{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-06-02_1_StR_397_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-06-02","aktenzeichen":"1 StR 397/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"n\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 stR_397/69 URTEIL\n\nEreL A\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungsinspektor Günter L EEEEEEEEn\naus TED, geboren am CM. EEE 1924 in Dem,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDi\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Em\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 12. Februar 1969\n\naufgehoben,\n\na)\n\nsoweit der Angeklagte wegen versuchter\n\nschwerer Unzucht zwischen Männern verur-\n\nteilt worden ist (Fall Re). Insoweit\nwird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten trägt insoweit\ndie Staatskasse;\n\nferner mit den :ı:zehörigen Feststellungen im gesamten :!'trafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die\nweiteren Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird mit der Maßgabe verworfen,daß er im Fall\n\ninsoweit trägt die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte wurde schuldig gesprochen der\nUnzucht mit Kindern in drei Fällen (Sieglinde MP,\n13 Jahre; Barbara Ref, 5 Jahre und Irene Winter,\n\n8 Jahre), ferner der versuchten \"erschwerten\" (schweren) Unzucht zwischen Männern (Josef R@, 15 Jahre).\nDer Angeklagte wurde dieserhalb zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen.\n\nDas Rechtsmittel führt zur teilweisen Abänderung des Urteils.\n\nII. A. Verfahrensrügen:\n\nDas Landgericht hat die Beweisamträge bezüglich der Mädchen Irene WEB und Sieglinde Min\nals bedeutungslos abgelehnt (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO).\n\n%£\nEw\n\nGegen diese tatrichterliche Würdigung ergeben sich nach\nSachlage keine durchgreifenden Bedenken. Wegen des\nFalls MB vgl. S. 10 - 12 UA. Im Fall wl hat\nder Tatrichter das Beweisvorbringen sogar als wahr\nunterstellt (S. 7 und 17 UA).\n\nIn Wirklichkeit greift die Revision die mögliche Beweiswürdigung der Jugenädschutzkammer unzulässig an (§§ 261, 337 StPO).\n\nDen Hilfsbeweisamtrag, die Kinder nochmals im\nBeisein eines für solche Vernehmungen geeigneten\nSachverständigen zu hören, hat das Landgericht nach\n§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO zu Recht abgelehnt (S. 18\nUA). Die Beurteilung dieser Kinderaussagen gehörte\nzur ureigensten Aufgabe des Tatrichters (vgl. auch\nBGHSt 7, 82, 85; BGH LM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 12).\n\nBei der Zeugin Barbara Ref kam schon wegen\nihres jugendlichen Alters eine Beeidigung nicht in\nBetracht (§ 60 Nr. 1 StPO).\n\nWeshalb die Beeidigung der Zeugin Hu\n(der Mutter von Irene WWW, S. 7 UA) auch weiterhin unterblieb (§ 61 Nr. 2 StPO), war ersichtlich\nallen Verfahrensbeteiligten, daher auch dem Angeklagten und seinem Verteidiger bekannt. Auf einem\nVerstoß gegen § 64 StPO kann daher das Urteil nicht\nberuhen (Kleinknecht, StFü 29. Aufl. § 64 Anm. 4\nam Ende).\n\nDaß die Mütter der drei betroffenen Mädchen\nnach §§ 61 Nr. 2 StPO unvereidigt blieben, läßt keinen Ermessensfehler des Tatrichters erkennen\n\n(BGHSt 1, 175, 180, 181). Das Landgericht war durch\ndie Nicht-Vereidigung nicht gehindert, den Zeuginnen\nGlauben zu schenken (§ 261 StPO).\n\nB. Sachlich-rechtliche Erörterung:\n\n1) Die Verurteilung in den Fällen MOL PB 7\nund WEB 1ä5t keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch\nmuß der Angeklagte im Fall WWW, wo keine fortgesetzte Handlung (Bl. 68, 69, 73 d.A.), sondern\nnur ein Vorfall nachgewiesen wurde (S. 19 UA), im\nübrigen freigesprochen werden (BGH NJW 1951, 726\nNr. 34; Kleinknecht, aaO § 260 Anm. 3Bä).\n\n2) Im Fall Josef RB muß die Revision Erfolg\nhaben. Versuchte Unzucht zwischen Männern ist nach\njetzt geltendem Recht nur noch im Fall des § 175\nAbs. 1 Nr. 2 StGB strafbar (vgl. Abs. 2 dieser Vorschrift), nicht aber im Fall des § 175 Nr. 1 StGB,\nwie er hier gegeben war. Daher mußte die Verurteilung insoweit aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden (Art. 96 des 1. StrRG). Für die Verfolgbarkeit einer etwaigen Beleidigung fehlt es am\nerforderlichen Strafantrag.\n\n3) Die Einstellung führt auch zur Aufhebung\ndes Urteils im gesamten Sirafausspruch. Es läßt\nsich nicht völlig aussch:'eßen, daß die für den\nFall REM ausgeworfene Strafe die Bemessung der\nanderen Strafen und der Gesamtstrafe zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt hat (vgl. S. 23 UA).\nWegen der Gesamtstrafe vgl. jetzt §§ 74, 75 StGB\nn.F.; anderseits BGHSt 7, 86 ff. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung war die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\nPfeiffer Seibert Pikart\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-02/1-str-397-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-02/1-str-397-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.557350+00:00"}}