{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-05-26_1_StR_239_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-06-10","aktenzeichen":"1 StR 239/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"GO\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _ 239/70 BESCHLUSS\n\nTE,\nF4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Hans K ME zu: CO,\ndort geboren am MB. EEEEEEEB 1942, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nYu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den\nAntrag des Generalbundesanwalts vom 26. Mai 1970 und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Juni 1970\ngemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Hans IB wira\ndas Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. November 1969, soweit es ihn betrifft,\n\n1.) im Urteilssatz dahin geändert, daß der Angeklagte\n\"wegen Diebstahls in vier Fällen\" verurteilt wird,\n\n2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nKarlsruhe zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nSoweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht\nberücksichtigt wird, ergibt die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Die\nseit dem 1. April 1970 in Kraft befindliche Neufassung des\nStrafgesetzes zwingt jedoch zu einer Änderung des Urteilssatzes und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Verurteilung wegen schweren Diebstahls (§ 243 a.F. StGB)\nkann keinen Bestand haben, weil 8 243 n.F. StGB auch für die\nFälle des Einbruhsliebstahls keinen besonderen Straftatbestand\n\n- 3 -\n\nmehr bereit hält, sondern nur einen anderen Strafrahmen für\n\"schwere Fälle\" gewährt, die als solche im Urteilssatz nicht\nzu kennzeichnen sind (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR\n45/70 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Nach Aufhebung\ndes § 244 a,F. StGB (Art. 1 Nr. 66 des 1. StrRG) ist auch für\ndie Bezeichnung der Taten als Rückfallverbrechen kein Raum\nmehr (BGH,Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Der Urteilssatz ist daher\nentsprechend zu ändern.\n\nZugleich ist damit aber dem Strafausspruch - mit Ausnahme\nder einbezogenen Strafen, deren Höhe bestehen bleibt - die\nsichere Grundlage entzogen. Einzelstrafen und Gesamtstrafe\nsind nunmehr gemäß den geänderten Vorschriften neu festzusetzen. Hierbei dürfte allerdings von § 243 n.,F. StGB auszugehen und § 17 n.F. StGB zu berücksichtigen sein, wonach\nsich hinsichtlich des Strafrahmens gegenüber dem alten Rechtszustand keine wesentlichen Abweichungen ergeben.\n\nPfeiffer Seibert Fikart\nZipfel Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-10/1-str-239-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-10/1-str-239-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.211473+00:00"}}