{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-05-26_1_StR_60_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-05-26","aktenzeichen":"1 StR 60/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"S2\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nu URTEIL\n1 StR 60/70 |\n\nLU. 5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. ) den Tankwart Gerhard W EB aus ARE\ngeboren am. GEEEEED 1935 in Nummmmmmm,\n\n2.) den Feichmechaniker Gerhard C EEE aus NEED\n\n(Landkreis Fo), geboren am WS. EEEED 1940 in\n7\n\nbeide in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubs u.a.\n\n>L\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Loesdau\n\nBundesrichter Pikart\n\nBundesrichter Dr. Woesner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus EEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten We,\n\nJustizhauptsekretär EEENB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bayreuth vom\n31. Oktober 1969 |\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\nWERE und CHE im ersten Fall (Hp)\ndes gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig\nsind,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nSt\n\nII. Im Umfang der Aufhebung (I b) wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Hof zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte WEB wurde schuldig gesprochen\neines Verbrechens des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\ni.R. (Fall KB) in Tatmehrheit mit einem Verbrechen der\ngemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit einem Verbrechen des gemeinschaftlichen schweren\nRaubs und mit zwei Vergehen der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung (Fall ZB). Der Angeklagte CP wurde ebenso schuldig gesprochen, nur daß bei dem ersten Vorgang (K@8-\nWEB) kein Rückfalldelikt angenommen wurde. Es wurden verurteilt: der Angeklagte WEB zur Gesamtstrafe von sieben\nJahren sechs Monaten Zuchthaus, der Angeklagte CB zur\nGesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus. Ferner wurde dem\nAngeklagten WEB die Fahrerlaubnis (mit 5 Jahren Sperrfrist) entzogen und sein Führerschein eingezogen. Schließlich wurde die Einziehung einer Pistole (Angekl. WEB) und\nvon Perlonschnüren (Angekl. CEEEEEB) angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revi-\n' sion eingelegt; WEM mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde, CE mit der allgemeinen Sachrüge.\n\nDie Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.\nII. Bezüglich beider Angeklagten:\n\nDer Schuldspruch im Fall Ki war nach dem\n\nzur Zeit des Urteils geltenden Recht einwandfrei. Jedoch\nhatte der Senat gemäß § 354 a StPO den durch das 1. StrRG\ngeschaffenen Rechtszustand zu berücksichtigen. Der § 243 n.F,\nbildet jetzt keinen besonderen Straftatbestand mehr, sondern\nnur einen anderen Strafrahmen für \"schwere Fälle\", die als\nsolche im Urteilsspruch nicht zu erwähnen sind (BGH, Urteil\nvom 21. April 1970 - 1 StR 45/70, zur Veröffentlichung in\nBGHSt bestimmt). Auch ist der Diebstahl in schweren Fällen\ni.S. des § 243 n.F. kein Verbrechen mehr, sondern ein Vergehen (§ 1 Abs. 1, 3 StGB n.F.). Ferner muß (dies gilt für\nWERE) wegen Wegfalls des § 244 a.F. StGB (Art. 1 Nr. 66\ndes 1. StrRG) die Kennzeichnung dieser Tat als Rückfallverbrechen gestrichen werden. Aus diesem Grund und weil inzwischen an Stelle von Zuchthaus die Freiheitsstrafe getreten ist, muß im Fall KEMEEEE der Schuldspruch entsprechend\ngeändert werden. Im übrigen ist der Schuldspruch einwandfrei. Jedoch ist wegen der erwähnten Änderungen der gesamte\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.\n\nBei der neuen Strafbemessung im Fall Ki dürfte\nvon § 243 n.F. auszugehen, bei WERD aber auch § 17 n.F.\nStGB i.V.m. Art. 87 des 1. StrRG zu berücksichtigen sein\n(vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 -\nzur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).\n\n-5-\n\nIII. Die Angriffe des Angeklagten WEB geben\nzu folgenden Bemerkungen Anlaß:\n\na) Die Ablehnung des vom Verteidiger bei wem\nbeantragten \"praktischen klinischen Tests\"(S. 1, 2 der\nGegenerklärung; S. 48, 49 UA) war rechtlich einwandfrei.\n\nDer Tatrichter versprach sich, in Übereinstimmung mit den\n‚beiden Sachverständigen, nichts von einem solchen Experiment.\nEs lag im pflichtgemäßen Ermessen der Sachverständigen, ob\nund welche Untersuchungen sie für erforderlich hielten\n\n(BGH Urteil vom 9. Januar 1962, 5 StR 548/61; vgl. auch\n\nRGSt 40 S, 48, 51; BGH Urteil vom 20. Juni 1961, 1 StR 212/61,\nS. 4). Auch die Aufklärungspflicht drängte in keiner Weise\nzur Anordnung eines Tests.\n\nBei ihren sonstigen Ausführungen übersieht die\nVerteidigung, daß es hier um den Antrag auf Sachverständigen-Gutachten ging, nicht um Ablehnung der Vernehmung von Zeugen\ni.S. des § 344 Abs. III S. 2 StPO.\n\nb) Auch sachlich-rechtlich ist die Verneinung der\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB (S. 44 - 49 UA)\nnicht zu beanstanden (vgl. BGH Urteil vom 28. Oktober 1954,\n\n3 StR 906/53, in Ergänzung von BGHSt 1, 384 ff; ferner Urteil\ndes Senats vom 21. Februar 1961, 1 StR 3/61; Pfeiffer/Maul/\nSchulte, Anm. 8 zu § 51 StGB). Die Revision betont im übrigen selbst die \"außergewöhnlich hohe Alkoholverträglichkeit\" des Angeklagten WB.\n\nc) Auch die rechtliche Würdigung des Überfalls im\nZEEEEEEEB 1äßt keinen Fehler erkennen. Die Freiheitsberaubung\n(§ 239 StGB) ist einwandfrei begründet (S. 42 UA: BGH NJW 1955,\n1327 Nr. 18; BGH 4 StR 430/55 bei Dallinger MDR 1956, 441). -\nDie Erwägung S. 33/34 UA betrifft den Fall Zw. Keinem\nAngeklagten wurde insoweit zur Last gelegt, daß von ihm die\nInitiative ausging (zu S. 10 - 11 der Rev.-Begr. We).\n\nDas Urteil ergibt übrigens eindeutig, daß bei dem Überfall selbst der Angeklagte WERWP die Führung hatte. Die\nAusführungen S. 49 unten, 50 UA betreffen den Fall Km.\n\nIV. Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen. Es dürfte sich empfehlen, den Urteilsspruch (§ 260\nAbs. 4 StPO) imsgesamt neu zu fassen.\n\nPfeiffer Seibert Loesdau\n\nPikart Woesner\n\n#","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/1-str-60-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/1-str-60-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.247428+00:00"}}