\n- 3 -\n\nDie Tatbestände des Rückfalldiebstahls und Rückfallbetrugs (§§ 244, 264 StGB) sind abgeschafft (Art. 1 Nr. 6\nund 77 des 1. StrRG). Ebenso ist die Möglichkeit der Straf.\nschärfung nach § 20 a StGB entfallen (Art. 2 Nr. 6 des\n1. StrRG). Hieraus folgt zunächst die auch bei Prüfung\nder Straffrage zu berücksichtigende Notwendigkeit einer\nentsprechenden Änderung des Urteilssatzes (BGHSt 20, 116).\n\nDa die Anwendung von § 42 e a.F. StGB die Verurteilung\nnach § 20 a StGB zur Voraussetzung hatte, ergibt sich schon\naus dem Wegfall dieser Vorschrift weiterhin, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung und der durch § 20 a StGB\nbestimmte Strafausspruch keinen Bestand haben kann. Im\nübrigen waren auch die Strafrahmen der 88 244, 264 StGE\nfür die Bemessung der Strafe ersichtlich von Bedeutung\n(vgl. UVA S. 28, 29).\n\nDie Strafe wird nunmehr den Vorschriften der $S 242,\n263 StGB zu entnehmen sein. Dabei wird der neue Tatrichter\nGelegenheit haben, auch die Anwendung der §§ 17, 42 e n.F.\nStGB zu prüfen.\n\nPfeiffer Seibert Fikart\n\nwWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-10/1-str-203-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-10/1-str-203-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.765650+00:00"}}