{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-05-20_1_StR_302_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-11-18","aktenzeichen":"1 StR 302/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"wegen Nötigung kann bestraft werden, wer vor Inkrafttreten des Dritten ütrafrechtsreformgesetzes und des\nStraffreiheitsgesetzes vom 20. Mai 1970 ohne Zusammenhang\nmit einer Demonstration eine Beamtennötigung (§ 114 aF StGB)\n\nbegangen hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGR § 114 a®, § 240; 3. StrRG Art. 1 Nr. 4;\nStrG 1970 8 2 abs. 1, 85 |\n\nwegen Nötigung kann bestraft werden, wer vor Inkrafttreten des Dritten ütrafrechtsreformgesetzes und des\nStraffreiheitsgesetzes vom 20. Mai 1970 ohne Zusammenhang\nmit einer Demonstration eine Beamtennötigung (§ 114 aF StGB)\n\nbegangen hat.\n\nBGH, Beschl.v. 18. November 1971 - 1 StR 302/71 - Bayerisches\nOberstes\nLandesgericht\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 302/71 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich 5 0 EBE Du:\ngeboren am BEMEEEEEED 1944 in um.\n\nwegen Nötigung\n\nDer I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nden Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts vom 27. April 1971 nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 18. November 1971\nbeschlossen;\n\nWegen Nötigung (§ 240 StGB) kann\nbestraft werden, wer vor Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsreforngesetzes und des Straffreiheitsgesetzes vom 20. Mai 1970 ohne Zusammenhang mit einer Demonstration eine\nBeamtennötigung (§ 114 aF StGB)\nbegangen hat.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte fuhr am 20. Januar 1970 als Führer\neines Pkw auf einer Straßenkreuzung absichtlich auf\neinen den Verkehr regelnden Polizeibeamten zu, um\nihn zu zwingen, ihm das Abbiegen nach links zu ermöglichen. Dabei geriet die Stoßstange des Pkw gegen das\nrechte Schienbein des Polizeibeamten, so daß dieser\nzur Seite springen mußte. Erst der Aufforderung eines\nweiteren Polizeibeamten, rechts heranzufahren, kan\nder Angeklagte nach.\n\n- 3.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten auf Grund\ndieses Sachverhaltes wegen Nötigung zu Geld- und\nErsatzfreiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn ein\nFahrverbot ausgesprochen. Gegen dieses Urteil hat\nder Angeklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht\nhat den Angeklagten unter Verwerfung seines weitergehenden Rechtsmittels des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig befunden und die Strafen\nherabgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte\nRevision eingelegt und die Verletzung sachlichen\nRechts gerügt.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht, das über\ndie Revision zu entscheiden hat, möchte das angefochtene Urteil aufheben und das Verfahren einstellen.\nEs ist der Auffassung, der Tatbestand des Widerstandes\nnach § 113 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt. Die Absicht\ndes Angeklagten sei nicht dahin gegangen, den Polizeibeamten von der Durchführung einer Diensthandlung abzuhalten, sondern eine solche herbeizuführen. Wegen\nBeamtennötigung könne der Angeklagte nicht mehr bestraft werden, weil § 114 aF StGB durch Art. 1 Nr. 4\ndes am 22. Mai 1970 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes\nzur Reform des Strafrechts (3. StrRG) aufgehoben worden\nsei und das Verfahrenshindernis der Straffreiheit der\nFortsetzung des Verfahrens entgegenstehe. Das Straffreiheitsgesetz 1970 (StFG 1970) gewähre Straffreiheit schlechthin für