{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-05-29_1_StR_103_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-05-29","aktenzeichen":"1 StR 103/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"54\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_103/70 BESCHLUSS\n\nd Y ® y i\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tuchweber Willibald H ED zus va, Landkreis DEE, zehoren an GR. EB 1940 in Bad N / SEND,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 29. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seine Gesuche vom\n9. und 27. Februar 1970 Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom 14. November 1969 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 14. Noveuber 1969\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Diebstahls in sechs Fällen\nund wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt ist,\n\nb) im gesauten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\n>24\n\nDie beantragte Wiedereinsetzung war zu erteilen, da\nder Angeklagte, wie er glaubhaft gemacht hat, an der Wahrung\nder Frist zur Rechtfertigung der Revision durch Umstände gehindert war, die sich für ihn als unabwendbarer Zufall im\nSinne von § 44 StPO darstellten.\n\nSoweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht\nberücksichtigt wird, läßt die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler nicht erkennen.\nJedoch zwingen die ab 1.4.1970 eingetretenen Änderungen\nstrafrechtlicher Vorschriften zu einer Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie dem Angeklagten - in den Fällen II 2, 3, 5, 6 -\nzur Last gelegten Einbruchsdiebstähle sind nach neuem Rechtszustand nicht mehr Verbrechen, sondern Vergehen und auch\nnicht mehr als \"schwere Diebstähle\" zu kennzeichnen (vgl.\nBGH, Urteil vom 21. April 1970 -— 1 StR 45/70, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Ebenso ist die Möglichkeit zur\nKennzeichnung der Taten als Rückfallverbrechen entfallen\n(vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70). Aus\ndiesen Gründen und weil inzwischen Gefängnis- und Zuchthausstrafe durch Freiheitsstrafe ersetzt worden ist, muß der.\nSchuldspruch entsprechend geändert und der Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Neufassung\ndes § 113 StGB durch das 3. StrRG vom 20.5.1970 berührt im\nvorliegenden Fall den Schuldspruch nicht.\n\nBei der neuen Bemessung der Einzelstrafen dürfte in den\nFällen des Einbruchsdiebstahls § 243 n.F. StGB anzuwenden\nsein; im übrigen kommt hinsichtlich aller Diebstähle die\nAnwendung von § 17 n.F. StGB in Betracht.\n\nPfeiffer Seibert Loesdau\nFikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-29/1-str-103-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-29/1-str-103-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.505806+00:00"}}