{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-06-02_1_StR_109_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-06-02","aktenzeichen":"1 StR 109/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 109/70 URTEIL\nU\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wolfgang G EB aus Brei,\ngeboren am GB. EEE 1942 in KO Ostpr. ,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n+\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 2. Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Fikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin EEE au: EEE\n\nals Verteidigerin,\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom 6. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Karlsruhe zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr ünde:\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem vielfach vorbestraften\nAngeklagten zur Last, am 3. Januar 1969 aus der Wohnung der\n\nSprachlehrerin Antonia Ste in BEEB-B@B, bei der\ner sich als Gast aufhielt, mehrere Scheckformulare gestohlen, drei davon unbefugt ausgefüllt und mit dem Namen\n\"Toni StB\" unterzeichnet und die gefälschten Schecks\nanschließend bei der Städtischen Sparkasse in Bew DaB\neingelöst zu haben. Von den insoweit erhobenen Schuldvorwürfen des Rückfalldiebstahls, der fortgesetzten Urkundenfälschung und des fortgesetzten Betruges hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, weil sie sich von\nseiner Täterschaft trotz Vorliegens erheblicher Verdachtsmomente nicht zu überzeugen vermochte.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde erweist sich als begründet.\n\nDer Tatrichter war verpflichtet, den festgestellten\nSachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder\nzuungunsten des Angeklagten nahelegte, in den Urteilsgründen erschöpfend zu würdigen (vgl. BGH NJW 1959, 780\nNr. 16). In dieser Hinsicht geben die Darlegungen der\nStrafkammer Anlaß zu durchgreifenden sachlich-rechtlichen\nBedenken,\n\nDas Landgericht führt drei für die Täterschaft des\nAngeklagten sprechende Beweisanzeichen an, darunter an\nzweiter Stelle das Schriftgutachten des Sachverständigen\nDr. NEED. Wie das Urteil darlegt, war dieser Gutachter\nnach einer eingehenden Untersuchung auf Grund einer erheblichen Anzahl von übereinstimmenden Merkmalen auf den\ngefälschten Schecks zu dem Ergebnis gekommen, daß der An-\n\ngeklagte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\nals Aussteller anzusehen sei (UA S. 5). Die Strafkammer\nmeint jedoch, dem Sachverständigen sei die Erstellung\n\ndes Sutachtens dadurch erschwert worden, daß zwar umfangreiches Vergleichsmaterial vom Angeklagten, aber\n\naußer den drei Schecks, die jeweils nur wenige Worte\nenthielten, kein weiteres Material vom Fälscher vorgelegen habe (UA S. 6); außerdem weist sie auf \"einige Abweichungen zwischen den vom Angeklagten stammenden Vergleichsproben und den Fälschungen\" hin, wobei sie \"deutliche\" Unterschiede bezüglich des Querstrichs beim kleingeschriebenen \"t\" hervorhebt und hierzu ausführt, es könne\nnicht angenommen werden, daß diese abweichende Schreibweise auf ein bewußtes Verstellen der Schrift zurückzuführen sei (UA S. 7). Eine Stellungnahme des Sachverständigen zur Frage der Erheblichkeit dieser Umstände\nteilt das Urteil indessen nicht mit. Anderseits bezieht\nsich das Landgericht wiederum nur auf den Inhalt des Gutachtens, ohne deutlich zu machen, ob sie die gefälschten\nUrkunden Selbst in Augenschein genommen und überprüft hat\n(vgl. UA S. 2 unten). Bereits hierwegen besteht die Besorgnis, der Tatrichter habe womöglich eine Frage, zu\nderen Beantwortung es eines besonderen Sachverständnisses\nbedurft hätte, ohne diese Sachkunde entschieden (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 29. Januar 1953 - 5 StR 830/52). Abgesehen\ndavon bot der festgestellte Sachverhalt ersichtlich keinen\n. Anhaltspunkt für die Annahme, daß dem Sachverständigen\nnur in beschränktem Umfang Material zur Verfügung gestanden habe; die Revisionsbegrindung weist zutreffend darauf\nhin, daß die gefälschten Texte - es handelte sich um die\nvollständige Ausfüllung und Unterzeichnung von drei Scheckformularen - relativ umfangreich waren.\n\ns+\n\nMit Recht weist der Generalbundesanwalt aber auch noch\nauf eine weitere Lücke in der Beweiswürdigung hin. Das\nUrteil geht selbst von der täuschenden Ähnlichkeit der\nauf den gefälschten Schecks angebrachten Schriftzüge mit\nder Handschrift des Angeklagten aus (UA S. 7). Die Strafkammer konnte den Angeklagten daher nur dann als entlastet\nansehen, wenn sie die Möglichkeit offen ließ, daß ein anderer Täter - der am Tag der Tat ebenfalls Zutritt zur\nWohnung der Geschädigten gehabt haben mußte - die Schecks\nmit einer Schrift ausgefüllt hatte, welche dieselben\ncharakteristischen Merkmale aufwies wie die Schreibweise\ndes Angeklagten. Dabei hätte ein Unbekannter, der entsprechend einer solchen Annahme gehandelt hätte, entweder\nselbst eine Schrift aufweisen müssen, die derjenigen des\nAngeklagten zum Verwechseln ähnelte, oder er hätte Gelegenheit haben müssen, eine vom Angeklagten stammende Vorlage\ntäuschend nachzuahmen. Es wäre daher für die Strafkamner,\nwenn sie das Ergebnis des Gutachters nicht übernehmen\nwollte, unerläßlich gewesen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Annahme einer dieser beiden Alternativen mit den Erkenntnissen und Erfahrungen der Schriftvergleichskunde vereinbart werden konnte oder ob sie etwa\ndanach gerade mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen war. Dahingehende Ausführungen enthält\ndas Urteil nicht. Auch insoweit vermag daher das Revisionsgericht nicht zu erkennen, ob das Landgericht sich\nbei seiner Beweiswürdigung im Rahmen seiner Sachkunde\ngehalten hat.\n\nDem Erfordernis einer eingehenden Begründung seiner\nvom Sachverständigen abweichenden Auffassung hat die\nStrafkammer auch insoweit nicht Rechnung getragen, als\nsie in den Urteilsgründen weder die Vorstrafen des Angeklagten erörtert noch - zur evtl. Widerlegung seines\nEinwands, er habe angesichts der damaligen Witterungsverhältnisse die Strecke von Be-Beiip nach Brain\nunmöglich in der Zeit von 30 - 45 Minuten zurücklegen\nkönnen - die den Tattag betreffenden Berichte des Bundesverkehrsministeriums über den Zustand der Bundesautobahnen mitgeteilt hat.\n\nNach alledem ist das freisprechende Urteil mit den\nFeststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.\n\nDer Tatrichter wird nunmehr auch Gelegenheit haben,\nsich auf Grund des vorgenommenen Schriftvergleichs sowie\nanhand der auf Vorder- und Rückseite der gefälschten\nSchecks vorgefundenen Unterschriften mit der Frage zu\nbefassen, ob der Fälscher mit dem Vorleger der Schecks\npersonengleich war und welche Folgerungen hieraus abzu-\n\nleiten sind. Gegebenenfalls wird auch die objektive Glaub-\n\nwürdigkeit der vom Angeklagten benannten Entlastungszeugen\neingehender zu erörtern sein.\n\nPfeiffer Seibert Pikart\nZipfel Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-02/1-str-109-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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