Straftaten, die durch das 3. Str§ 6\naufgehoben oder ersetzt worden seien. Eine Bestrafung\nwegen versuchter Nötigung (§§ 240, 43 StGB) scheide aus:\n\n- A -\n\nweil ein Rückgriff auf diese Bestimmung nicht möglich\nsei. Nötigung und Reamtennütigung hätten zueinander\n\nim Verhältnis der Gesetzeseinheit in Form der Spezialität gestanden. Das spezielle. Gesetz habe das allgemeine\nverdrängt. Dadurch, daß § 114 aF StGB vom StFG 1970\nerfaßt werde, lebe das verdrängte Gesetz nicht wieder\nauf. Das allgemeine Gesetz bleibe in den Fällen der\nSpezialität von der Anwendung regelmäßig auch dann\nausgeschlossen, wenn trotz Vorliegens der Tatbestandsmerkmale eine Bestrafung auf Grund des spezielleren\nTatbestandes wegen eines Verfahrenshindernisses oder\nStrafausschließungsgrundes nicht erfolgen könne. 88 5,\n6 StTG 1970 regele lediglich die Fälle der Tateinheit\nund Tatmehrheit, nicht aber der Gesetzeseinheit. Das\nStTG 1970 verbiete uneingeschränkt, gegen den Angeklagten\nwegen Beamtennötigung einzuschreiten und gestatte nicht\nausdrücklich, gegen ihn unter dem Gesichtspunkt der\nversuchten Nötigung vorzugehen. Das gegen den Angeklagten wegen Beamtennötigung noch nicht rechtskräftig\nabgeschlossene Verfahren sei deshalb einzustellen.\n\nAn dieser Entscheidung sieht sich das Bayerische\nOberste Landesgericht jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24. November 1970 - Ss 198/70\n(NJW 1971, 628 Nr. 19) gehindert. Dieses Gericht vertritt die Ansicht, der Täter einer Beamtennötigung,\ndie vor dem Inkrafttreten des 3. StrRG und des StFG 1970\nbegangen sei und nicht in einem Zusammenhang mit einer\nDemonstration stehe, bleibe nach § 240 StGB strafbar,\nwenn dessen Voraussetzungen gegeben seien.\n\n-5_\n\nDas Bayerische Oberste Iandesgericht hat die\nSache deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt,\n\nob bei einer vor dem Inkrafttreten des\n\n3. StrRG weder durch Demonstration noch\n\nim Zusammenhang damit begangenen Beamtennötigung das StFG 1970 die weitere Verfolgung der Tat hindert und zur Einstellung\n\ndes Verfahrens zwingt oder ob der Angeklagte\nwegen dieser Tat nach § 240 StGB strafbar\nbleibt, falls die Voraussetzungen dieser\nBestimmung vorliegen.\n\nDer Generalbundesanwalt folgt im Ergebnis der\nAnsicht des Oberlandesgerichts Köln.\n\nIl.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Ein\nFall beabsichtigter Abweichung im Sinne des § 121\nAbs, 2 GVG ist gegeben. Die vom vorlegenden Gericht\naufgeworfene Rechtsfrage ist entscheidungserheblich,\ndenn von ihrer Beantwortung hängt die Entscheidung\nüber die Revision des Angeklagten ab.\n\nIII.\n\nIn der Sache kann sich der Senat der Auffassung\ndes vorlegenden Gerichts nicht anschließen. Sie findet\nweder in dem Wesen der Spezialität als Fall der Gesetzes”\neinheit noch in dem StFG 1970 eine Stütze. Den Vorschrift\n\n- 06 -\n\ndos 5tPG 1970, insbesondere dem Wortlaut des § 9\nAbs. 1.587G 1970 ist für die vorliegende frage\nunmittelbar nichts zu entnehmen.\n\n1. Die dem Verfahren zugrundeliegende Tat wurde\nvor Inkrafttreten des 3. StrRG sowie des StFG 1970\n(22. Mai 1970) begangen, die Verurteilung durch das\nAmtsgericht Nürnberg erfolgte erst nach Aufhebung\nder Sondervorschrift über die Beamtennötigung (§ 114\naF StGB) durch das 3. StrRG. Ein strafrechtlicher\nVorwurf gegen den Angeklagten konnte somit bereits\nzur Zeit der Aburteilung nur auf den allgemeinen\nNötigungstatbestand (§§ 240, 43 StGB) gestützt werden.\nZu Unrecht folgert das vorlegende Gericht aus der Tatbegehung vor dem Außerkrafttreten des § 114 aF StGB,\ndaß die diese Vorschrift betreffende Amnestie auch\neine Bestrafung nach § 240 StGB ausschließe.