{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1970-05-19_1_StR_86_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-05-19","aktenzeichen":"1 StR 86/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"47\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_86/70 BESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gärtner Gcorg KB aus Lu, dort\ngeboren am D. ENENEND 1942,\n\n2. den Dekorateur Horst G EEE aus Acc.\ngeboren au. EB 1955 in zumgp/ Schu,\n\n3. den Kellner Eduard M EB 4A„aus A, dort\ngeboren an ER. EEE 1936,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls\n\n- Sachbezeichnung: Dim u.a. -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nin der Sitzung vom 19. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Oktober 1969\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß verurteilt sind:\n\na)\n\nb)\n\nce)\n\nder Angeklagte K EEE wegen\nvierundzwanzig vollendeter und zweier\n\nversuchter gemeinschaftlicher Diebstähle,\n\nder Angeklagte GC EEE wegen\nneun vollendeter Vergehen und eines\n\nversuchten Vergehens des gemeinschaftlichen\n\nDiebstahls,\n\nder Angeklagte MB wegen\nfünfundzwanzig vollendeter und dreier\n\nversuchter gemeinschaftlicher Diebstähle,\n\nim Strafausspruch hinsichtlich der Beschwerdeführer mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Das genannte Urteil wird ferner, soweit es die\n\nMitangeklagten D EEE , 2 c GE\n\nund\n\nWO betrifft,\n\nag\n\n1. in den Fällen der Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls (I 1 - 15, 17 - 34 der Urteilsgründe)\nim Strafausspruch dahin berichtigt, daß an die\nStelle der einzeln verhängten Gefängnisstrafen\njeweils Freiheitsstrafen von gleicher Dauer\ntreten,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nG OD Aura 4 WE werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerden\nergibt, soweit man das zur Zeit der Entscheidung geltende\nRecht zugrunde legt, keinen Rechtsfehler. Die am 1. April 1970\nin Kraft getretene und gemäß § 354 a StPO zu berücksichtigende\nNeufassung des Strafgesetzes erfordert jedoch Änderungen und\nBerichtigungen des Urteilssatzes.\n\n1. Die den Angeklagten zur last gelegten vollendeten und\nversuchten Einbruchsdiebstähle sind nach neuem Rechtszustand\nnicht mehr Verbrechen, sondern Vergehen und auch nicht mehr\n\nals \"schwere Diebstähle\" zu kennzeichnen (vgl. BGH, Urteil\nvom 21. April 1970 - 1 StR 45/70, zur Veröffentlichung in\nBGHSt bestimmt). Die Schuldsprüche gegen die Beschwerdeführer sind daher entsprechend zu ändern und die Strafaussprüche mit den Feststellungen insgesamt aufzuheben; die\nStrafe wird nunmehr der Vorschrift des § 242 StGB - unter\nBerücksichtigung von § 243 n.F. StGB - zu entnehmen sein.\n\n2. Diese Urteilsänderung erstreckt sich nicht ohne\nweiteres auf die Mitangeklagten DW, Leib und WIE,\ndie keine Revision eingelegt haben; eine durch Gesetzesänderung bewirkte Strafmilderung wird von § 357 StPO grundsätzlich nicht erfaßt (BGHSt 20, 77, 80). Die Revision wirkt\nsich aber kraft besonderer Gesetzesvorschrift (Art. 95 Abs. 3\n1. StrRG) hier jedenfalls in der Weise zu Gunsten der erwähnten Mitangeklagten aus, daß auch bei ihnen an die Stelle\nder einzeln verhängten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen\ntreten. Diese Berichtigung erstreckt sich indessen, da\ninsoweit § 357 StPO entsprechend anzuwenden ist, nur auf\ndie Fälle, in denen die Angeklagten jeweils gemeinschaftlich\ngehandelt haben (vgl. BGHSt 12, 335, 341), d.h. also nicht\nauf den Fall I 16 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte\nBe ED als Alleintäter verurteilt worden ist; in\ndiesem Fall muß die verhängte Gefängnisstrafe bestehen\nbleiben. Bei allen drei Mitangeklagten hat die Berichtigung\nder Strafart im übrigen nach Sachlage die Aufhebung des\n\nGesamtstrafausspruches zur Folge; es wird nunmehr Aufgabe\ndes Tatrichters sein, eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu\n\nbilden.\n\nPfeiffer loesdau\n\nZugleich für Herrn Bundesrichter Dr. Mösl, der wegen\nUrlaubs verhindert ist zu\nunterschreiben.\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-19/1-str-86-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-19/1-str-86-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.057367+00:00"}}