\n\n2. Eine Amnestie ist Strafaufbebungsgrund und\nVerfahrenshindernis zugleich (BGHSt 3, 134, 136;\n4, 287, 289; BVerfGE 2, 213, 221). Kann eine Bestrafung nach dem spezielleren Tatbestand aus einem derartigen sachlich-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen\nHinderungsgrund nicht erfolgen, so wird damit entgegen\nder Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nnicht auch die Anwendbarkeit der - in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllten - allgemeinen Strafvorschrift durchweg in Frage gestellt (vgl. Geerds, Die\nLehre von der Konkurrenz im Strafrecht S. 167 ff;\nMaurach, Strafrecht Allg. Teil,4. Aufl. S. 755).\n\n- 7 -\n\nDer Bundesgerichtshof hat in sachlich-rechtlicher\nHinsicht mehrfach entschieden, daß die Straflosigkeit eines Versuchs wegen freiwilligen Rücktritts\n(Strafaufhebungsgrund) die Bestrafung aus einem\nanderen, zu der Strafdrohung gegen die Versuchstat\nin Gesetzeseinheit stehenden Strafgesetz nicht hindert, wenn der Täter die Zuwiderhandlungen gegen das\nandere Gesetz vollendet hat und sich im Einzelfall\nnicht aus dem Zusammenhang der Bestimmungen etwas\nanderes ergibt (BGHSt 1, 152, 156; 7, 296, 300;\n\n17, 1, 2).\n\nÄhnliche Erwägungen gelten, wenn ein Verfahrenshindernis einer Verfolgung des Täters nach der vorgehenden Sondervorschrift entgegensteht. Die Anwendbarkeit der nachgeordneten allgemeinen Strafnorm ist\nhier von dem konkreten Zweck des Verfahrenshindernisses\nbzw. der - nicht erfüllten - Verfahrensvoraussetzung\nabhängig. In Übereinstimmung damit hat der 1. Strafsenat trotz Gesetzeseinheit eine Bestrafung wegen der\nallgemeinen Urkundenstraftat für zulässig erachtet,\nweil der Verfolgung wegen Urkundenfälschung im Amt\ndas Verfahrenshindernis der Auslieferungsbeschränkung\nentgegenstand (BGHSt 19, 188, 190). Auch der 5. Strafsenat, auf dessen Entscheidung sich das vorlegende Gericht\nfür seine Rechtsauffassung zu Unrecht beruft, hat in dem\nFall einer mangels Strafantrags ausgeschlossenen Bestrafung nach § 236 aF StcB (§§ 237, 238 nF StGB) eine Strafverfolgung wegen der - in Gesetzeseinheit stehenden -\nVorschrift des § 240 StGB gerade mit dem Hinweis auf den\nSinn des Antragserfordernisses beim Tatbestand der Entführung verneint (BGHSt 19, 320 f).\n\nMaßgeblich ist somit einmal, ob der innere\nsusammenhang der miteinander konkurrierenden Restinmungen die Heranziehung der nachgeordneten Vorschrift\nausschließt (z.B. bei Privilegierung des Täters durch\nden Primärtatbestand) und ferner, ob von dem einschlägigen Strafhinderungsgrund und seinem Zweck\nher gesehen einer Anwendung des allgemeinen Gesetzes\nBedenken entgegenstehen (vgl. BGHSt 19, 188, 190;\nGeerds aaO S. 170 ff). Bei der Auslegung ist jeweils\nder Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen.\n\n3. Die Anwendbarkeit des § 240 StGB wird im vorliegenden Fall von keinem der beiden Gesichtspunkte\nberührt. Der sachliche Bezug beider Vorschriften steht\neinem Rückgriff auf $ ?40 StGB nicht entgegen, da\n8 114 aF StGB keine Vergünstigung vorsah, die dem\nAngeklagten bei einer Bestrafung nach der allgemeinen\nNötigungsvorschrift vorenthalten würde. Deren Heranziehung läßt sich auch mit der - begrenzten - Zielsetzung der Amnestie nach § 2 Abs. 1 StFG 1970 vereinbaren. Das StFG 1970 ist sachlich eng mit dem\n3, StrRG verknüpft. Die Aufhebung der Vorschrift\nüber die Beamtennötigung durch das 3. StrRG beruht\ngerade auf der Überlegung des Gesetzgebers, daß der\nallgemeine Nötigungstatbestand auch insoweit einen\nausreichenden Schutz gewährt (vgl. Schriftlicher\nBericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BT-Drucksache VI/502 5. 4; Initiativgesetzentwurf BT-Drucksache V1/139 Ss. 4). § 2 Abs. 1 StrG 1970\nenthält nur eine sog. Rechtskorrekturamnestie, die die\n\n- 9 -\n\nStraffreiheit lediglich der durch das 3. StrR@\nbewirkten Rechtsänderung anpassen soll (vgl.\n\nDreher JZ 1971, 32; Krauth MDR 1971, 1033).\n\nHieraus wie auch aus der deutlichen Abgrenzung\ngegenüber der weitergehenden sog. Befriedungsamnestie (§ 2 Abs. 2 StFG 1970) folgt, daß die\nStraffreiheit nach § 2 Abs. 1 StFG 1970 nicht\n\nüber die Sondervorschrift des § 114 aF StGB hinausgreift.\n\nDie Beschränkung der Straffreiheit auf das\nunter die Amnestie fallende Gesetz als solches\nauch in den Fällen der Gesetzeseinheit entspricht\n\ndem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, wie er\n\nin der Entstehungsgeschichte der 88 2, 5 Abs. 1\n\nStFG 1970 zum Ausdruck kommt (vgl. Regierungsent-\n\nwurf eines StFG, BT-Drucksache VI/486 S. 5 f;\nInitiativgesetzentwurf der Fraktionen der SPD/FDP,\nBT-Drucksache VI/392 $, 4; Schriftlicher Bericht\n\ndes Sonderausschusses für die Strafrechtsreforn,\nBT-Drucksache v1/526 S+ 3; Protokolle dieses Ausschusses, 6. Wahlperiode, S. 425, 432). Mangels\nJeglicher Regelung der Gesetzeseinheit in den Strafgesetzen ist dieses Konkurrenzverhältnis auch in der\nVorschrift des § 5 Abs. 1 StFG 1970 über die Begrenzung der Straffreiheit bei mehreren Gesetzesverletzungen\nnicht gesondert angeführt. Die neutrale Fassung dieser\nBestimmung läßt jedoch eine auch die Fälle der Gesetzeseinheit mit einschließende Auslegung zu. In den Gesetzes\nmaterialien (vgl. oben) wird insbesondere das Verhältnis\n\n- 10 -\n\nvon § 114 aF StGB und § 240 StGB ausdrücklich in\ndiesem Sinne angesprochen und die Nichterstreckung\nder Straffreiheit auf den allgemeinen Nötigungstatbestand hervorgehoben.\n\n4. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts ist\nauch aus § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht zu rechtfertigen.\nBei einem Wechsel des Gesetzes zwischen dem Zeitpunkt\nder Tatbegehung und der Aburteilung ist die Strafe zwar\nregelmäßig der milderen Bestimmung zu entnehmen. Für\ndie Prüfung, ob die Vorschrift des § 114 aF StGB wegen\nder durch das StFG 1970 angeordneten Straflosigkeit\ngegenüber § 240 StGB das mildere Gesetz ist, bleibt\njedoch kein Raum. Denn die Rechtskorrekturamnestie\nnach § 2 Abs. 1 StFG 1970 wirkt sich dahin aus, daß\n§ 114 aF StGB nicht mehr zu beachten ist. Die Vorschrift kann deshalb nicht zu einer vergleichenden\nBetrachtung im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB herangezogen\nwerden.\n\n5. Die vom Bayerischen Obersten Iandesgericht\naus dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit\nhergeleiteten Bedenken gegen einen Rückgriff auf\n§ 240 StGB sind unbegründet. Das Gesetz paßt auch\ndie Fälle einer vor Inkrafttreten des StFG erfolgten\nrechtskräftigen Verurteilung ausdrücklich der sonstigen\nRegelung an. Sofern die Strafe noch nicht vollstreckt\n\n- 1 -\n\nist, hat hier das Gericht in einer nachträglichen\nEntscheidung die auf das allgemeine Gesetz entfallene Strafe festzusetzen (§ 5 Abs. 2, § 8 StFG 1970).\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\nzipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-18/1-str-302-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":11},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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